(Übersetzung)
PROTOKOLL NR. 13 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZ
DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
ÜBER DIE VOLLSTÄNDIGE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer
demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert
darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und
für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von
wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf
Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“
bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll
Nr. 6 zur Konvention über die Anschaffung der Todesstrafe, das am 28. April
1983 in Straßburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten
ausschließt, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen
werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun,
um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand
darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2
Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach
Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3
Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention
zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 4
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder
Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder
Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede
nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 5
Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel
1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen
der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 6
Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten
des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat
kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die
Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden werden
beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses
Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats
nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden
zu sein.
(2) Für
jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses
Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations,-
Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 8
Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär der Europarats
notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats
a)
jede
Unterzeichnung;
b)
jede
Hinterlegung einer Ratfikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde;
c)
jeden
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;
d)
jede andere
Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.
Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in
englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des
Europarats beglaubigte Abschriften.