235 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

       Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichts Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

§ 1. Der Sitz des Bezirksgerichts Linz-Land wird nach Traun verlegt. Dieses Bezirksgericht hat künftig die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Traun zu führen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel II

       Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert:

 1.  Die Überschrift zu § 24  lautet: „Jugendgericht Graz“.

2. § 24 Abs. 3 entfällt.

3. Im Artikel VIII werden folgende Absätze angefügt:

„(4) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen (§§ 24 Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.