191 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

2. Im § 82 wird nach Abs. 5g folgender Abs. 5h eingefügt:

„(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.“