12/BI XXII. GP

Eingebracht am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

BÜRGERINITIATIVE betreffend
Verbot von Tierversuchen an Großen Menschenaffen

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen:

 

Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren
(Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1999, geändert durch:
BGBl. Nr. 136/2001 vom 27.12.2001)

ANLIEGEN:

 

Der Nationalrat wird ersucht,

 

als ersten Schritt ein Tierversuchsverbot an allen Großen Menschenaffen gesetzlich zu
implementieren - aufgrund § 4(2) Tierversuchsgesetz 1989 entsprechend dem "anerkannten
Stand der Wissenschaff
und den "Erkenntnissen der Verhaltensforschung".

 

Die Verhaltensforschung der letzten Jahre konnte den Beweis führen, dass die Großen
Menschenaffen (Schimpansen, Bonobos, Gorillas und Orang-Utans) dem Menschen sehr
ähneln, über ein reiches Gefühlsleben sowie über Sinn für Humor verfügen, zu kulturellen
Leistungen befähigt sind, sich intelligent verhalten, sprachliche Fähigkeiten besitzen, starke
familiäre  Bindungen  entwickeln  und  ein  komplexes  Sozialleben  haben.   So  gelangt
beispielsweise Jane Godall, die weltweit bekannte und renommierte Primatenforscherin, zu
dem Schluss, dass Tierversuche an Schimpansen unethisch seien. (Jane Goodall: Why is it
Unethical to use Chimpanzees in the Laboratory? In: ATLA 23, S. 615-620, 1995.). Kürzlich
haben   Wissenschafter   vorgeschlagen,   die   Schimpansen   in   die   Gattung   "Homo"
aufzunehmen, da die genetischen Übereinstimmungen zwischen den Schimpansen und dem
Homo sapiens so frappant sind (http://www.med.wayne.edu).

 

Gestützt    auf   diese    empirischen    Erkenntnisse    formulierten    Wissenschaftler    der
Fachrichtungen Anthropologie, Ethologie, Psychologie, Ethik und Rechtswissenschaft unter
dem Schlagwort der "Gemeinschaft der Gleichen"  Schutzziele. Die Grundsätze dieser
Deklaration sind in drei Artikel niedergelegt. Art. 1 betrifft das Recht auf Leben. Danach
dürfen Mitglieder dieser Gruppe außerhalb von festgelegten Situationen - wie der Notwehr
oder dem Notstand - nicht getötet werden. Art. 2 dient dem Schutz der individuellen
Freiheit und verbietet willkürliche Freiheitsberaubungen. Art. 3 schließlich enthält ein
Verbot der Folter. Danach darf
einem Mitglied der Gemeinschaft weder böswillig noch für
einen   "angeblichen  Nutzen"   wissentlich   ernsthafter   Schmerz  zugefügt  werden.   Die
Formulierungen der Deklaration laufen auf ein Konzept einer abgestuften Rechtsgleichheit
hinaus.
Fortschrittliche  Staaten haben  schon ein  Verbot von  Tierversuchen  an  den  Großen
Menschenaffen beschlossen: so Neuseeland, Großbritannien, Holland und zuletzt Schweden.
In Deutschland werden seit 1990 keine Experimente mehr an den Großen Menschenaffen
durchgeführt. In Österreich gibt es de facto seit 1999 keine Experimente mehr an den
nächsten Verwandten des Menschen.