DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend das Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
1. gegen den Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1
zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 18
Christoph Hagen Hans
Ager
Schriftführung Präsident des Bundesrates