(Übersetzung)
ÄNDERUNG DES
ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND
BEZEICHNUNG VON
EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
(ohne Anhänge)
konsolidierter
Text
(angenommen vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner
2001)
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das
Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die
Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland*);
In dem Wunsche, den internationalen Handel mit
Edelmetallgegenständen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die
besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu
erleichtern;
In Anbetracht, dass die internationale Harmonisierung von
Normen, technischen Vorschriften und Richtlinien betreffend die Methoden und
Verfahren für die Kontrolle und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ein
wertvoller Beitrag zum freien Warenverkehr dieser Produkte ist;
In Anbetracht, dass diese Harmonisierung durch die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bezeichnungen ergänzt werden sollte
und in dem Wunsche deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden
und deren Punzierungsämtern zu fördern und aufrecht zu erhalten;
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Vertragsstaaten des Übereinkommens keine obligatorische Punzierung verlangen
und dass die Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit den Zeichen des
Übereinkommens auf freiwilliger Basis durchgeführt wird;
Haben Folgendes vereinbart:
I
Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
1. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet
sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in
einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden
Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.
2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen
Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu
gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die
nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff
„Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder
deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.
ARTIKEL 3
1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu
gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
( a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten
Punzierungsamt vorgelegt werden;
( b) die technischen Erfordernisse dieses
Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
( c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in
Anhang II festgelegt, geprüft werden;
( d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen
Zeichen versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf
Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II
erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die
nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel
3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise
verändert worden sind.
II Prüfung und
Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
1. Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere
ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.
2. Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- Verfügbarkeit des
Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
- Fachkompetenz und
berufliche Integrität der Mitarbeiter;
- bei der Durchführung der Erfordernisse des
Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab
des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder
Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich
unabhängig sein;
- der Mitarbeiterstab ist an die berufliche
Geheimhaltungspflicht gebunden.
3. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die
Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der
einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat
notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen
Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen,
die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben
dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der
Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten
Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigten hiermit den Depositarstaat,
die in Anhang II beschriebene Gemeinsame Punze gemäß der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze
(Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der
Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem
Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat
diesem Übereinkommen beitritt.
ARTIKEL 8
1. Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben
und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden
Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 3
notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede
unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der
Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der
Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser
gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise
einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der
Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung
an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl
oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze
vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden
oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
ARTIKEL 9
1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner
ermächtigten Punzierungsämter Grund zur Annahme, dass ein Punzierungsamt eines
ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der
diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit
dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen,
unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene
Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufrieden
stellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem
Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem
solchen Fall hat der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses
einzuberufen.
2. Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen
Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen
zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
3. Wird einer im Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb
einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die
Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in
der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von
dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein
Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme
solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen
Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen
Ausschuss zu überprüfen.
4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwer wiegenden
Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat
die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden
Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäß
diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen
Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen
Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines
Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammen zu treten.
III Ständiger
Ausschuss und Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem
jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und
Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
Überprüfung und wo
notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
Vornahme von
Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen
vorgesehen sind;
Förderung und
Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten
Angelegenheiten;
Beratung
von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines
angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
Abgabe
von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz
2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der
Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem
Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
Prüfung,
ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem
Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und
seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung
durch die Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine
Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen.
Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
4. In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der
Ständige Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung
oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.
5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage
hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge
für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder
Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen
Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
ARTIKEL 11
Änderung des Übereinkommens
1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen
Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem
Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat er
diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
2. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab
dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 1 die Aufnahme von
Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für
die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
3. Vorausgesetzt, dies wird von allen Vertragsstaaten
akzeptiert, tritt die Änderung zum Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung
der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in
der Änderung vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu
hinterlegen, der diese allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Änderung der Anhänge
4. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung
der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen
Vertragsstaaten zu notifizieren.
5. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem
Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein
Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein
späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.
IV
Schlussbestimmungen
Beitritt
ARTIKEL 12
1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder
einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation
ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und
der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner
Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch
den Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2. Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort
an den Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage vom
Depositarstaat, ob sie dieser Einladung zustimmen, notifizieren. Jede
Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zu
dieser Einladung erachtet.
3. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre
Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den
Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 2 stützen.
4. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen
anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der
Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
ARTIKEL 13
1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder
beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich
erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der
Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie
verantwortlich ist, gilt. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den
Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.
2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen
in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf
den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen
Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach
Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder
einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in
Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, dass
sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat
richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu
übermitteln hat.
Kündigung
ARTIKEL 14
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der
Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den
Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende
Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen
zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat
verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem
Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen
Zweck zu unterlassen.
Ratifikation
ARTIKEL 15
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat
hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende
Notifikation zu übermitteln hat.
2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der
vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat,
der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei
Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der
vorgenannten Frist von vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu
gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in
einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird,
die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine
beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
Es folgen die Unterschriften, der Vertreter von Österreich,
Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und Großbritannien.
* ) Folgende Staaten sind dem Übereinkommen beigetreten: Irland (8.11.1983), Dänemark (17.01.1988), die Tschechische Republik (2.11.1994) und die Niederlande (16.07.1999).