103 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur-
und Heilmasseurgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.“
2. Im § 84 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Leistungserbringung durch“ das Wort „direkte“ eingefügt.
3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“