11/BI XXII. GP
Eingebracht am 24.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bürgerinitiative
BÜRGERINITIATIVE betreffend
Streichung der
embryopathischen
(eugenischen) Indikation
BÜRGERINITIATIVE
betreffend Streichung der embryopathischen (eugenischen) |
Seitens der
Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht |
ANLIEGEN: Der Nationalrat wird ersucht, die
embryopathische (eugenische) Indikation gemäß § 97 Abs |
Petition gegen die embryopathische (eugenische) Indikation
In § 97 Strafgesetzbuch werden im
Wesentlichen zwei Gründe genannt, die dem
Schwangerschaftsabbruch
über die Drei-Monats-Frist hinaus Straflosigkeit
zuerkennt.
1.
Medizinische
Indikation, um
eine ernste Gefahr für das Leben oder einen
schweren Schaden für die körperliche oder
seelische Gesundheit der
Schwangeren abzuwehren.
2.
Embryopathische (eugenische) Indikation, wenn eine
ernste Gefahr
besteht,
dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
Mit
der Petition soll der Nationalrat veranlasst werden, die embryopathische
Indikation aus folgenden Gründen ersatzlos zu streichen:
•
Der Gesetzgeber fällt ein vernichtendes Werturteil zu
Lasten von Menschen
mit
Behinderung, indem er diesen Kindern bis unmittelbar vor der Geburt
keinen Schutz
gewährt.
•
Behinderungen
werden nur noch als Kostenfaktor und einseitig als Belastung
für die Familie, die Gesellschaft und den Betroffenen selbst wahrgenommen.
•
Es
erfolgt keine Abwägung zwischen der Entscheidungsfreiheit der Frau und
dem Schutz des ungeborenen Lebens.
•
Die Ungleichbehandlung von behinderten Kindern und
nicht behinderten
Kinder
ist eine Diskriminierung, die Signalwirkung für die Gesellschaft hat.
•
Eltern
von behinderten Kinder sind einem ständigen Rechtfertigungsdruck
ausgesetzt, warum sie nicht vom straflosen Schwangerschaftsabbruch
Gebrauch gemacht haben.
•
Eine Beratung der Frau oder ihrer Familie ist vom
Gesetz her nicht
vorgesehen.
Frauen
werden auch in Zukunft nicht bestraft werden, wenn sie sich für eine
Abtreibung ihres Kindes entscheiden!
Voraussetzung ist nur, dass eine
Beeinträchtigung der körperlich-seelischen Gesundheit der Schwangeren
(medizinische Indikation) zu befürchten ist. Darunter kann natürlich
auch die
Behinderung eines Ungeborenen fallen.
In
Deutschland, wo es eine vergleichbare diskriminierende Bestimmung gegeben hat,
wurde bereits im Jahr 1995 dieser Schritt
gesetzt. Die Praxis zeigt, dass auch in
unserem Nachbarland keine Frau bestraft wurde, wenn sie sich zum
Schwangerschaftsabbruch entschieden hat. Auch die anderen europäischen
Staaten
haben direkt abwertende gesetzliche
Bestimmungen vermieden.
Es ist hoch an der Zeit, dass sich das Parlament in
Österreich dieser ethischen
Grundsatzdiskussion
stellt und eine menschenwürdige Entscheidung zu Gunsten von
Menschen mit Behinderung fällt! Die
Streichung der eugenischen Indikation wäre
eine wichtige Botschaft an Betroffene und deren Angehörige, dass der Staat
behindertes und nicht behindertes Leben nicht länger mit zweierlei Maß misst.