103 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

           1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

           2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.“

2. Im § 84 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Leistungserbringung durch“ das Wort „direkte“ eingefügt.

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“