DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note:

1.    Dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen;

2.    gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 24

Ilse Giesinger            Hans Ager

         Schriftführung Präsident des Bundesrates