130 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Postgesetz 1997, BGBl. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck „PTA“ wird jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Post“ ersetzt, ausgenommen in § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2.

2. § 2 Z 2 lautet:

         „2. „Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist“

3. § 2 Z 9 lautet:

         „9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;“

4. § 2 Z 11 lautet:

       „11. „Dokumentenaustausch“ die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;“

5. § 2 Z 12 lautet:

            „12.           „Druckschriften“ Zeitungen (wie Kaufzeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine, Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form.“

6. § 2 Z 13 bis 17 entfallen.

7. § 6 lautet:

„Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

           1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

           2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,

           3. der Dokumentenaustausch,

           4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

           5. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und

           6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.“

8. § 7 Abs. 3 und 4 lauten:

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die Österreichische Post oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; die Österreichische Post und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.

(4) Die Österreichische Post haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.“

9. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

„Weltpostvertrag

§ 7a. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Kunden und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben.“

10. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und für den Postzeitungsversand“.

11. Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „zwei Monate“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so vereinbarten Tarife und entsprechenden Bedingungen haben dabei den eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung Rechnung zu tragen.“

13. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;“

14. § 14 lautet:

„Brieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.“

15. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

„Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 27a. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Erhebungsart;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen.“

16. § 29 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;“

17. § 29 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;“

18. In § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „PTA“ durch „Post und Telekom Austria AG“ ersetzt.

19. § 37 wird als Abs. 1 bezeichnet und als neuer Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“