276 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 4 wird die
Wortfolge „Stammdaten
der Anwartschaftsberechtigte“ durch die
Wortfolge „Stammdaten der
Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt.
2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Identität eines
Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit
Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte
Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten
des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine
genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese
Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“
4. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender
Satz angefügt:
„Die MV-Kasse kann Bedingungen für
eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen
(§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des
Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen
Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften
abzustellen.“
5. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A,
Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl.
Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I
Nr. XXX/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 5 Z 1
lit. b lautet:
„b) Anteile
an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs
entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c
InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4
ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“
2. § 25 Abs. 5a lautet:
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von
anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend
von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit
zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3
InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit
höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu
30 vH des Fondsvermögen erworben werden dürfen. Die Anwendung der
Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen.
Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögen, die in Abs. 1 nicht
angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.“
3 .§ 51 Abs. 1n in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 erhält die Absatzbezeichnung „(1p)“ und diesem Abs. 1p wird folgender Abs. 1q angefügt:
„(1q) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“