79 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über österreichische Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln
internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied
ist, mit den folgenden Beträgen:
1. dreizehnte Wiederauffüllung der
Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13) 112 190 000 EUR;
2. neunte allgemeine Wiederauffüllung des
Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF IX) 33 448 249 EUR;
3. dritte Wiederauffüllung des von der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen
Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3) 24 380 000 EUR;
4. sechste Auffüllung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6) 7 831 044 EUR.
§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.