37 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die
Förderung und den Schutz von Investitionen
Die Republik Österreich und die Große Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer
Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung
mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei
ist, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt
oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch
einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder
organisiert ist;
b) Anteilsrechte,
Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß
lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen,
Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte
einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen,
Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistige
Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges
Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden,
einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken,
Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how,
Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und
unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit
verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet
der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das
gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde
oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater
oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts,
Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures
oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet
der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar
insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet
der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland,
die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt,
einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne
Rechte und Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit
ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen
durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige
Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch
unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die
Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation
einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der
anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des
Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und
der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger
ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und
deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist
dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den
Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone,
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder
einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer
internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über
Steuerfragen.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht
unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder
macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
ARTIKEL 4
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten
Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der
gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache,
dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in das von den
betroffenen Anspruchswerbern bezeichnete Land frei transferierbar und wird in
der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder
in jeder frei konvertierbaren
Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der
behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu
sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition
und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges
Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im
Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen
ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten
Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,
Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte
Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren
eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem,
welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei
einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme
seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung
seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht
erforderlich war,
erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.
ARTIKEL 6
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass
sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der
anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen
auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen
gemäß den Artikeln 4 und 5;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem gemäß den Devisenbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, am Tag des Transfers geltenden Wechselkurs.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung
ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen
Vertragspartei eingegangen ist.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die derzeit neben diesem
Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von
Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere
Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen
dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
ARTIKEL 9
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON
STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
ARTIKEL 10
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
ARTIKEL 11
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen, finden zwischen den betreffenden Parteien Konsultationen statt.
(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Konsultationen gestellt wurde, zu einer Lösung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten:
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde,
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention ist,
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien Mitglied der ICSID Konvention sind,
iii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
ARTIKEL 12
Zustimmung
der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre
uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen
Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
ARTIKEL 13
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
ARTIKEL 14
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
ARTIKEL 15
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 16
Geltungsbereich, Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
ARTIKEL 17
Einleitung
von Verfahren
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine
Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher
als 90 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in
Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer
Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die
dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels
unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass
die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit
ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren
ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors
eingestellt wurde.
ARTIKEL 18
Bildung des
Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
ARTIKEL 19
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
ARTIKEL 20
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, die der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
ARTIKEL 21
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
ARTIKEL 22
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
ARTIKEL 24
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
ARTIKEL 25
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 23 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 18/06/2002, der dem 18/06/1370 entspricht, in zwei Urschriften in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich: Benita
FERRERO-WALDNER |
Für die Große Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija: Shukri GHANEM |