94 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3, im § 12 Abs. 1, im § 18 Abs. 1 und 2 und im § 46 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ durch die Verweisung „§ 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

4. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden.“

5. Im § 10 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ ein Beistrich gesetzt und es werden die Worte „Hänge- und Paragleitern“ eingefügt.

6. Im § 12 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zahl „165“ die Worte „und § 15 Abs. 2 des Flugunfall‑Untersuchungs‑Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999,“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

8. Im § 15 Abs. 3 wird das Wort „Luftbeförderungsunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

9. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

           1. der Halter

                a) die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt oder

               b) eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR und/oder von deren Staatsangehörigen steht und auch zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, und,

                c) falls sein Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,

           2. es in keinem anderen Staat registriert ist, und

           3. vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.“

10. § 16 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

         „2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden ist, oder

           3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden sind.“

11. § 18 Abs. 1 Z 2 letzter Satz lautet:

„Weiters muss der Nachweis der den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechenden Versicherungen erbracht werden.“

12. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Der Antragsteller den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherungen nachweist.“

13. Im § 20 Abs. 2 wird das Wort „Haftpflichtdeckung“ durch das Wort „Versicherungsdeckung“ ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

14. § 21 Abs. 1 lautet:

§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

           1. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge,

           2. Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung),

           3. die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,

           4. die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,

           5. Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,

           6. ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden kann,

           7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Instandhaltungsanweisungen, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),

           8. ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Z 2 überprüfen kann,

           9. unter welchen Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe zu bewilligen bzw. zu widerrufen sind.

Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.“

15. Im § 23 erster Satz wird das Wort „Zulassung“ durch die Worte „Beurkundung als betriebstüchtig“ ersetzt und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Hiebei sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

16. Im § 26, § 47 Abs. 1 und im § 51 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt.

17. Im § 28 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2; Im vormaligen Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. Die §§ 34 bis 36 und 38 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung auch von einer gemäß § 42 Abs. 2 oder 3 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann. Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich und fachlich befähigt ist.“

18. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt.

19. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.“

20. Die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III. lautet:

„B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“

21. § 42 lautet:

§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach § 103 Abs. 2 von der gemäß dem 2. Satz zuständigen Behörde zu bewilligen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu genehmigen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(3) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.“

22. § 43 lautet:

§ 43. (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

           1. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,

           2. verlässlich ist, und

           3. nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer (§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung erforderlich ist.“

23. Im § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde“ eingefügt.

24. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

25. § 45 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 ist anzuwenden.“

26. § 46 lit. a lautet:

         „a) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird.“

27. Im § 50 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt.

28. Im § 72 Abs. 1 lit. c wird der Betrag zwei Milliarden Schilling durch den Betrag 145 Millionen Euroersetzt.

29. Im § 75 Abs. 4 wird die Verweisung „des § 18 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ durch die Verweisung „der §§ 12 und 13 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,“ ersetzt.

30. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94), hervorruft.“

31. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe

§ 80a. Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c, 84d Abs. 1 bis 4 und  6 und 84e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im § 68 Abs. 2 normierte Behörde zu verstehen ist.“

32. Im § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Worte „beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ ersetzt.

33. § 102 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden.“

34. § 103 lautet:

§ 103. (1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen.“

35. § 108 lautet:

§ 108. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.“

36. Im § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.“

37. Im § 117 entfällt der Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

38. Im § 119 lit. a werden nach dem Wort „Flugplätzen“ die Worte „und der in luftfahrtüblicher Weise (insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria) kundzumachenden allgemeinen Anordnungen“ angefügt.

39. § 120 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Flugsicherung obliegt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist, der Austro Control GmbH.“

40. Im § 120 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Flugfeldern“ die Worte „mit Bescheid“ eingefügt und im letzten Satz nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „und haben deren Weisungen zu beachten“ angefügt.

41. Im § 120 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Der Ermächtigungsbescheid gemäß Abs. 2 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Er ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten haben den von der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL verabschiedeten Sicherheitsanforderungen (ESARRs) zu entsprechen. Diese Sicherheitsanforderungen sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.  § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Durchführung der Aufsicht sind die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen (ESARRs) der EUROCONTROL anzuwenden. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.“

42. § 122 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der mit der Flugsicherung gemäß § 120 Abs. 1 Betrauten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Flugsicherung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Kosten sind dem Halter oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Eigentümer des Luftfahrzeuges, für welches diese Dienste in Anspruch genommen worden sind, vorzuschreiben. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Zwischenstaatliche und andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Bemessung und Vorschreibung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Die mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten (§ 120 Abs. 1 und 2) sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsleistungen gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.“

43. Im § 125 Abs. 2 wird nach der lit. b ein Beistrich gesetzt und folgende lit. c angefügt:

         „c. das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und dieses und die im § 12 genannten Urkunden an Bord mitzuführen.“

44. § 126 Abs. 1 lautet:

„(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.“

45. § 128 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden,“

46. § 129 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden.“

47. § 130 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.“

48. Im § 131 Abs. 1 und im § 134 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Gefährdungen“ die Worte „der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.

49. § 131 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden.“

50. Im § 131 Abs. 2 Z 7 werden nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Worte „bei Ambulanz- und Rettungsflügen,“ eingefügt.

51. § 132 Abs. 1 lautet:

„(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.“

52. § 132 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

53. Im § 133 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

54. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 134a. (1) Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen, reglementierte Beauftragte oder reglementierte Postbehörden/-verwaltungen sind auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen, soweit diese Genehmigungen nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst sind. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilenden Genehmigungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erlassen, als dies im Interesse der Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2) Alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und/oder den Durchführungsvorschriften der Kommission Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten haben, unterliegen diesbezüglich, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit diese Aufsicht nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst ist. § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird durch die Genehmigungen bzw. Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 und 2 der Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung berührt, ist diesbezüglich das Einvernehmen mit diesen herzustellen.“

55. § 135 lautet:

„(1) Die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegen der Austro Control GmbH. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist. Die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen verbleibt bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Stellen und Behörden.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges innerhalb dieses Flugplatzrettungsbereiches sind die Zivilflugplatzhalter zur raschen und wirksamen Durchführung von Such‑ und Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst und die Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.“

56. Nach § 140 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

57. Im § 140b Abs. 1 Z 5 werden nach dem Wort Zivilluftfahrerschulendie Worte oder Luftbeförderungsunternehmenangefügt.

58. Im § 140b Abs. 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch die Worte „natürliche oder juristische Personen“ ersetzt.

59. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).“

60. § 141 Abs. 2 lautet:

„(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.“

61. § 141 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von juristischen Personen und Personengesellschaften, die Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluss der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Gleiches gilt für Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4 bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe einen rechtskundigen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe mit beratender Stimme teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind.“

62. Nach § 141 wird folgender § 141a samt Überschrift eingefügt:

„Ausweise für Aufsichtsorgane

§ 141a. Alle Organe, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen haben, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den Aufsichtspflichtigen vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.“

63. § 142 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, ABl. Nr. L142 S. 3, zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(4) Zum Flugplankoordinator gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) ernannt. Der Flugplankoordinator  kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.“

64. § 149 Abs. 1 Z 1 bis 7 lautet:

         „1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis 20 kg Höchstgewicht                 872 000 Euro

           2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über 20 kg Höchstgewicht

               und bei Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch

               einen Verbrennungsmotor angetrieben werden,

               bis 750 kg Höchstgewicht                 1 235 000 Euro

           3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

               fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht                 2 900 000 Euro

           4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

               2 000 kg Höchstgewicht                 4 360 000 Euro

           5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

               5 700 kg Höchstgewicht                 8 720 000 Euro

           6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

               14 000 kg Höchstgewicht                 21 800 000 Euro

           7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

                               Höchstgewicht                 65 400 000 Euro“

65. Im § 154 Abs. 2 werden das Wort „Flughafen“ durch das Wort „Flugplatz“ und das Wort „Flughafens“ durch das Wort „Flugplatzes“ ersetzt.

66. Im § 154 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 161 und 161a bleiben unberührt.“

67. Im § 156 Abs. 1 werden der Betrag „480 S“ durch den Betrag „35 Euro“ und der Betrag „25 000 S“ durch den Betrag „1 800 Euro“ ersetzt.

68. Im § 161 werden nach der Zitierung „BGBl. Nr. 46/1966,“ die Worte „oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)“ eingefügt.

69. Nach § 161 wird folgender § 161a samt Überschrift eingefügt:

„Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

§ 161a. Für die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1997 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

70. § 164 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den §§ 161 und 161a durchgeführten Beförderungen, pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen.“

71. Im § 164 Abs. 2 wird der Betrag „550 000 S“ durch den Betrag „40 000 Euro“ ersetzt.

72. § 164 Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 218 000 Euro, bei gewerbsmäßiger Beförderung gemäß § 102 Abs. 1 und 2 zumindest über eine Summe von 363 000 Euro, abzuschließen.

(6) Im Fall des im § 161 genannten Warschauer Abkommens samt Zusatzabkommen ist eine Versicherung zugunsten der Fluggäste zumindest über die in diesen Abkommen genannten Haftungssummen abzuschließen.

(7) Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Abs. 1 und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.“

73. Im § 169 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zitierung „CELEX Nr. 392R2407,“ die Worte „der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002,“ eingefügt.

74. Im § 169 Abs. 1 werden der Geldbetrag „300 000 S“ durch den Geldbetrag „22 000 Euro“ und der Geldbetrag „50 000 S“ durch den Geldbetrag „3 630 Euro“ ersetzt.

75. § 169 Abs. 3 lautet:

„(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“

76. § 170a entfällt.

77. Im § 173 werden folgende Abs. 11 bis 14 angefügt:

„(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr., treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr., treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr., treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr., mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

78. Im § 174 Abs. 1 lit. b entfallen die Worte „mit Ausnahme des Abschnittes „K““.

79. Nach § 174 wird folgender § 175 samt Überschrift angefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 175. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L10 vom 14.01.1997 S. 13, umgesetzt.“