34 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

A B K O M M E N

zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden die Vertragsparteien genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

                a)           Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

               b)           Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

                c)           Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

               d)           geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

                e)           Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der betreffenden Vertragspartei erteilt werden, einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Ausbeutung von Naturschätzen.

(2)                bezeichnet der Begriff „Investor“

                a) in Bezug auf die Republik Österreich: natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik Österreich sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

               b) in Bezug auf die Republik der Philippinen: Personen, die Staatsangehörige der Philippinen im Sinne deren Verfassung sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

                c) in Bezug auf die Republik Österreich: jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der der oben genannte Investor tatsächliche Kontrolle ausübt;

               d) in Bezug auf die Republik der Philippinen: juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Zusammenschlüsse von Gesellschaften, Handelsgesellschaften und anderer Organisationen, die auf Grund der Gesetze der Republik der Philippinen registriert oder jedenfalls ordnungsgemäß errichtet sind und tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben, und ihren Hauptsitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik der Philippinen haben, wo das tatsächliche Management erfolgt, sowie im Ausland errichtete Gesellschaften, die von philippinischen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden und auf Grund philippinischer Gesetze als geschäftlich Tätige registriert sind.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalshelfs, über die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

                a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralem Abkommen über Investitionen;

               b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung.

ARTIKEL 4

Enteignung

(1) Investitionen von Investoren jeder der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder irgendeiner Maßnahme mit gleicher Wirkung unterworfen werden (im Folgenden als Enteignung bezeichnet), ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.

(2) Diese Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Enteignung erfolgt ist, entsprechen. Der gerechte Marktwert wird keine Wertänderung berücksichtigen, die eintrat, da die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung wird unverzüglich bezahlt. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen. Die Entschädigung hat tatsächlich verwertbar und in einer frei konvertierbaren Währung frei transferierbar zu sein. Bei der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise Vorkehrung für die Festsetzung und Leistung dieser Entschädigung getroffen werden.

(3) Um Zweifel auszuschließen: Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in einem Teil ihres Hoheitsgebietes auf Grund der geltenden Gesetze registriert oder geschaffen wurde, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, dass die angemessene in diesem Absatz vorgesehene Entschädigung dieser Investoren im Ausmaß ihres Anteils an den enteigneten Vermögenswerten sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im  Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch

                a)           Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei, oder

               b)           Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen  nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

ARTIKEL 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

                a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

               b) der Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

                c) der Erträge;

               d) der Rückzahlung von Darlehen;

                e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

                f) der Entschädigungzahlung für Enteignung, Schaden oder Verlust oder

               g) der Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu dem am Tage des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen auf Grund der Spotgeschäfte, die im Rahmen des jeweiligen Bankensystems durchgeführt werden, im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.

(4) Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf  zwei Monate keinesfalls überschreiten.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

ARTIKEL 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Falls die Streitigkeit nicht freundschaftlich beigelegt werden kann, kann die betroffene Streitpartei die Streitigkeit wahlweise zur Beilegung unterwerfen:

                a) den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, die Streitpartei ist; oder

               b) in Übereinstimmung mit jedem anwendbaren zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren.

(3)  Besteht eine Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei nach einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, ist der Investor berechtigt, diesen Streit entweder

                a) einem internationalen Schiedsverfahren des Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C., zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) eingerichtet wurde, oder

               b) einem Schiedsrichter oder einem internationalen ad hoc Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) errichtet wurde, zu unterwerfen.

(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen unwiderruflich und bedingungslos im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor so entscheidet.

(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende desselben ist innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

ARTIKEL 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens in Kraft.

GESCHEHEN zu Manila, am 11. April 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

 

Für die Republik Österreich:

Johann DEMEL

Für die Republik der Philippinen:

Thomas G. AQUINO