276 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge  „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt.

2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“

4. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“

5. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. XXX/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet:

              „b)           Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“

2. § 25 Abs. 5a lautet:

„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögen erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögen, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.“

3 .§ 51 Abs. 1n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 erhält die Absatzbezeichnung „(1p)“ und diesem Abs. 1p wird folgender Abs. 1q angefügt:

„(1q) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“