Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
am 3. Dezember 2003
folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der
Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird bei
Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache durch Auflage im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Mag. Dr.
Josef Trinkl Dr.
Andreas Khol
Schriftführer Präsident