210 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 und das
Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Hochwasseropferentschädigungs-
und Wiederaufbaugesetz 2002, BGB1. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:
Der bisherige
§ 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Nicht gemäß
§ 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden
und erhöhen den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen.“
Artikel 2
Das
Katastrophenfondsgesetz 1996, BGB1. Nr. 201/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3
Z 4 wird folgende lit. h angefügt:
,,h) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse,
die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und
Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an
Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstandenen sind, in der
Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel
gemäß lit. e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für
diese Zwecke zu verwenden.“
2. § 5
Abs. 2a lautet:
„(2a) Insoweit die in
§ 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende
des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht
sich die in Abs. l normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im
Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3
Z 4 lit. h zu verwenden.“