79 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über österreichische Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen:

     1. dreizehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13) 112 190 000 EUR;

     2. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF IX) 33 448 249 EUR;

     3. dritte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3) 24 380 000 EUR;

     4. sechste Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6) 7 831 044 EUR.

§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.