288 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung
geändert und ein Bundesgesetz über die Europawahl 2004 erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Wahl der
von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
(Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:
1a. In § 27 Abs. 1 wird der erste
Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ausstellung der Wahlkarte ist
bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens
am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor
dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum
letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn
eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person
möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch
im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.“
1b. § 28 Abs. 3 erster Satz
lautet:
„Die Zahl der ausgestellten
Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde
unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
1. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 66
Abs. 4“ durch das Zitat „§ 66
Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 66 entfallen die Abs. 2
und 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
3. § 66 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Die Wahlbehörde stellt unter
Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen
zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt
ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch
verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung
übernommenen Stimmzettel ergibt.“
4. In § 66 Abs. 4 (neu) wird das
Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 66
Abs. 6“ durch das Zitat „§ 66
Abs. 4“ ersetzt.
6. In § 68 Abs. 2 werden die
Zitate „§ 66
Abs. 5“ jeweils durch die Zitate „§ 66
Abs. 3“ ersetzt.
7. § 89 samt Überschrift entfällt.
8. Dem bisherigen § 91 wird die
Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt,
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 27 Abs. 1 und § 28
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66
Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten gleichzeitig mit dem
Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG,
Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt
Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im
Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“
Artikel II
Bundesgesetz über die Europawahl 2004
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen
Parlament (Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, und
das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen) auch Staatsangehörige jener Staaten gelten,
die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich
Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik
Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich
Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union samt Schlussakte, BGBl. III Nr. xxx/2003,
mit 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union werden sollen.
§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem Antrag auf
Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenz-gesetzes
ein unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik“ (Muster Anlage)
anzuschließen.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die
Staatsangehörigen eines im § 2 genannten Staates sind jedoch bei
der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt
oder wählbar, wenn der im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht
oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in Kraft
tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der
Zentralen Europa-Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.
§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Dieses
Bundesgesetz tritt außer Kraft:
1. wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde
(§ 78 der Europawahlordnung) nicht gemäß § 80 der Europawahlordnung
beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats, auf den
der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt;
2. sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.