Synopse Verwaltungsgerichtsbarkeit

Grabenwarter/Jabloner-Entwurf

 

Entwurf Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Anmerkungen

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 10. (1) ...

           6. … Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder; …

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Verfassungsgerichtsbarkeit;“ folgende Wortfolge angefügt:

„Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;“

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 6 entfällt der Ausdruck „Verwaltungsgerichtsbarkeit;“.

Die Übernahme des Kompetenztatbestandes Verwaltungsgerichtsbarkeit in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG war bereits in Art. I Z 2 der Regierungsvorlage einer Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1996 (RV 14 BlgNR XX. GP) vorgesehen und wurde in den Erläuterungen mit dem inhaltlichen Zusammenhang dieses Kompetenztatbestandes mit dem Kompetenztatbestand „Verfassungsgerichtsbarkeit“ begründet.

Was unter „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes zu verstehen ist, ist unklar und kann nur indirekt aus dem Inhalt des vorgeschlagenen Abschnitts A des sechsten Hauptstückes erschlossen werden. Aus diesem ergibt sich jedoch, dass bestimmte „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder“ (insb. ihr Verfahren) sehr wohl Bundessache sind.

Von der prinzipiellen Zuständigkeit des Bundes erfasst ist jedenfalls das Verfahren der Verwaltungsgerichte (auch der Länder) (siehe Art. 136 Abs. 2 Z 2). Grundsätzliche Regelungen betreffend die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte finden sich in den Art. 130 und 131; zur Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder siehe die Art. 134, 135 und 136 Abs. 1. Hinzuweisen ist insb. auf Art. 135 Abs. 1, in dem festzulegen ist, in welchem Gesetz Regelungen betreffend die Besetzung der Verwaltungsgerichte sowie die Mitwirkung von fachmännischen Laienrichtern zu treffen sind (Organisationsgesetz, Verfahrensgesetz bzw. Materiengesetz).

Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht, soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vom Bund aus.

3. Art. 82 Abs. 1 lautet:

Artikel 82. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, geht die Gerichtsbarkeit vom Bund aus.“

Da sich Art. 82 B‑VG auch auf die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit bezieht, ist eine Neufassung erforderlich.

 

4. Art. 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.“

Diese Anpassung steht in systematischem Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 7 (Nachfolgebestimmung zu Art. 134 Abs. 6 B‑VG). Eine „Versetzung“ in den Ruhestand mit Individualakt ist nämlich auch im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen (vgl. § 99 RDG).

 

5. Art. 92 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt hat.“

Siehe die Anmerkungen zum vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 5.

 

6. Art. 103 Abs. 4 und Art. 109 entfallen.

Unter der Prämisse, dass die Verwaltungsgerichte (in der Regel) bereits nach einer Administrativinstanz entscheiden, können die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben betreffend den Instanzenzug entfallen.

Siehe zum Instanzenzug auch die Anmerkungen zum vorgeschlagenen Art. 131a.

 

7. Art. 118 Abs. 4 lautet:

 

8. Art. 119a Abs. 5 lautet:

 

9. Art. 119a Abs. 9 lautet:

 

Zur Frage des Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hat der Ausschuss 9 offensichtlich Konsens darüber erzielt, den administrativen Instanzenzug innerhalb der Gemeinde ebenso wie die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde entfallen zu lassen (siehe die dahingehenden Textvorschläge im Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, Punkte XI.1.3. und XI.1.8.). Das Präsidium hat in seiner 41. Sitzung festgehalten, dass in Zukunft grundsätzlich – außer in gesetzlich gesondert normierten Ausnahmen, wie etwa im Bereich der Gemeindeselbstverwaltung – nur mehr eine Administrativinstanz bestehen sollte und die Wortfolge „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ in Art. 132 Abs. 1 Z 1 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes entfallen und im Zusammenhang mit der Gemeindeselbstverwaltung normiert werden sollte.

Vor diesem Hintergrund erscheinen hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde folgende Punkte klärungsbedürftig:

–      Frage des innergemeindlichen Instanzenzuges (genereller Ausschluss eines administrativen Rechtsmittels?) (Art. 118 Abs. 4 B‑VG)

–      rechtliches Schicksal der Vorstellung (Beibehaltung oder Abschaffung?) (Art. 119a Abs. 5 und 9 B‑VG)

 

10. Die Art. 129 bis 136 werden durch folgende Art. 129 bis 136 samt Überschrift ersetzt:

„A. Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof

 

Artikel 129. (1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes sowie der Verwaltungsgerichtshof berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.

(2) In jedem Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Darüber hinaus können die Länder für bestimmte Angelegenheiten besondere Verwaltungsgerichte einrichten, soweit dies im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für notwendig erachtet wird.

Artikel 129. (1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof berufen.

(2) In jedem Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Im Bund besteht ein Verwaltungsgericht des Bundes [mit Sitz in Wien]. Durch Gesetz können für bestimmte Angelegenheiten besondere Verwaltungsgerichte eingerichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.

[Variante: (2) Das Verwaltungsgericht des Landes hat seinen Sitz im Land, das Verwaltungsgericht des Bundes und der Verwaltungsgerichtshof haben ihren Sitz in Wien. Durch Gesetz können für bestimmte Angelegenheiten besondere Verwaltungsgerichte eingerichtet werden.]

Da im Bericht des Österreich-Konvents, Teil 3, S 213, festgehalten wird, dass es auch mehr als neun Landesverwaltungsgerichte geben könnte und wohl mehr als ein Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz geben wird, erscheint es zweckmäßig, die Möglichkeit der Einrichtung besonderer Verwaltungsgerichte nicht nur den Ländern (wie dies im Grabenwarter/Jabloner-Entwurf vorgesehen ist), sondern generell – und somit Bund und Ländern – einzuräumen.

Die „Einrichtung“ besonderer Verwaltungsgerichte wirft in all jenen Fällen Probleme auf, in denen Organisationskompetenz und Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zusammenfallen. Bei der „Einrichtung“ eines besonderen Verwaltungsgerichtes handelt es sich um eine typisch organisationsrechtliche Regelung; ob und inwieweit in bestimmten Rechtssachen ein Bedürfnis nach einer Zuständigkeit eines besonderen Verwaltungsgerichtes besteht, ergibt sich allerdings wesentlich aus der zu vollziehenden Materie. Zu klären ist daher in diesem Zusammenhang, ob die „Einrichtung“ besonderer Verwaltungsgerichte der Länder für Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, und die „Zuständigerklärung“ dieser besonderen Verwaltungsgerichte der Länder nur durch Landesgesetz oder durch (aufeinander abgestimmte) Bundes- und Landesgesetze erfolgen soll.

Weiters ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob auf verfassungsgesetzlicher Ebene eine Regelung betreffend den Sitz der Verwaltungsgerichte (des Bundes) getroffen werden soll und ob die Möglichkeit bestehen soll, Verwaltungsgerichte des Bundes (bzw. Außenstellen derselben) außerhalb Wiens einzurichten.

Der durch die Bindung an die Kriterien der „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ erreichte Grad der Determinierung ist schon für sich allein vernachlässigbar gering und wird durch das Abstellen auf das subjektive Kriterium des „(Notwendig-)Erachtens“ zusätzlich relativiert. Es erscheint nicht zweckmäßig, die Verfassungsmäßigkeit einer organisatorischen Grundsatzentscheidung von einem Kriterium abhängig zu machen, das so hochgradig unbestimmt ist, dass man über dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen geteilter Auffassung sein kann. Es wird daher vorgeschlagen, die Einrichtung von besonderen Verwaltungsgerichten an keine weiteren Voraussetzungen zu binden.

 

(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof.

Soweit über eine Änderung des Art. 89 B‑VG kein Konsens besteht, ist es erforderlich, die Geltung des Art. 89 für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof – in Anlehnung an die geltenden Regelungen der Art. 129a Abs. 3 und 135 Abs. 4 B‑VG – ausdrücklich zu normieren; dies erfolgt im vorgeschlagenen Art. 129 Abs. 3.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über

           1. Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über

           1. Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;

 

           2. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen einer behaupteten Rechtsverletzung;

           2. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen Verletzung in Rechten;

Zwischen dem Beschwerdemaßstab (hier: „Verletzung in Rechten“) und der Beschwerdelegitimation (hier: „Behauptung einer Rechtsverletzung“) ist zu unterscheiden; letztere wäre aus systematischen Gründen in Art. 132 zu regeln.

           3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden;

           3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur, soweit das das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regelnde Bundesgesetz eine solche Beschwerde vorsieht;

Ob und inwieweit in Verwaltungsstrafsachen Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, ist eine Frage der Statthaftigkeit der Säumnisbeschwerde und keine Frage der Beschwerdelegitimation, daher soll die Regelung des Art. 132 Abs. 3 zweiter Satz des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes in den vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 3 übernommen werden.

Bereits derzeit stellen Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen den Ausnahmefall dar; daher soll auch hinsichtlich einer Säumnisbeschwerde an ein Verwaltungsgericht vorgesehen werden, dass eine solche grundsätzlich nicht zulässig ist. Nähere Regelungen über eine allfällige Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen sollen durch das das Verfahren regelnde Gesetz (Art. 136 Abs. 2 Z 2) getroffen werden.

Fraglich könnte sein, ob Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur in Angelegenheiten der Z 1 (Säumnis bei Erlassung eines Bescheides) oder auch in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) zulässig sein sollen.

           4. ansonsten, wenn die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze den Verwaltungsgerichten die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden anderer Art zu entscheiden; den Verwaltungsgerichten der Länder dürfen solche Angelegenheiten durch Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder zugewiesen werden.

           4. Beschwerden in sonstigen Rechtssachen, soweit die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsehen.

Die Formulierung des Art. 130 Abs. 1 Z 4 ist an den Einleitungssatz („Die Verwaltungsgerichte erkennen über … Beschwerden“) anzupassen.

Zum Entfall des letzten Halbsatzes des Art. 130 Abs. 1 Z 4 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes siehe den vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3.

(2) Rechtswidrigkeit im Sinn des Abs. 1 Z. 1 liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(2) Rechtswidrigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Rechtsfrage geklärt ist und der Sachverhalt entweder feststeht oder vom Verwaltungsgericht – insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – festgestellt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass dies im Interesse der Beschleunigung der Erledigung oder einer erheblichen Kosteneinsparung gelegen ist. In den Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) In Rechtssachen nach Abs. 1 Z 1 hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

           1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

           2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer [erheblichen] Kosteneinsparung verbunden ist.

In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Bezugnahme auf die „Klärung“ der Rechtsfrage sollte entfallen (siehe auch den Alternativvorschlag zu Art. 130 Abs. 3 von Funk/Jabloner, Bericht des Österreich-Konvents Teil 4A, Punkt XIII.1.1.). Eine „Klärung“ der Rechtsfrage, bevor der maßgebliche Sachverhalt feststeht, ist nach dem herkömmlichen Modell juristischer Subsumtion voraussetzungsgemäß ausgeschlossen; steht der Sachverhalt jedoch fest, dann soll die Entscheidung der Rechtsfrage jedenfalls durch das Verwaltungsgericht erfolgen.

Die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird im Grabenwarter/Jabloner-Entwurf nur beispielhaft („insbesondere“) angeführt. Da zur Feststellung des Sachverhaltes nicht notwendigerweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss und auch mit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgenden (ergänzenden) Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst eine Beschleunigung oder [erhebliche] Kosteneinsparung verbunden sein kann, erscheint es zweckmäßiger, im Gesetzestext selbst nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Bezug zu nehmen, sondern lediglich in den Erläuterungen auf die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzugehen. In Frage gestellt werden könnte auch, ob es wirklich erforderlich sein soll, dass eine Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht zu einer „erheblichen“ Kosteneinsparung führt.

[Artikel 131.] (2) In allen übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 131. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Es erscheint zweckmäßig, die Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) der Ausnahmebestimmung (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) voranzustellen; zumal durch Art. 129 Abs. 2 die Reihenfolge Verwaltungsgerichte der Länder – Verwaltungsgerichte des Bundes – Verwaltungsgerichtshof vorgegeben ist. Aus diesen Gründen soll die Bestimmung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Abs. 1 getroffen werden.

Zu den Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einrichtung von besonderen Verwaltungsgerichten der Länder sowie mit der Zuweisung von Zuständigkeiten an derartige besondere Verwaltungsgerichte stellen, siehe die Anmerkungen zu Art. 129.

Artikel 131. (1) Die Verwaltungsgerichte des Bundes erkennen:

(2) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über

Da es jedenfalls ein Verwaltungsgericht des Bundes geben soll, dem Bund aber die Möglichkeit eingeräumt wird, daneben noch besondere Verwaltungsgerichte des Bundes einzurichten, könnte in der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 2 klar zum Ausdruck gebracht werden, dass in den Angelegenheiten der Z 1 bis 3 grundsätzlich das verfassungsgesetzlich vorgesehene Verwaltungsgericht des Bundes zuständig ist, der Bund aber abweichend davon eine Zuständigkeit eines besonderen Verwaltungsgerichtes des Bundes vorsehen kann (siehe den vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz).

           1. über Beschwerden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder den Verwaltungsgerichten der Länder zugewiesen werden; in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch nur, soweit es sich um Finanzstrafsachen des Bundes handelt;

           1. Beschwerden in Rechtssachen [nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3] in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die von Bundesbehörden vollzogen werden, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur, soweit es sich um Finanzstrafsachen des Bundes handelt;

Wenn Art. 131 Abs. 2 Z 3 eine abschließende Regelung betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes über Beschwerden in sonstigen Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 enthalten sollte, dann sollte dies klar zum Ausdruck gebracht werden, etwa dadurch, dass in Art. 131 Abs. 2 Z 1 ausdrücklich auf Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bezug genommen wird.

Was unter „Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die von Bundesbehörden vollzogen werden,“ zu verstehen sein soll, ist unklar. Bei wörtlicher Interpretation sind darunter etwa auch Bundesbehörden zu verstehen, die gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut sind. Eine nach organisatorischen Kriterien gespaltene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit (zB Bezirkshauptmannschaften und Organe der Städte mit eigenem Statut einerseits, Bundespolizeidirektionen andererseits) erscheint jedoch nicht zweckmäßig. Ein analoges Problem stellt sich in den (seltenen) Fällen, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, welches Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der obersten Organe des Bundes und von Bundesbehörden mit einem Sprengel, der sich mit dem Bundesgebiet deckt, zuständig sein soll. Solange die Materiengesetzgebung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung erst- und letztinstanzliche Zuständigkeiten der Bundesminister vorsieht, erscheint es zweckmäßig, eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitszuweisung ganzer kompetenzrechtlicher Materien entweder an ein Verwaltungsgericht des Landes oder an ein solches des Bundes vorzunehmen. (Ob es wirklich sinnvoll ist, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes etwa in Angelegenheiten des Wasserrechts lediglich für die Fälle vorzusehen, in denen dem Bundesminister gemäß § 100 WRG die erstinstanzliche Zuständigkeit zukommt, könnte hinterfragt werden.) Ob es den obersten Organen des Bundes aus „protokollarischen Gründen“ nicht zugemutet werden kann, vor einem Verwaltungsgericht (eines Landes) belangt zu werden, ist letztlich eine politisch zu entscheidende Frage. Gänzlich untypisch ist eine solche Situation, wie der Fall der Amtshaftung zeigt, jedenfalls nicht.

 

          [1. Beschwerden in Rechtssachen [nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3] in Angelegenheiten des Art. 102 Abs. 2, soweit diese nicht in mittelbarer Bundesverwaltung versehen werden; in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur, soweit es sich um Finanzstrafsachen des Bundes handelt;]

Zu klären wäre daher, ob bei einer Vollziehung durch Bundesbehörden im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung tatsächlich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes begründet werden soll. Denkbar wäre etwa, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes in den in Art. 102 Abs. 2 B‑VG genannten Angelegenheiten vorzusehen, soweit diese nicht in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

           2. über Beschwerden gegen einvernehmliche Bescheide der zuständigen Landesbehörden und Bescheide eines Bundesministers nach Art. 15 Abs. 7;

           2. Beschwerden gegen einvernehmliche Bescheide der zuständigen Landesbehörden und Bescheide eines Bundesministers nach Art. 15 Abs. 7;

 

           3. über Beschwerden in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z. 4, sofern die Länder der Zuweisung der Angelegenheit durch Bundesgesetz nicht zustimmen.

           3. Beschwerden in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 4 nach Maßgabe der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetze.

Durch Bundesgesetz kann in den Rechtssachen nach Z 1 bis 3 auch die Zuständigkeit eines besonderen Verwaltungsgerichtes des Bundes vorgesehen werden.

(3) In Rechtssachen nach Abs. 2 Z 1 oder 3 kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden; derartige Bundesgesetze dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Hinsichtlich der Regelung des Art. 130 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 Z 3 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes stellen sich folgende Fragen: Art. 130 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes bestimmt, dass den Verwaltungsgerichten der Länder die Zuständigkeit zur Entscheidung über „Beschwerden anderer Art“ durch Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder übertragen werden kann. Aus dieser Bestimmung geht aber nicht hervor, auf welche Weise bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Zustimmung zu erfolgen hat. (Denkbar wäre etwa eine Zustimmung zur Kundmachung, wie sie das B‑VG in Art. 14b Abs. 4 oder Art. 129a Abs. 2 normiert.) Art. 131 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes bestimmt in seinem Abs. 1 Z 3, dass die Verwaltungsgerichte des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 4 erkennen, sofern die Länder der Zuweisung der Rechtssache (gemeint offensichtlich: an die Verwaltungsgerichte der Länder) nicht zustimmen. Unklar ist nun,

–      ob ein Bundesgesetz, das eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 4 vorsieht, auch ohne Zustimmung der Länder in Kraft treten kann (worauf Art. 131 Abs. 1 Z 3 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes hindeutet – da das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zustimmung der Länder für den einzelnen jedoch nicht erkennbar ist, wäre diesfalls auch nicht ersichtlich, ob ein Rechtszug an ein Verwaltungsgericht des Landes oder an ein Verwaltungsgericht des Bundes vorgesehen ist), oder

–      ob Art. 131 Abs. 1 Z 3 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes gewissermaßen einen „Auftrag“ an die einfache Gesetzgebung beinhaltet, immer dann, wenn eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 4 vorgesehen werden soll und die Zustimmung der Länder für eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder nicht erteilt wird, eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Bundes vorzusehen.

Um diese Unklarheiten zu vermeiden sieht der vorliegende Vorschlag Folgendes vor: In den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 Z 1 besteht ex constitutione eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes, in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 Z 3 (der sich wiederum auf die Beschwerden in sonstigen Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 bezieht) besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes nur dann, wenn dies durch Bundesgesetz (und zwar das Materiengesetz) vorgesehen ist. In beiden Fällen kann durch Bundesgesetz auch eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden, allerdings darf ein derartiges Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

 

 

Die Bindung an die Zustimmung der Länder hat zur Folge, dass in diesen Angelegenheiten bereits ein Land eine „Zuständigerklärung“ der Verwaltungsgerichte der Länder durch Bundesgesetz verhindern kann; dies auch dann, wenn etwa die anderen acht Länder einer derartigen Übertragung zustimmen würden. Um diese „Blockademöglichkeit“ zu verhindern und jedem einzelnen Land einen größeren Gestaltungsspielraum dahingehend einzuräumen, welche Zuständigkeiten dem jeweiligen Verwaltungsgericht des Landes zukommen sollen, könnte folgendes Alternativmodell erwogen werden: Der Bundesgesetzgebung könnte die Möglichkeit eingeräumt werden, in den Angelegenheiten, in denen grundsätzlich eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Bundes vorgesehen ist, die Länder zu ermächtigen, durch Landesgesetz die Zuständigkeit in der konkreten Angelegenheit dem Verwaltungsgericht des Landes zu übertragen (ebenfalls denkbar wäre das Modell einer paktierten Gesetzgebung zwischen Bund und den bzw. einzelnen Ländern). Dies würde zwar dazu führen, dass der Rechtszug in bestimmten Rechtssachen je nach Bundesland vor ein Verwaltungsgericht des Landes oder ein Verwaltungsgericht des Bundes führt, aber umgekehrt den Gestaltungsspielraum des Bundes und der Länder erhöhen.

 

[Artikel 131a. (1) In Rechtssachen, in denen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist ein administrativer Instanzenzug ausgeschlossen. Soweit es zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, können die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetze vorsehen, dass Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erst nach Erschöpfung eines administrativen Instanzenzuges oder Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 erst nach Geltendmachung administrativer Rechtsbehelfe gegen Säumnis der Verwaltungsbehörden erhoben werden können.]

Im Präsidium bestand Konsens darüber, die Wortfolge „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ in Art. 132 Abs. 1 Z 1 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes zu streichen. Das Verwaltungsgericht sollte die zweite Administrativinstanz ersetzen, sodass in Zukunft grundsätzlich nur mehr eine Administrativinstanz bestehen sollte (siehe das Protokoll zur 41. Sitzung). Allerdings lässt der Entfall der Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Streichung der Wortfolge „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ in Art. 132 Abs. 1 Z 1) für sich den Instanzenzug als solchen unberührt.

Um den Instanzenzug vollständig zu beseitigen, wäre es jedenfalls erforderlich, all diejenigen Bestimmungen zu beseitigen bzw. anzupassen, die einen solchen entweder ausdrücklich vorsehen oder erkennbar voraussetzen (wie etwa Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 15 Abs. 5, Art. 103 Abs. 4, Art. 109, Art. 118 Abs. 4, Art. 119a Abs. 5 und 9, Art. 141 Abs. 1 lit. e und Art. 144 B‑VG). Auch in diesem Fall bereitet die Beseitigung des Instanzenzuges rechtstechnische Probleme, weil der Instanzenzug vielfach (unmittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung, nichtgemeindliche Selbstverwaltung) nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sondern lediglich vorausgesetzt wird bzw. sich aus von der Lehre angenommenen „Grundsätzen“ ergibt. Es könnte daher zumindest zweckmäßig sein, für die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Rechtssachen den Instanzenzug durch eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Regelung auszuschließen.

Falls Ausnahmen vom Grundsatz einer einzigen Verwaltungsinstanz möglich sein sollen, müsste auch dafür Vorsorge getroffen werden, etwa durch eine an die Bedarfskompetenz des Art. 11 Abs. 2 B‑VG angelehnte Ermächtigung, ausnahmsweise einen Instanzenzug vorzusehen. Für diesen Fall ist auch die Frage zu klären, ob – gegebenen Falles im Zusammenhang des Art. 103 Abs. 4 B‑VG – eine Regelung getroffen werden soll, der zufolge immer dann, wenn in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ausnahmsweise ein Instanzenzug eingerichtet wird, eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorzusehen ist.

Zu beantworten ist auch die Frage, wie sich ein allfälliger Ausschluss des administrativen Instanzenzuges auf folgende Fallkonstellationen auswirkt:

–      Fälle der so genannten „sukzessiven Kompetenz“

–      remonstrative administrative Rechtsschutzkonstruktionen (wie im Fall von Mandatsbescheiden, Anonymverfügungen oder Strafverfügungen bzw. das Instrument der Berufungsvorentscheidung)

 

[(2) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, in denen die Entscheidung in oberster Instanz einer Kollegialbehörde zusteht, deren Mitglieder auf Grund verfassungsgesetzlicher Bestimmungen oder gemäß Art. 20 Abs. 2 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.]

Schließlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Beibehaltung oder Auflassung der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfreien Verwaltungsbehörden bzw. ihres Einbaues in das verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem. Soweit einzelne weisungsfreie Kollegialbehörden zumindest vorerst weiter bestehen sollen (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Teil 3, S 219), wäre auch zu klären, ob deren Bescheide bei den Verwaltungsgerichten anzufechten sind oder direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können.

 

[(2) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.]

Sollten auch Bescheide von so genannten weisungsfreien Kollegialbehörden bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden können und sollte die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144 B‑VG zumindest teilweise (zB Überprüfung von Bescheiden derartiger weisungsfreier Kollegialbehörden) beibehalten werden, dann müsste an dieser Stelle wohl eine dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 2 analoge Regelung für das Verhältnis zwischen den Kompetenzen der Verwaltungsgerichte und denen des Verfassungsgerichtshofes getroffen werden.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

 

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Zum Entfall der Wortfolge „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ siehe die Anmerkung zum vorgeschlagenen Art. 131a.

           2. der zuständige Bundesminister in den Angelegenheiten der[s] Art. 11[, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4] sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, soweit die Parteien den Beschluss nicht mehr anfechten können;

           2. der zuständige Bundesminister in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, soweit die Parteien den Beschluss nicht mehr anfechten können;

 

           3. die Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz und des Art. 15 Abs. 7;

           3. die Landesregierung gegen Bescheide des Landeshauptmannes [oder des zuständigen Bundesministers] in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz oder des zuständigen Bundesministers in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 7;

Gemäß Art. 15 Abs. 5 B‑VG endet der Instanzenzug in den darin geregelten Angelegenheiten beim Landeshauptmann. Eine Zuständigkeit des Bundesministers zur Bescheiderlassung ist daher nur in Konstellationen denkbar, in denen die Entscheidungsbefugnis auf Grund eines Devolutionsantrages auf den Bundesminister übergegangen ist. Aus Anlass der B‑VG-Novelle 1974 wurde es offensichtlich deshalb nicht für notwendig erachtet, die Amtsbeschwerde auch gegen Bescheide des Landeshauptmannes einzuräumen, weil der Landeshauptmann als Landesorgan ohnedies den Landesinteressen verbunden ist. Im Hinblick darauf, dass der zuständige Bundesminister die Bescheide des Landeshauptmannes durch Weisung steuern kann, ergibt eine Amtsbeschwerdebefugnis der Landesregierung jedoch auch in diesem Fall durchaus Sinn (so zutreffend Wiederin, Art. 15 Abs. 5 B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht 7. Lfg. [2005] Rz 17).

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 1 Z 3 Fälle der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B‑VG durch den Bundesminister in Administrativverfahren nicht mehr und in Verwaltungsstrafsachen nur unter der Prämisse denkbar sind, dass auch Strafbescheide „Akte der Vollziehung in Bausachen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B‑VG darstellen (was aber bei wörtlicher [arg. „Bausachen“] und historisch-systematischer Interpretation wohl zu verneinen ist). Es könnte daher überlegt werden, die in eckige Klammer gesetzte Wortfolge („oder des zuständigen Bundesministers“) entfallen zu lassen

Angesichts der negativen verfassungspolitischen Bewertung des Art. 15 Abs. 5 B‑VG und ihrer mittlerweile geringen praktischen Bedeutung (vgl. Wiederin, aaO, Rz 18) sollte aus gegebenem Anlass eine ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung geprüft werden. In diesem Fall würden sich auch die angesprochenen Probleme nicht mehr stellen.

           4. in weiteren Fällen nach Maßgabe der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze wer unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt ist.

           4. wer nach Maßgabe der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze dazu berechtigt ist.

 

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden kann Beschwerde erheben, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Verwaltungsbehörde kann Beschwerde erheben, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein.

 

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer als Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen kann gesetzlich ausgeschlossen werden.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer als Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Zum Entfall des zweiten Satzes an dieser Stelle siehe Art. 130 Abs. 1 Z 3.

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über:

           1. Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit;

           2. Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Rechtswidrigkeit;

           3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über:

           1. Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit;

           2. Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Rechtswidrigkeit;

           3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Da sich der Ablehnungsregelung des Art. 133 Abs. 5 entnehmen lässt, dass der Verwaltungsgerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden sein soll (siehe auch den Bericht des Ausschusses 9 vom 17.11.2004, S 44), soll in Art. 133 Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 3“ entfallen.

Zu den Bescheiden von Kollegialbehörde, deren Mitglieder auf Grund verfassungsgesetzlicher Bestimmungen oder gemäß Art. 20 Abs. 2 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind, siehe die Anmerkungen zum vorgeschlagenen Art. 131a Abs. 2. Sollten Bescheide von derartigen Kollegialbehörden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, wären Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerdelegitimation, die Ablehnung von Beschwerden sowie allenfalls die Säumnisbeschwerde zu treffen.

Da die Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes im B‑VG abschließend geregelt sind, müsste an dieser Stelle vorgesehen werden:

–      ein allfälliger Rechtsbehelf gegen Säumnis der Verwaltungsgerichte („Fristsetzungsantrag“);

–      ein allfälliger Instanzenzug in Dienstrechts- und Disziplinarsachen betreffend die Mitglieder der Verwaltungsgerichte.

Zu klären ist auch die Frage der Weisungsbeschwerde gemäß Art. 81a Abs. 4 B‑VG (im Ausschuss 9 bestand Konsens über die ersatzlose Streichung der Weisungsbeschwerde).

(2) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(2) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Ob eine derartige Bestimmung weiterhin verfassungsrechtlich erforderlich ist, hängt wesentlich von den künftigen Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 144 B‑VG ab.

 

(3) Art. 130 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Eine derartige Bestimmung fehlt im Grabenwarter/Jabloner-Entwurf, ist aber wohl erforderlich.

(3) Die Revision ist zuzulassen, wenn

           1. die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder wenn

           2. im Fall einer Verwaltungsstrafsache die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht nur mit einer geringen Geldstrafe bedroht ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1 oder 2 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch dann Revision einlegen, wenn sie nicht Partei ist.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Revision zuzulassen,

           1. wenn die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder

           2. wenn im Fall einer Verwaltungsstrafsache die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht nur mit einer geringen Geldstrafe bedroht ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch dann Revision erheben, wenn sie nicht Partei ist.

In dieser Bestimmung soll ausdrücklich normiert werden, dass der Zulässigkeitsausspruch durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat.

(5) Sofern der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zurückzuweisen hat, hebt er die angefochtene Entscheidung auf oder weist er die Revision oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung von Beschwerden und von Revisionen gemäß Abs. 1 Z. 1 ablehnen, wenn keine der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1 oder 2 gegeben ist.

(6) Der Verwaltungsgerichtshof kann [hat] die Behandlung einer Revision ablehnen, wenn keine der Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 gegeben ist.

Die Regelung des Art. 133 Abs. 5 erster Satz des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes sollte im VwGG getroffen werden.

 

Im Art. 133 Abs. 5 ist die Frage zu klären, ob die Ablehnung der Behandlung einer Revision in das Ermessen des VwGH gestellt werden soll („kann“), oder ob der VwGH bei Vorliegen der Voraussetzungen ablehnen muss („hat“).

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Richtern).

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Richtern).

 

(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung. Diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des Verwaltungsgerichtes des Landes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund, womöglich mit der Befähigung zum Richteramt, entnommen werden.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des Verwaltungsgerichtes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden und womöglich die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Systematik des vorgeschlagenen Art. 129 Abs. 2 und die Reihenfolge der vorgeschlagenen Art. 130 bis 133 legen folgende Reihenfolge für die zu treffenden Regelungen nahe: Verwaltungsgerichte der Länder – Verwaltungsgerichte des Bundes – Verwaltungsgerichtshof.

Die Formulierung des Art. 134 Abs. 2 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Dies gilt sinngemäß auch für die Formulierung der Abs. 3 und 4.

 

Hinweis: Mit der Regelung, dass die Mitglieder aus Berufsstellungen des Bundes „womöglich die Befähigung zum Richteramt“ haben sollten, werden in der Regel nur Justizrichter des Bundes dafür in Frage kommen. Für andere Berufsgruppen wird der Zugang damit faktisch kaum zum Tragen kommen.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen der Länder, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des Verwaltungsgerichtes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden, wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt haben.

 

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens [der dritte Teil der Mitglieder muss [soll] die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens] der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

Der jüngst in einem Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Entfall des Richterdrittels wurde vom VwGH heftig kritisiert. Dieser Entfall war vorgeschlagen worden, weil bei der Einführung dieser Bestimmung ein wesentlich größerer Personenkreis als ernannte Berufsrichter wie zB auch bestimmte Universitätslehrer als zum Richteramt befähigt angesehen wurden und weil damit auch Berufsgruppen, die nicht in Art. 134 Abs. 3 genannt sind, wie zB den Mitgliedern des UVS ein erleichterter Zugang zum Verwaltungsgerichtshof ermöglicht werden sollte. Es sollten alle diese Gruppen gleich gestellt und nicht eine davon privilegiert behandelt werden, zumal der VwGH durch sein Selbstergänzungsrecht letztlich in seiner Entscheidung nicht beeinträchtigt, sondern weniger gebunden wird. Es ist zu klären, ob diese Bestimmung angesichts der nunmehr neu geschaffenen Kategorie der Verwaltungsrichter unverändert beibehalten wird und sich weiterhin nur auf „Justizrichter“ beziehen soll, zumal dann diese gegenüber den Verwaltungsrichtern eine Privilegierung erfahren. Es fällt auch auf, dass an anderen Stellen der Bundesverfassung solche Bestimmungen immer als „soll“-Bestimmungen gestaltet sind (vgl die gleich anschließende Regelung bezüglich des Länderviertels). Nur das „Richterdrittel“ wird verfassungsrechtlich zwingend als „muss“-Bestimmung verankert.

Ebenso ist zu klären, ob angesichts der neu geschaffenen Kategorie der Verwaltungsrichter das „Länderviertel“ (das aus dem Verwaltungsdienst kommen soll) in der derzeit bestehenden Regelung aufrecht bleiben soll. 

(5) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; den Verwaltungsgerichten können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nicht angehören; für Mitglieder solcher allgemeiner Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

Die Systematik des vorgeschlagenen Art. 129 Abs. 2 und die Reihenfolge der vorgeschlagenen Art. 130 bis 133 legen folgende Reihenfolge für die zu treffenden Regelungen nahe: Verwaltungsgerichte der Länder – Verwaltungsgerichte des Bundes – Verwaltungsgerichtshof.

Bei historisch-systematischer Interpretation, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des „allgemeinen Vertretungskörpers“ sowie im Hinblick auf Art. 141 Abs. 1 lit. a B‑VG (arg. „von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament“) ist zumindest fraglich, ob das „Europäische Parlament“ als „allgemeiner Vertretungskörper“ im Sinne des B-VG zu qualifizieren ist.

(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt hat.

 

(7) Alle Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87 Abs. 1 und 2 und des Artikels 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und des Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 finden auf sie Anwendung. [Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.]

Es ist zu klären, ob für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes dieselbe Altersgrenze gelten soll, wie für die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dadurch wäre gewährleistet, dass im Fall einer allgemeinen Anhebung des Pensionsalters keine privilegierende verfassungsgesetzliche Sonderregelung für Verwaltungsrichter bestehen bleibt. Die Beibehaltung der derzeit bestehenden Sonderregelung für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und die Erstreckung dieser auf die Mitglieder von Verwaltungsgerichten impliziert jedenfalls in diesem Bereich eine politische Entscheidung für eine stärkere verfassungsrechtlich abgesicherte Unabhängigkeit als sie bei den  Justizrichtern gegeben ist. Ist dies nicht gewollt und will man die verfassungsrechtliche Absicherung beibehalten, könnte diese Altersgrenze auch für die Justizrichter verfassungsrechtlich festgesetzt werden.   

 

(8) …

Vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 3 B‑VG einerseits und des Erkenntnisses VfSlg. 15.762/2000 andererseits könnte überlegt werden, aus gegebenem Anlass die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des Verfassungsgerichtshofes) ausdrücklich zu regeln.

Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten. Die Verwaltungsgerichte erkennen grundsätzlich durch Einzelmitglieder; das auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3 ergangene Bundesgesetz kann die Entscheidung in Senaten normieren, soweit nicht das auf Grundlage des Art. 136 Abs. 1 oder Abs. 2 ergangene Gesetz Abweichendes vorsieht. Die Senate sind von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtes zu bilden. Der zur Regelung der einzelnen Gebiete der Verwaltung zuständige Gesetzgeber kann die Mitwirkung von Personen in Senaten der Verwaltungsgerichte vorsehen, die nicht die Anforderungen des Art. 134 Abs. 3, 4 und 5 erfüllen.

Artikel 135. (1) Die Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten wird durch Einzelrichter oder, soweit dies [gesetzlich] vorgesehen ist, durch Senate ausgeübt; die Senate sind von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Die Gerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof wird durch Senate ausgeübt, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zusammenzusetzen sind.

Die Systematik des vorgeschlagenen Art. 129 Abs. 2 und die Reihenfolge der vorgeschlagenen Art. 130 bis 133 legen folgende Reihenfolge für die zu treffenden Regelungen nahe: Verwaltungsgerichte der Länder – Verwaltungsgerichte des Bundes – Verwaltungsgerichtshof.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Frage, ob die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter oder durch Senate zu entscheiden haben (Frage der Besetzung), letztlich eine politisch zu entscheidende Frage ist, soll dennoch auf Folgendes hingewiesen werden: Das im Grabenwarter/Jabloner-Entwurf vorgesehene System führt insofern zu einer Vielzahl von Überschneidungen, als Regelungen betreffend die Besetzung – neben der Grundregel des Art. 135 Abs. 1 B‑VG – in drei weiteren Gesetzen (Verfahrensgesetz, Organisationsgesetz bzw. – was die Laienbeteiligung betrifft – Materiengesetz) enthalten sein können; dies erscheint für die Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit nicht unbedingt förderlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der derzeitigen Regelung des Art. 129b Abs. 5 B‑VG die Frage, ob die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) durch einzelne oder mehrere Mitglieder entscheiden, durch das das Verfahren regelnde Bundesgesetz entschieden wird. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2006 von mehreren Ländern (bzw. UVS) angeregt wurde, die Regelung der Besetzung der UVS im Materiengesetz zu treffen. Nach Ansicht des Verfassungsdienstes erscheint ein System, dem zu Folge im Verfahrensgesetz eine grundsätzliche Regelung getroffen wird, von der im Materiengesetz abgewichen werden kann, zweckmäßig zu sein. (Das Wort „gesetzlich“ in Art. 135 Abs. 1 erster Satz ist somit als Platzhalter für die Antwort auf diese letztlich politisch zu entscheidende Frage anzusehen.)

Unter der Annahme, dass Art. 135 Abs. 1 letzter Satz des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes lediglich die Möglichkeit der Mitwirkung von Laien an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sicherstellen soll (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Teil 3, S 218 f), soll lediglich vorgesehen werden, wo die näheren Regelung über eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern zu treffen sind (zweckmäßiger Weise im Materiengesetz). Wenn damit aber nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken können, ohne dadurch zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu werden, dann ist eine Ausnahme von den Unvereinbarkeitsbestimmungen für die fachkundigen Laienrichter entbehrlich, weil die Unvereinbarkeitsbestimmungen von vornherein nur für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte gelten.

(2) Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes sind durch die Vollversammlung, jene der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe gesetzlicher Regelung auch durch ein anderes von deren Vollversammlung gewähltes Organ, dem jedenfalls der Präsident anzugehören hat, auf die einzelnen Senate oder auf die einzelnen Mitglieder für die durch Gesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.

(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf diesem nur durch das nach Abs. 2 zuständige Organ und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(2) Die Geschäfte der Verwaltungsgerichte sind durch die Vollversammlung auf die einzelnen Mitglieder und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen; gesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Geschäfte von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss, dem der Präsident angehören muss, verteilt werden. Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Die Systematik des vorgeschlagenen Art. 129 Abs. 2 und die Reihenfolge der vorgeschlagenen Art. 130 bis 133 legen folgende Reihenfolge für die zu treffenden Regelungen nahe: Verwaltungsgerichte der Länder – Verwaltungsgerichte des Bundes – Verwaltungsgerichtshof.

Nach dem Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes könnten auch Personen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sind, in das für die Verteilung der Geschäfte zuständige Organ (den Geschäftsverteilungsausschuss) gewählt werden.

Die Einrichtung eines Geschäftsverteilungssausschusses hat im Organisationsgesetz zu erfolgen.

Artikel 136. (1) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte des Bundes und des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Artikel 136. (1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder werden durch Landesgesetz getroffen.

 

(2) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetz geregelt.

(3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(4) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen, in denen Näheres über den Geschäftsgang und das Verfahren geregelt wird.

(2) Durch Bundesgesetz werden

           1. die näheren Bestimmungen über die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes und des Verwaltungsgerichtshofes getroffen und

           2. das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes geregelt.

(3) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen.

Die Nennung des „Aufgabenkreises“ (also der Zuständigkeit) der Verwaltungsgerichte der Länder in Art. 136 Abs. 2 des Grabenwarter/Jabloner-Entwurf ist nicht zweckmäßig, weil deren Zuständigkeit, soweit sie nicht bereits im B‑VG geregelt ist, durch Bundes- oder Landesgesetz geregelt werden soll.

Die Nennung des „Dienstrechts“ der Mitglieder der Verwaltungsgerichte sollte entfallen, weil sie vor dem Hintergrund des Art. 21 B‑VG nur überflüssige Probleme aufwirft (siehe näher Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990], 127 ff).

In den Erläuterungen sollte festgehalten werden, dass im Interesse der Einheitlichkeit die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Senat eines Verwaltungsgerichtes und dessen Organen (Vorsitzender, Berichter) umfassen soll.

 

(4) Die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichte ist Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtssache der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.“

Vgl. zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis VSlg. 16.039/2002.

 

10. Die Überschrift vor Art. 137 lautet:

„B. Verfassungsgerichtshof“

 

 

11. Art. 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte

           1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;

           2. zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof;

           3. zwischen ihm selbst und allen anderen Gerichten;

           4. zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.“

 

 

12. In Art. 139 Abs. 1, Art. 139a Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 entfallen die Worte „ , eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

 

 

13. In Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 entfallen die Worte „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat“.

 

 

14. Art. 144 lautet:

Zu den vorliegenden Vorschlägen für eine Neufassung des Art. 144 B‑VG ist vorweg anzumerken, dass gegen keinen dieser Vorschläge verfassungsrechtliche oder schwere verfassungspolitische Bedenken bestehen. Die Frage der Ausgestaltung des Verhältnisses der drei Höchstgerichte bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts untereinander ist somit eine ausschließlich verfassungspolitische Frage. Vor diesem Hintergrund erschiene es dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zweckmäßig, zunächst eine Modellentscheidung zu treffen, bevor diese im Einzelnen ausformuliert wird.

Zu dem (im Besonderen Ausschuss erstatteten) neuen Textvorschlag der SPÖ ist anzumerken, dass die so genannte „Umdrehung der Sukzessivbeschwerde“ bereits im Ausschuss 9 des Österreich-Konvents (siehe den Bericht des Ausschusses 9 vom 26. März 2004, S 17) kontroversiell diskutiert worden ist. Nach diesem Modell sollen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (und des Obersten Gerichtshofes) weiterhin keiner formellen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen. Da nach diesem Modell keine Bindung an ein abweisendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestehen soll, könnte der Verfassungsgerichtshof auch weiterhin Bescheide mit der Begründung aufheben, dass eine – vom Verwaltungsgerichtshof bereits als rechtsrichtig erkannte – Gesetzesanwendung „denkunmöglich“ ist oder dem Gesetz „einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt“. Dies bedeutet jedoch, dass keine Möglichkeit besteht, durch Meinungsverschiedenheiten über die richtige Auslegung des Gesetzes bedingte Judikaturdivergenzen zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof zu lösen. Da die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erhoben werden kann, kann es gegenüber dem derzeitigen System der „Parallelbeschwerde“ zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen.

In legistischer Hinsicht ist anzumerken, dass in Abs. 1 erster Satz noch die unabhängigen Verwaltungssenate genannt werden und dass es in Abs. 1 zweiter Satz statt „Verwaltungsgerichthofes“ richtig „Verwaltungsgerichtshofes“ zu lauten hat.

Auch über den Textvorschlag Schnizer/Stoisits betreffend die Einführung einer Verfassungsbeschwerde/Urteilsbeschwerde konnte im Österreich-Konvent kein Konsens erzielt werden (siehe den bericht des Österreich-Konvents Teil 3, S 206 ff). Nach diesem Modell sollen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes einer formellen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen. Offenbar soll nach diesem Modell in einem gewissen Umfang auch eine Bindung an die vom Gericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtliche Beurteilung bestehen (wodurch die oben dargestellten Meinungsverschiedenheiten offensichtlich vermieden werden sollen). Auch nach diesem Modell kommt es gegenüber dem derzeitigen System der „Parallelbeschwerde“ zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, in Zivil- und Strafrechtssachen würde überhaupt eine weitere Instanz eingeführt.

Der Textvorschlag des Grabenwarter/Jabloner-Entwurfes beschränkt sich im Wesentlichen auf die durch die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bedingten legistischen Anpassungen. Der Verfassungsgerichtshof übt eine „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“ nicht mehr gegenüber Verwaltungsbehörden, sondern gegenüber Verwaltungsgerichten aus. Das System der „Parallelbeschwerde“ wird beibehalten; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof (und dem Obersten Gerichtshof) einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits sind nach diesem Modell weiterhin nicht lösbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit auch davon abhängt, ob Bescheide von Kollegialbehörden, deren Mitglieder auf Grund verfassungsgesetzlicher Bestimmungen oder gemäß Art. 20 Abs. 2 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind, zuerst bei den Verwaltungsgerichten oder direkt beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzufechten sind (siehe die Anmerkungen zu Art. 131a).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Beseitigung der Ausnahmen des Art. 133 Z 3 und 4 B‑VG (wie sie der Grabenwarter/Jabloner-Entwurf vorsieht) überdies manifest werden würde, dass die Regelungen des Art. 144 Abs. 2 zweiter Satz (keine Ablehnung einer Beschwerde, wenn der Fall von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist) und des Art. 133 Abs. 2 (keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören) in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen.

 

15. Art. 147 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.“

Siehe die Anmerkungen zum vorgeschlagen Art. 134 Abs. 5.

 

16. Art. 147 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt hat.“

Sprachliche Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 2 und Art. 134 Abs. 6.