Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
am 23.Oktober 2003
folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Mag. Dr. Josef Trinkl Dr.
Andreas Khol
Schriftführer Präsident