Der Nationalrat hat in seiner Sitzung

am 3. Dezember 2003

folgende Beschlüsse gefasst:

1.       Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.         Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Mag. Dr. Josef Trinkl              Dr. Andreas Khol

            Schriftführer                 Präsident