52 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

         „1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,“

2. § 1 Z 3 lautet:

         „3. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,“

3. In § 1 Z 8 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

         10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt im Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.

(2) Ab 1. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

           1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

           2. der Nikotingehalt 1,0 mg und

           3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

pro Zigarette nicht überschreiten.

(3) Die in Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid­gehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus der Europäischen Union bestimmt sind.“

5. § 4a samt Überschrift lautet:

„Angabe des Kondesat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.“

6. § 4b samt Überschrift lautet:

„Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidegehalts

§ 4b. Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheits­angelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchst­mengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.“

7. § 5 samt Überschrift lautet:

„Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

           1. „Rauchen kann tödlich sein.“ oder

           2. „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“

versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehestens ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

           1. „Raucher sterben früher.“

           2. „Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“

           3. „Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“

           4. „Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“

           5. „Schützen Sie Kinder – Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“

           6. „Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“

           7. „Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“

           8. „Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“

           9. „Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“

         10. „Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

         11. „Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verusacht Impotenz.“

         12. „Rauchen lässt Ihre Haut altern.“

         13. „Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder

         14. „Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“

versehen werden.

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehestens ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.“

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 6. (1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.

(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a

           1. sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

           2. sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

           3. sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

           4. sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

           5. sind in deutscher Sprache zu verfassen;

           6. sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

           7. dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

           8. sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.“

9. Nach § 6 wird ein neuer § 7 eingefügt. § 7 samt Überschrift lautet:

„Sonstige Produktinformationen

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheits­angelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.“

10. § 8 samt Überschrift lautet:

„Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflicht vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verwantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe – je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form – vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtigmachender Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.

(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsange­legenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1. Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.

(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.“

11. In § 10 Abs. 1 wird „und 7“ durch „ , 4a und 4b“ ersetzt.

12. § 18 lautet:

„§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.“

13. § 19 lautet:

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

14. § 20 entfällt.