43 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note

(Übersetzung)

Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Präambel

Durch ein Abkommen vom 29. November 1924 kamen die Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunesien überein, ein Internationales Weininstitut zu gründen.

Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde dem Weininstitut die Bezeichnung „Internationales Amt für Rebe und Wein“ gegeben. Diese zwischen­staatliche Organisation umfasste am 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.

Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein beschloss in ihrer Entschließung COMEX 2/97, die auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) angenommen wurde, nach Bedarf die Aufgaben des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, seine personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls seine Arbeitsverfahren und -regeln an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um die Herausforderungen anzunehmen und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.

In Anwendung des Artikels 7 des genannten Abkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreißig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.

Als Ergebnis sind die Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Ziele und Aufgaben

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien beschließen, die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ (O.I.V.) zu gründen, die an die Stelle des Internationalen Amtes für Rebe und Wein tritt, das durch das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 errichtet worden ist. Die Organisation unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(2) Die O.I.V. verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.

Artikel 2

(1) Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V. folgende Ziele:

           a) ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;

          b) andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;

           c) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V. folgende Aufgaben wahr:

           a) Förderung und Lenkung von wissenschaftlicher und technischer Forschung und wissen­schaftlichen und technischen Versuchen, um den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu entsprechen, Bewertung der Ergebnisse, wobei nach Bedarf qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden, und gegebenenfalls ihre Verbreitung durch geeignete Mittel;

          b) Erarbeitung und Formulierung von Empfehlungen und Überprüfung der Anwendung derselben gemeinsam mit ihren Mitgliedern, insbesondere auf folgenden Gebieten:

                 i)           Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung,

                ii)           önologische Verfahren,

               iii)           Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen,

                      iv)    Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse;

           c) Vorlage von Vorschlägen an die Mitglieder zu folgenden Themen:

                 i)           Garantie der Echtheit von Reberzeugnissen, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Angaben auf dem Etikett,

                ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Weinbaugebiete und der Ursprungsbezeichnungen – mit oder ohne geographische Namen –, soweit diese die internationalen Übereinkünfte über Handel und geistiges Eigentum nicht in Frage stellen,

               iii)           Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den Schutz weinbaulicher Pflanzenzüchtungen;

          d) Beitrag zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder oder nach Bedarf Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständig­keitsbereich;

           e) Vermittlung zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei etwaige Kosten von den Antragstellern zu tragen sind;

           f) Beobachtung und Bewertung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen, die möglicherweise wesentliche und anhaltende Auswirkungen auf den Weinbausektor haben, und rechtzeitige Information ihrer Mitglieder;

          g) Beitrag zum Gesundheitsschutz der Verbraucher und zur Lebensmittelsicherheit durch

                 i)           spezielle wissenschaftliche Beobachtung, welche die Bewertung der spezifischen Eigenschaften von Reberzeugnissen ermöglicht,

                ii)           Förderung und Lenkung der Forschung über Ernährungs- und Gesundheitsaspekte,

               iii)           Weitergabe der Informationen aus dieser Forschung über die in Artikel 2 Buchstabe n genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe;

          h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch

                 i)           administrative Zusammenarbeit,

                ii)           Austausch spezifischer Informationen,

               iii)            Austausch von Sachverständigen,

              iv)           Unterstützung oder Beratung durch Sachverständige, insbesondere bei der Erarbeitung gemeinsamer Vorhaben und anderer gemeinsamer Studien;

            i) bei ihrer Tätigkeit Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Mitglieds, was die Produktionssysteme von Reberzeugnissen und die Herstellungsmethoden von Wein und Weinspirituosen anbelangt;

            j) Beitrag zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen;

           k) Beitrag zur Bekanntmachung oder Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, gesellschaftlichen und umweltspezifischen Faktoren;

            l) Übernahme der Schirmherrschaft für öffentliche oder private Veranstaltungen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;

          m) im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf sachdienliche Dialoge mit den Vertretern des Sektors und Abschluss geeigneter Vereinbarungen;

          n) Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung zweckdienlicher Informationen und deren Übermittlung an

                 i) ihre Mitglieder und Beobachter,

                ii) andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen,

               iii)           Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte des Weinbausektors,

              iv) andere interessierte Länder,

               v) die Medien und darüber hinaus die breite Öffentlichkeit.

Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgaben ersucht die O.I.V. ihre Mitglieder, mögliche Begünstigte und gegebenenfalls internationale Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen;

          o) regelmäßige Überprüfung der Effizienz ihrer Strukturen und Arbeitsweise.

Kapitel II – Organisation

Artikel 3

(1) Die Organe der O.I.V. sind

           a) die Generalversammlung;

          b) der Präsident;

           c) die Vizepräsidenten;

          d) der Generaldirektor;

           e) der Exekutivausschuss;

           f) der wissenschaftlich-technische Ausschuss;

          g) das Präsidium;

          h) die Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen;

            i) das Sekretariat.

(2) Jedes Mitglied der O.I.V. ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die Generalversammlung, die sich aus den von den Mitgliedern ernannten Delegierten zusammensetzt, ist das Plenum der O.I.V. Sie kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann nach ihrer Ermächtigung bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium der O.I.V. übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V. sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V. wird im Rahmen eines von der Generalversammlung genehmigten Strategieplans in Sachverständigengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen, die vom wissenschaftlich-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.

(4) Der Generaldirektor ist für die innere Verwaltung der O.I.V. sowie die Einstellung und Verwaltung des Personals verantwortlich. Die Einstellungsverfahren haben nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.

(5) Die O.I.V. kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen, nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Geschäftsordnung angenommen haben.

(6) Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).

Kapitel III – Stimmrechte

Artikel 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.

Kapitel IV – Arbeitsweise, Beschlussverfahren

Artikel 5

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V. Sie erörtert und beschließt die Vorschriften über Organisation und Funktionsweise der O.I.V. sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entschließungen und für die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschließt den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel und kontrolliert und billigt die Rechnungsabschlüsse. Sie nimmt die Protokolle über Zusammenarbeit und Mitwirkung im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen an, welche die O.I.V. mit internationalen Organisationen schließen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Außerordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der O.I.V. einberufen werden.

(2) Die Generalversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Tagung Delegierte eines Drittels der Mitglieder tatsächlich anwesend sind, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten. Die Vertretung eines Mitglieds kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, doch darf eine Delegation nicht mehr als ein Mitglied außer dem eigenen vertreten.

          (3) a) Die übliche Art der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Annahme allge­meiner, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Vorschläge für Entschließungen wie auch über die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen ist der Konsens. Dies gilt gleichermaßen für den Exekutivausschuss in Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich.

               b)           Konsens ist nicht erforderlich für die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des Generaldirektors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Er gilt auch nicht für die anderen Finanzbeschlüsse, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.

                c)           Gelangt die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss bei der ersten Vorlage eines Entschließungs- oder Beschlussentwurfs nicht zu einem Konsens, so unternimmt der Präsident alle Schritte zur Konsultierung der Mitglieder, um die Standpunkte bis zur nächsten Tagung der Generalversammlung oder des Exekutivausschusses einander anzunähern. Sind alle Versuche zur Erlangung eines Konsenses gescheitert, so kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit durchführen lassen, das heißt mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Ist jedoch ein Mitglied der Ansicht, dass seine grundlegenden nationalen Belange gefährdet sind, so wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Haltung später vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von einer anderen zuständigen politischen Stelle des betreffenden Mitglieds schriftlich bestätigt, so findet keine Abstimmung statt.

          (4) a) Die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen sowie des Generaldirektors erfolgt durch eine Abstimmung mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern sich die Hälfte plus eines der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Kandidaten ausgesprochen haben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so findet innerhalb von höchstens drei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung statt. Während dieses Zeitraums bleiben der derzeitige Präsident, die derzeitigen Kommissions- und Unterkommissionsvorsitzenden oder der derzeitige Generaldirektor im Amt.

               b) Die Amtszeit des Präsidenten der O.I.V., der Kommissions- und der Unterkommissions­vorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; die Wiederwahl ist unter denselben Bedingungen wie bei der ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit zulässig. Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei seiner Wahl jederzeit abberufen.

(5) Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V. bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschusses.

(6) Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anlage 2 dieses Übereinkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch erforderlichenfalls nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen mit denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptiert haben. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a beschließt. Im Fall von Streitigkeiten mit Dritten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, ist Französisch zu verwenden.

(7) Die einzelnen Organe der O.I.V. arbeiten offen und transparent.

Kapitel V – Finanzierung der O.I.V.

Artikel 6

(1) Jedes Mitglied der O.I.V. leistet einen finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Anlagen 1 und 2 dieses Übereinkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag etwaiger neuer Mitglieder wird von der Generalversammlung nach den Anlagen 1 und 2 dieses Übereinkommens festgesetzt.

(2) Die finanziellen Mittel der O.I.V. umfassen den jährlichen Pflichtbeitrag der Mitglieder und Beobachter sowie die Erlöse aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die Pflichtbeiträge werden im Laufe des betreffenden Kalenderjahrs an die O.I.V. entrichtet. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs wird ihre Entrichtung als verspätet angesehen.

(3) Die finanziellen Mittel der O.I.V. können auch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder umfassen sowie Spenden, Zuwendungen, Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art durch internationale oder nationale Organisationen öffentlicher, halböffentlicher oder privater Natur, sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Artikel 7

(1) Im Fall der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Recht auf Teilnahme im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen können oder, wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Übereinkommen gekündigt haben.

(2) Im Fall der Nichtentrichtung von drei Beiträgen in Folge setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Wird innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahres kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, so sind die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.

Kapitel VI – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

Artikel 8

Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an den Arbeiten der O.I.V. beteiligen oder Mitglied der O.I.V. werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.

Kapitel VII – Änderung und Revision des Übereinkommens

Artikel 9

(1) Jedes Mitglied kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Generaldirektor zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis. Befürworten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag, so legt ihn der Generaldirektor der ersten Generalversammlung, die nach Ablauf dieser Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss wird durch Konsens der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Nach der Annahme durch die Generalversammlung werden die Änderungen den innerstaatlichen Verfahren der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation unterzogen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder in Kraft.

(2) Eine Revision dieses Übereinkommens wird von Rechts wegen vorgenommen, wenn zwei Drittel plus eines der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen. In diesem Fall beruft die französische Regierung innerhalb von sechs Monaten eine Konferenz der Mitglieder ein. Die Tagesordnung und die Revisionsvorschläge werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Konferenz mitgeteilt. Die so einberufene Konferenz beschließt ihre Verfahrensregeln. Der Generaldirektor der O.I.V. nimmt dabei die Aufgaben eines Generalsekretärs wahr.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten eines revidierten Übereinkommens bestimmt die Generalversammlung der Organisation nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der in Artikel 10 genannten Geschäftsordnung, inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach dem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. beteiligen können.

Kapitel VIII – Geschäftsordnung

Artikel 10

Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsordnung der O.I.V. an, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Anwendung dieses Übereinkommens festgelegt werden. Bis zu dieser Annahme bleibt die Geschäftsordnung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den vorangehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und die Bestimmungen über die Verwaltung und Finanzverwaltung der O.I.V. festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, und zwar vor der jeweiligen Beschlussfassung.

Kapitel IX – Schlussbestimmungen

Artikel 11

Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 12

Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen können angebracht werden. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a von der Generalversammlung angenommen werden.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung, Ratifikation oder des Beitritts.

Artikel 14

Jeder nicht in Artikel 13 dieses Übereinkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V. gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifiziert. Die O.I.V. unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und etwaige Anmerkungen. Die Mitglieder können der O.I.V. ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt wirksam, wenn nicht eine Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer notifiziert dem Staat, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wird er angenommen, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der dieses Übereinkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht unterzeichnet, kann jederzeit beitreten.

Artikel 15

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Jahres, das auf die Hinterlegung der einunddreißigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach dem In-Kraft-Treten annimmt, genehmigt oder ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

(3) Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein legt nach Maßgabe des geänderten Abkommens vom 29. November 1924 und der darauf beruhenden Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.

Artikel 17

(1) Das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt, es sei denn, alle Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens einstimmig die Bedingungen für das Außerkrafttreten des Abkommens vereinbart.

(2) Die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein ein.

Artikel 18

Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.

Artikel 19

Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieses Übereinkommens, dessen französischer, spanischer und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer Regierung gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 3. April 2001


In den Artikeln 4 und 6 dieses Übereinkommens bezeichnete Anlage 1

Modalitäten für die Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor

 

           1. Objektive Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor:

                a)           Durchschnitt der Erzeugung von Weinen, Spezialweinen, Mosten und Weinalkohol (in Weinäquivalenten ausgedrückt) im letzten bekannten Fünfjahreszeitraum nach Eliminierung der beiden Extremwerte (P);

               b)           Durchschnitt der gesamten Rebfläche in den drei letzten bekannten Jahren (S);

                c)           Durchschnitt des offensichtlichen Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den drei letzten bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (I) Importe.

           2. Formel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaats:

 

X% =

(

0,60

P (Mitgliedstaat)

+ 0,20

S (Mitgliedstaat)

+ 0,20

C (Mitgliedstaat)

)

100

P (O.I.V. insgesamt)

S (O.I.V. insgesamt)

C (O.I.V. insgesamt)

 

           3. Aktualisierung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaats:

                a) zu Beginn des nächsten Haushaltsjahrs nach dem Beitritt eines neuen Mitglieds;

               b) alle drei Jahre durch die Berücksichtigung der letzten bekannten statistischen Daten.

           4. Neue Beitritte:

               Die neuen Mitglieder, die der O.I.V. in den kommenden Jahren beitreten, haben einen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach der in dieser Anlage festgelegten Formel berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der besonderen Finanzierung der Sprachen nach Anlage 2.


In den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Übereinkommens bezeichnete Anlage 2

Festlegung der Stimmrechte, der Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten und der Modalitäten für die Finanzierung der Sprachen

 

           1. Grundstimmen:

               Jeder Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmen.

           2. Zusatzstimmen:

               Die Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der Grundstimmen. Innerhalb dieses Rahmens werden die Zusatzstimmen gegebenenfalls bestimmten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmen hinaus zugestanden, wobei die in Anlage 1 festgelegte Formel angewendet wird.

           3. Gewichtete Stimmen:

               Die Zahl der gewichteten Stimmen für jeden Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grundstimmen und der etwaigen Zusatzstimmen.

           4. Aufteilung der Pflichtbeiträge:

               Der Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, die bei den Mitgliedstaaten zu erheben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung angenommenen Haushalts berechnet.

               Ein Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge wird gleichmäßig auf die Grundstimmen aufgeteilt.

               Zwei Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge werden entsprechend den Zusatzstimmen aufgeteilt.

               Zur Erleichterung des Übergangs vom alten Abkommen zu diesem Übereinkommen darf der finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmen jedes Mitgliedstaats entspricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der „Beitragseinheit“, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens erhoben wird. Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die Zusatzstimmen in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, der sich aus dem angenommenen Haushalt ergibt, zu erreichen.

           5. Finanzierung der Sprachen:

               Die Finanzierung der Sprachen erfolgt voll und ganz aus dem allgemeinen Haushalt der O.I.V. und ohne besondere Beiträge jeder Sprachgruppe der Mitglieder und Beobachter, die diese Sprachen verwenden.

               Für die Umsetzungsmodalitäten der Sprachen gelten besondere Bestimmungen, die in der Geschäftsordnung niedergelegt werden.