36 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Republik Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Investitionen
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MALTA, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards und in dem Bemühen, die Ziele dieses Abkommens zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer
Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung
mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei
ist oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt
oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch
einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder
organisiert ist;
b) Anteilsrechte,
Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß
lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen,
Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus
abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte
einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen,
Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nachzugehen;
e)
Ansprüche
auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen
wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistige
Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges
Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden,
einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken,
Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how,
Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und
unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit
verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, gesetzliche Pfandrechte,
Mobiliarpfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine
juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet
wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter
privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Gesellschaften,
Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen,
Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die
Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen,
Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die
Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder
Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum
beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für
Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt
wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in
Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer,
Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die
Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und
Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von
Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in
Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen
durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige
Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch
unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die
Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation
einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der
anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des
Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und
der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger
ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und
deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist
dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den
Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone,
einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines multilateralen Investitionsabkommens,
b) einem internationalen Abkommen, einer
internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über
Steuerfragen.
ARTIKEL 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht
unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder
macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich
spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen
Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt
werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren
Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu
beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
ARTIKEL 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten
Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der
gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen aufgrund der Tatsache,
dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von dem
durch die Enteignung betroffenen Investor bezeichnetes Land frei transferierbar
und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger dieser Investor
ist, oder in jeder frei konvertierbaren
Währung, die von diesem Investor akzeptiert wird, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der
behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu
sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition
und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges
Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im
Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
aufgrund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen
ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen
Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung,
Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine
nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren
oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste
für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei
einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme
seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung
seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht
erforderlich war,
erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
ARTIKEL 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass
sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der
anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen
aufgrund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen aufgrund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die
in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der
anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von
Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen verhindern, und zwar:
a) in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern;
b) in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten oder –protokollen;
c) in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren;
vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
ARTIKEL 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche aufgrund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei hält jede
Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei
eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen
zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,
allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von
Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere
Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen
dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
ARTIKEL 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON
STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
ARTIKEL 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei.
ARTIKEL 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann eine solche Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches aufgrund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind, oder
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist, oder
iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das aufgrund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
ARTIKEL 13
Zustimmung
der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre
uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren
gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem
internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht
einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
ARTIKEL 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Konvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
ARTIKEL 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
ARTIKEL 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
ARTIKEL 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat und/oder
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung und/oder
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann und/oder
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 18
Geltungsbereich, Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
(2) Die Anwendbarkeit der Europäischen
Menschenrechtskonvention wird nicht ausgeschlossen.
ARTIKEL 19
Einleitung
von Verfahren
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine
Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher
als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis
gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann aufgrund einer
Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die
dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels
unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass
die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit
ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren
ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors
eingestellt wurde.
ARTIKEL 20
Bildung des
Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der zwei (2) Mitglieder zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
ARTIKEL 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
ARTIKEL 22
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt, und/oder
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, und/oder
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, und/oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
ARTIKEL 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
ARTIKEL 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren über eine Investitionsstreitigkeit, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
ARTIKEL 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
ARTIKEL 27
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Mai 2002, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich: Martin BARTENSTEIN |
Für die Republik Malta: John
DALLI |