248 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn 

           1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

           2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.“

3. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.“

4. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.“

6. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.“

7. Im § 33 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „per Post“ die Wortfolge „an eine inländische Adresse“ eingefügt.

8. § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4,  31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“