Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich behält sich in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs A und in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs E zum COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.