DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note:
1. Dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen;
2. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 24
Ilse Giesinger Hans Ager
Schriftführung Präsident des Bundesrates