101 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:

"Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)"

2. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“

3. In den §  4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

4. § 2 lautet:

„Lebensmittel

§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“

5. § 3 lautet:

„Nahrungsergänzungsmittel

§ 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“

6. In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt.

7. § 9 lautet:

„Verbot krankheitsbezogener Angaben

§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“

8. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck sind keine nach § 9 verbotenen Bezeichnungen.“

9. § 18 lautet:

„Nahrungsergänzungsmittel

§ 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.“

10. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“, gelten sinngemäß.“

11. § 28 Abs. 1 letzter Absatz lautet:

„§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.“

12. § 40 Abs. 1 lit. a Z 3 lautet:

         „3. trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder“

13. § 74 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,“