28 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr. 40/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Formulierung ersetzt:

„(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen.“

2. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2004 eingerichtet.“