24/BI XXII. GP

Eingebracht am 25.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

Bürgerinitiative für ein Schienenlärmschutzgesetz

 

 

 

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen:

 

Da das Ziel der Bürgerinitiative eine österreichweit einheitliche und verbesserte
Lärmschutzregelung hinsichtlich Schienenlärmimmissionen ist, wird diesbezüglich eine
Bundeskompetenz angenommen.

 

Anliegen:

 

Der Nationalrat wird ersucht, ein Schienenlärmschutzgesetz auszuarbeiten und zu
beschließen, welches für Anrainer von Eisenbahnstrecken Zumutbarkeitsgrenzen festlegt,
die sich im Einklang mit den Vorgaben der WHO befinden. Dabei sind die Zielsetzungen der
EU-Umgebungslärmrichtlinie, wie beispielsweise der Schutz ruhiger Gebiete auf dem Land
und der verstärkte Lärmschutz am Abend ebenfalls in einem ausreichenden Maß zu
berücksichtigen. Weiters ist das Verursacherprinzip bei Verkehrslärm festzulegen, wonach
der (die) Infrastrukturerhalter zur Lärmsanierung einschließlich der Übernahme der Kosten
verpflichtet wird.

 

Begründung:
Die derzeit angewendeten Zumutbarkeitsgrenzen It. SCHIV (Schienenverkehrslärm-
immissionsschutzverordnung) bieten keinen ausreichenden Schutz für die betroffenen
Anrainer, da sie deutlich über den Grenzwerten aller anderen Richtlinien liegen (z. B.
ÖAL-Richtlinie, Vorgaben WHO) und sich nicht an umwelthygienischen Standards
(ÖNORM S5021) orientieren. Darüber hinaus wird It. SCHIV der sogenannte Schienenbonus
angewendet, der durchaus nicht internationaler Standard ist, sondern europaweit lediglich
noch in Deutschland, Schweiz und Frankreich in Gebrauch ist. Kritisch zu betrachten ist auch
der Umstand, dass für die Zumutbarkeit des Schienenlärms „Mittelungswerte" und nicht die
umwelthygienisch relevanten Lärmspitzen herangezogen werden.
Bei der Neutrassierung von Eisenbahnstrecken (z. B. Koralmbahn, Südbahn und Eisenbahn-
hochleistungsstrecke Zentralraum Kärnten) sollte hinsichtlich der Bedeutung und
Nachhaltigkeit auf die Umsetzung umweltmedizinischer Standards ausreichend geachtet
werden, was bei Anwendung der SCHIV-Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.