93 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2003, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 1 wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort „Staatsbürger“ ersetzt.

2. In Art. 11 Abs. 8 wird das Wort „Unweltsenat“ durch das Wort „Umweltsenat“ ersetzt.

3. In Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Kraft“ ersetzt.

4. In Art. 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“ und wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort „Staatsbürger“ ersetzt.

5. In Art. 23 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“.

6. In Art. 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

7. In Art. 34 Abs. 2 wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt.

8. In Art. 35 Abs. 1 wird das Wort „Ersatzmänner“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.

9. In Art. 42 Abs. 4 wird nach dem Wort „erheben“ ein Beistrich eingefügt.

11. In Art. 47 Abs. 1 werden die Worte „durch die Unterschrift des Bundespräsidenten“ durch die Worte „durch den Bundespräsidenten“ ersetzt.

12. In Art. 48 wird der Ausdruck „die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge“ durch den Ausdruck „gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge“ ersetzt.

13. Art. 49 lautet:

„Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.“

14. Art. 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.“

15. In Art. 49a Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „Anläßlich der Wiederverlautbarung“ durch die Worte „In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung“ ersetzt.

16. Art. 49a Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.“

17. Art. 49a Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.“

18. In Art. 81a Abs. 4 wird der Ausdruck „Artikel 129 ff.“ durch den Ausdruck „Art. 129 und 130“ ersetzt.

19. In Art. 87a Abs. 1 und 3 wird das Wort „Bundesangestellten“ durch das Wort „Bundesbediensteten“ ersetzt.

20. Art. 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.“

21. Art. 89 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“

22. Art. 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.“

23. In Art. 97 Abs. 4 wird der Ausdruck „ , der Bezirke oder Gemeinden“ durch den Ausdruck „oder der Gemeinden“ ersetzt.

24. In Art. 102 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „technisches Versuchswesen,“.

25. In Art. 126a entfallen der dritte und der vierte Satz.

26. In Art. 127c zweiter Satz entfallen die Worte „bis vierter“.

27. In Art. 134 Abs. 3 erster Satz und Art. 147 Abs. 3 werden der Ausdruck „die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet“ durch den Ausdruck „das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen“ und die Worte „die Vollendung“ durch die Worte „der Abschluss“ ersetzt.

28. Art. 137 lautet:

„Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“

29. In Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 werden die Worte „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „ , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes“ ersetzt.

30. In Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gericht“ der Ausdruck „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“ eingefügt.

31. In Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 werden die Worte „am Tage“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages“ ersetzt.

32. Art. 139a lautet:

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

33. In Art. 140a Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses“ ersetzt.

34. Art. 140a Abs. 2 lautet:

„(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.“

34a. In Art. 142 Abs. 2 wird am Ende der lit. h ein Strichpunkt gesetzt; folgende lit. i wird angefügt:

          „i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch Beschluss des Na­tio­nal­rates oder der Bundesregierung.“

35. Art. 144 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

36. Art. 146 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“

„37. Art. 151 Abs. 7 lautet:

„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundes­verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. xxx/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

38. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.

39. In Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 26, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 89, Art. 116a, Art. 126a, Art. 135, Art. 136, Art. 139, Art. 140, Art. 144, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j wird die Abkürzung „Art.“ am Anfang des Artikels durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

40. In Art. 14a, Art. 88a, Art. 118a und Art. 127c wird nach der Artikelbezeichnung ein Punkt gesetzt; das Wort „Artikel“, die Artikelbezeichnung und der Punkt werden in Art. 88a und Art. 127c dem Anfang des Artikels, in Art. 14a und Art. 118a der Absatzbezeichnung „(1)“ voran gestellt.

41. In Art. 112 werden das Wort „Artikel“, die Artikelbezeichnung und der Punkt dem Anfang des Artikels voran gestellt, in den Art. 115, 116, 117, 118, 119 und 119a der Absatzbezeichnung „(1)“.

42. Die Überschriften sowie das Wort „Artikel“ und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite).

43. In Art. 23e Abs. 6 letzter Satz werden die Worte „dem ersten Absatz“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

44. In den Zitaten werden die Worte „Artikel“, „Artikels“ und „Artikeln“ durch die Abkürzung „Art.“ und die Worte „Absatz“, „Absatzes“, „Absätze“ und „Absätzen“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt; allfällige Beistriche zwischen einer Artikelbezeichnung und den Worten „„Absatz“ oder „Absätze“ (der neuen Abkürzung „Abs.“) und nach der dazu gehörigen Absatzbezeichnung – soweit sie nur durch die Zitierweise bedingt sind –, Klammern um eine Abkürzungsbezeichnung und Abkürzungspunkte nach der Abkürzung „Z“ entfallen. Dies gilt nicht für die in Art. 151 Abs. 20 enthaltenen Zitate.

45. Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art. 8a) und in deren Zitaten entfallen.

46. In Art. 116 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 1, 4, 7 und 8 wird die Zahl „20.000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

47. In Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 wird die Abkürzung „v. H.“ durch die Abkürzung „vH“ ersetzt.

48. In Art. 149 wird die Abkürzung „R. G. Bl.“ durch die Abkürzung „RGBl.“ und die Abkürzung „St. G. Bl.“ durch die Abkürzung „StGBl.“ ersetzt.

49. Die s-Schreibung, die Schreibweise der Worte mit drei aufeinander treffenden gleichen Buchstaben sowie die Schreibweise der Worte „erstemal“ und „jedesmal“ und der Wendungen „das gleiche“, „im übrigen“ und „von seiten“ werden an die neue Rechtschreibung angepasst.

50. In Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 14a Abs. 1, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 5, Art. 81a Abs. 1 und Art. 118 Abs. 3 Z 7 wird das Wort „Gebiete“ durch das Wort „Gebiet“ ersetzt.

51. In Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 14 Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 57 Abs. 4 und Art. 81a Abs. 5 wird das Wort „Zwecke“ durch das Wort „Zweck“ ersetzt.

52. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Rechts-Überleitungsgesetzes

Das Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Abkürzung „R-ÜG.“ durch die Abkürzung „R-ÜG“ ersetzt; der Punkt am Ende des Titels entfällt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.“

3. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.

4. § 3 entfällt.

5. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.“

6. In § 5 werden die Worte „Provisorische Staatsregierung“ durch das Wort „Bundesregierung“ ersetzt.

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948)“

2. In § 5 wird der Ausdruck „§§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5),“ durch den Ausdruck „§§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird nach den Worten „sonstigen übermäßigen Belastungen“ ein Beistrich eingefügt und der Ausdruck „(Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „(Art. 12 und 15 B‑VG)“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7, Abs. (3) bis (5),“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

5. In § 9 erster Satz wird der Ausdruck „[Art. 98, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes]“ durch den Ausdruck „(Art. 98 Abs. 2 B‑VG)“ ersetzt.

6. In § 9 dritter Satz wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt.

7. In § 9 vierter Satz werden die Worte „einen Ersatzmann“ durch die Worte „ein Ersatzmitglied“ ersetzt.

8. In § 10 und § 17 Abs. 4 werden die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 7, Abs. (3),“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ und der Ausdruck „Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Art. 97 Abs. 2 B‑VG“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Das Bundesministerium“ durch die Worte „Der Bundesminister“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Länder“ ein Beistrich eingefügt.

12. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274“ durch den Ausdruck „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51“ ersetzt.

13. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.

14. In §17 wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Der Titel, § 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1 und 4 und die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 4

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)

Allgemeines

§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

Einteilung des Bundesgesetzblattes

§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

Bundesgesetzblatt I

§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B‑VG);

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

           5. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außer-Kraft-Treten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des In-Kraft-Tretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) oder über das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           6. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

           7. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

Bundesgesetzblatt II

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-Kraft-Treten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B‑VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

           5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG);

           6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG);

           7. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

           8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Bundesgesetzblatt III

§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 B‑VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B‑VG; § 66 VfGG);

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

           5. der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

           6. sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.

(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 B‑VG bezeichneten Staatsvertrages einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(3) Ist

           1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder

           2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

           3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

           1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie

           2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise – insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums – bekannt gemacht werden.

(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B‑VG entsprechender Weise zu erfolgen.

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 8. (1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

Zugang zu den Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

(4) Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

Berichtigung von Verlautbarungen

§ 10. Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

           1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).

Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 11. (1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.

Räumlicher Geltungsbereich

§ 12. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel 5

Änderung des Verlautbarungsgesetzes 1985

Das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. xxx/2003, bleibt unberührt.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt wird durch die folgende ersetzt:

„1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes“

2. In § 5a Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen“ durch den Ausdruck „nach § 4 und Abs. 1“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B‑VG);“

4. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitgliedes“ der Ausdruck „(Ersatzmitgliedes)“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 2 Einleitung wird nach dem Wort „Mitglied“ der Ausdruck „(Ersatzmitglied)“ eingefügt.

6. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mitglieder“ der Ausdruck „(Ersatzmitglieder)“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.“

8. Die Überschriften zum Zweiten Abschnitt und zu den §§ 15 bis 36 werden durch die folgenden ersetzt:

 „2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen“

8a. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 2“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 und § 36c“ durch das Zitat „§ 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92“ ersetzt.

10. § 19 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.“

11. In § 22 werden die Worte „durch die „Wiener Zeitung“ “ durch die Worte „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ ersetzt.

12. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.

(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.“

13. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.“

14. § 36 lautet:

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c oder des Art. 137 B‑VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.“

15. Die Überschrift zu den §§ 36a bis 88 lautet:

„2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen“

16. Die Überschrift zu Abschnitt A lautet:

„A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

17. In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Stellungnahme“ durch das Wort „Äußerung“ ersetzt.

18. § 36d lautet:

„§ 36d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.“

19. § 36g entfällt.

20. Die Überschrift zu Abschnitt B lautet:

„B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

21. § 37 lautet:

§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen eine Gemeinde oder gegen einen Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.“

22. Die Überschrift zu Abschnitt E lautet:

„E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

23. § 57 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) die Verordnung, deren Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“

24. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.“

25. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.“

26. Nach § 61a wird folgender Abschnitt F eingefügt:

„F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 61b. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.“

27. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt F lautet:

„G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

28. § 62 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) das Gesetz, dessen Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“

29. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.“

30. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt G lautet:

„H. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

31. § 66 Einleitung lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“

32. § 66 Z 1 lautet:

         „1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.“

33. In den Überschriften zu den bisherigen Abschnitten H und I werden die Bezeichnungen „H“ und „I“ durch die Bezeichnungen „I“ und „J“ ersetzt.

34. § 67 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden.“

35. In § 70 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.“

36. In § 71a Abs. 1 entfällt das Wort „administrativen“.

37. Die Überschrift zum bisherigen Abschnitt J lautet:

„K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

38. In § 82 Abs. 1 entfällt das Wort „administrativen“.

39. § 82 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

           2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;

           3. den Sachverhalt;

           4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;

           5. das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

40. In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsaktes“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.

41. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“

42. Nach § 88 wird folgender Abschnitt L samt Überschrift eingefügt:

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 89. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.

(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.

§ 90. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

§ 91. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

§ 92. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

           1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B‑VG);

           2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B‑VG).“

43. Die Überschrift zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende ersetzt:

„3. Teil

Schlussbestimmungen“

44. Die bisherigen §§ 89, 90 und 91 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 94.“, „§ 95.“ und „§ 96.“.

45. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen; die Überschriften erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite).

46. Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen.

47. Dem bisherigen § 89 (§ 94 neu) wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten Abschnitt), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen 1. Hauptstück (zu den §§ 15 bis 36), § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den §§ 36a bis 88) und zu dessen Abschnitt A, § 36c Abs. 2, § 36d, die Überschrift zu Abschnitt B, § 37, die Überschrift zu Abschnitt E, § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen Abschnitt F), § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt G), § 66 Einleitung und Z 1, die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen Abschnitten H und I), § 67 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 5 letzter Satz, § 71a Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt K (zum bisherigen Abschnitt J), § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil (zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen der §§ 94 bis 96 (der bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.

Artikel 7

(Verfassungsbestimmung)

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, treten – und zwar, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsletzten, ist der Tag der Kundmachung jedoch selbst der letzte Tag eines Monats, mit dessen Ablauf – in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

           1. § 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. November 1920 über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1928 mit Ablauf des 31. August 1961;

           2. das Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1929, betreffend die Gerichtsbarkeit über Inländer im Auslande (Konsulargerichtsgesetz), BGBl. Nr. 123;

           3. das Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945 über vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz), StGBl. Nr. 102; zugleich tritt die Verordnung des Staaatsamtes für Inneres vom 18. Oktober 1945 über die Bildung und die Geschäftsführung der besonderen Vereinskommission, BGBl. Nr. 42/1946, außer Kraft;

           4. das Verfassungsgesetz vom 24. August 1945 über die Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiete der Stadt Wien, StGBl. Nr. 137;

           5. das Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz), StGBl. Nr. 198;

           6. § 14c des Gesetzes vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 – GOG. 1945), StGBl. Nr. 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1946;

           7. das Bundesverfassungsgesetz vom 9. Oktober 1946 über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946), BGBl. Nr. 211, mit Ablauf des 31. Dezember 1999;

           8. § 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1989, mit Ablauf des 7. März 2004;

           9. § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 über die steuerliche Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1953), BGBl. Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1963;

         10. § 27 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 165;

         11. Art. II § 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958, betreffend die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz), BGBl. Nr. 239;

         12. § 12 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1959, über Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte und für Ansprüche aus der Verstaatlichung von Unternehmungen und Betrieben (Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1960;

         13. das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1961, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 abgeändert wird, BGBl. Nr. 155;

         14. das Bundesverfassungsgesetz vom 16. April 1963, mit dem vorläufige Bestimmungen über das Haushaltsrecht des Bundes getroffen werden, BGBl. Nr. 75;

         15. das Bundesgesetz vom 22. Feber 1979 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahl 1979, BGBl. Nr. 94;

         16. das Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983, BGBl. Nr. 141;

         17. das Bundesgesetz vom 23. September 1986 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1986, BGBl. Nr. 553;

         18. § 6 und § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1989, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301;

         19. das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird, BGBl. Nr. 664;

         20. das Bundesverfassungsgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 445, mit Ablauf des 30. Juni 1997;

         21. § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, mit Ablauf des 31. Dezember 1997;

         22. § 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, mit Ablauf des 31. Dezember 1996;

         23. das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Juni 1984, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 296;

         24. das Bundesverfassungsgesetz vom 4. April 1986, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (B‑VG-Novelle 1986), BGBl. Nr. 212.