119 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

„§  9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

           1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

           2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10,  § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

           3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“

2. An § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht einzurechnen.“

3. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50 % der vorgesehenen Studienzeit verlängern.“

4. In § 26 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. An § 26 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“

6. § 28 lautet:

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).“

7. § 30 Abs. 2 Z 4 und 5  lautet:

         „4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

           5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.“

8. Der erste Verweis in § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

„§ 123 Abs. 4 ASVG“

9. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.“

10. § 33 Abs. 2  lautet:

„(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.“

11. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.“

12. § 39 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.“

13. § 39 Abs. 7 lautet:

„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.“

14. In § 40 Abs. 5 wird in Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.“

15. An § 41 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.“

16. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.“

17. § 50 Abs. 3 entfällt, die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

18. § 52b Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 500 und 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

(2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.“

18a. § 52b Abs. 3 Z 3 lautet:

„3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,“

19. In § 52b Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14)“ sowie der Beistrich vor dieser Wortfolge.

20. § 53 lautet:

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“

21. § 54 lautet samt Überschrift:

„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren,  Anspruch auf  Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“

22. § 56a lautet samt Überschrift:

„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht   Anspruch auf  Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.

(3)  Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.“

23. § 57 lautet:

§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.“

24. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.“

25. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.“

26. An § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.“

27. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Kunsthochschulen durch die Wortfolge „Universitäten der Künste“ ersetzt.

28. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.“

29. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.“

30. An § 67 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.“

31. § 75 Abs. 20 lautet:

„(20) § 49 Abs. 1 in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.“

32. In § 76 Abs. 1 Z 1 ist die Wortfolge „der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen“ durch die Wortfolge „der Universitäten der Künste“ zu ersetzen.

33.  An § 78  werden folgende Absätze 21, 22 und 23  angefügt:

„(21) § 19 Abs.4, § 30 Abs.2 Z 4 und 5, § 32 Abs.1 Z 4, § 33 Abs.2, § 40 Abs.5 Z 12,  § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 52b Abs. 1, 2, 3 und 6, § 53, § 54, § 56a, § 64 Abs.2, § 75 Abs. 20, § 76 Abs. 1 Z 1 und § 78 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.XXX/2003 treten mit
1. September 2003 in Kraft. § 75 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit 13. Jänner 1999 außer Kraft.“

 (22) § 57, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 3 und 5, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 5 sowie § 78 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(23) § 9, § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, § 28, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 5 und 7, § 41 Abs. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“