117 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                 Gegenstand

1                 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2                 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

3                 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

4                 Änderung des Qualitätsklassengesetzes

5                 Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

         „1. Pflanzen:

                a)           lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;

               b)           lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

- Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

-  Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

-  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke

-            Schnittblumen

- Äste mit Laub oder Nadeln

- gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln

- Blätter, Blattwerk

  - pflanzliche Gewebekulturen;

  - bestäubungsfähiger Pollen

  - Edelholz, Stecklinge, Propfreiser

als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;“

2. § 2 Z 3 lautet:

         „3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;“

3. In § 2 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 11 bis 21 angefügt:

       „11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

         12. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

         13. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

         14. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

         15. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

         16. Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

         17. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         18. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         19. Zollgebiet der Gemeinschaft: Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         20. Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

         21. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.“

4. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.“

5. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und

           2. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3

festzulegen.“

6. In § 14 wird in Abs. 7 folgender Satz angefügt:

„Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.“

7. § 16 samt Überschrift lautet:

„Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,

           2. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Gemeinschaft oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt

festzulegen.“

8. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,

           2. die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und

           3. die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür

festzulegen.“

9. In § 17 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

           1. ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;

           3. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.“

10. Der bisherige § 19 entfällt und erhalten die bisherigen §§ 20 und 21 samt den jeweiligen Überschriften die Bezeichnungen §§ 19 und 20.

11. In § 20 Abs. 2 erster Satz lautet die Paragraphenbezeichnung § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4“.

12. § 21 samt Überschrift lautet:

„Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.

(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.“

13. Der 4. Abschnitt lautet:

„4. Abschnitt

Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn

           1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

           2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft bis zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Spezifische Sendungen

§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.

(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.

(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,

           1. in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und

           2. welche Methoden hiebei anzuwenden sind.

Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 25. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor den Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.

(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in Frage stellt.

(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genanten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

Eintrittstellen

§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.

(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle

           1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;

           2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;

           3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.

(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.

Pflichten der Einführer

§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:

           1. einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (Taric),

           2. einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,

           3. die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und

           4. die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.

(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

Amtliche Kontrolle

§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.

(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

Weiterleitung von Sendungen

§ 29. (1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1  Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtgemeinschaftswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn

           1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder

           2. die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und

           2. die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere während des Transportes, getroffen werden müssen

festzulegen.

Amtliche Maßnahmen

§ 30. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gem. § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Gemeinschaft;

           2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

           3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;

           4. Vernichtung;

           5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;

           6. geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.

§ 19 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.

Einfuhrverbot

§ 31. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Entfernung zu enthalten.

(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gem. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorschriften hinsichtlich

     1. der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,

     2. des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und

     3. des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,

festzulegen.

Freigabe

§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.

(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.“

14. Der 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer

Allgemeine Anforderungen

§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

§ 35. (1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Abkommen durch Verordnung

           1. die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und

           2. die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,

festzulegen.

(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1 gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln, haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.

(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben, um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestätigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.“

15. Der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift Durchsetzung der Rechtsvorschriften.

16. In § 36 lauten die Z 15 bis 22 und werden folgende Z 23 bis 28 angefügt:

       „15. einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,

         16. einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

         17. entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,

         18. die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,

         19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,

         20. spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,

         21. als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,

         22. Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,

         23. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,

         24. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,

         25. einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

         26. Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,

         27. Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,

         28. einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,“

17. In § 37 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „Bescheiden, ausgenommen solcher,“ die Wortfolge „welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher,“.

18. § 38 lautet:

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Soferne den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.“

19. In § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.“

20. § 40 samt Überschrift lautet:

„Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.

(9) Soweit Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.“

21. In § 43 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.“

22. In § 45 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002 S 45).“

23. In § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§  23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. x/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2002 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2002 erhält die Bezeichnung § 33a. § 33a tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“

24. In § 47 lauten die Z 2 und 3:

         „2. des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Gesetzes wird nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz“ der Ausdruck „- GESG“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, soferne innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

(7) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen:

           1. Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze,

           2. der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze begleiten.“

3. In § 7 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung AGES zu verwenden.“

4. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 8 Abs. 3 und 6, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, 3, 6 und 8, § 12 Abs. 3, 6 und 7, § 13 Abs. 1 und 14, § 16, § 18 Abs. 1 und 7, sowie § 20 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird die Wortfolge „für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge“ für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen

           1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen sind,

           2. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,

           3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,

           4. ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen ist und

           5. drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen” durch die Wortfolge Bundesminister für Gesundheit und Frauen” ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen.“

3. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“.

4. § 16 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

5. § 25 Z 1 lautet:

         „1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Qualitätsklassengesetz geändert wird

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 17 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 17“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 3a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

,,Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.“

3. In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „leitender Forstwirt“ durch die Wortfolge „leitendes Forstorgan“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

5. In § 69 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 4 lit. e“ ersetzt.

6. In § 102 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 34/1948, idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979“ durch die Wortfolge „§ 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001,“ ersetzt.

7. § 109 Abs. 4  lautet:

„(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung  für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben

           1. den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen oder

           2. wahlweise einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorgans zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei die im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu berücksichtigen sind.“

8. In §  111 Abs. 1 wird der Ausdruck „Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443“ durch den Ausdruck „Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002“ ersetzt.

9. § 147 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuss gewährt.“

10. In § 185 Abs.  1 Z  1 entfällt der Ausdruck „,46 Abs. 1“.