Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
am 3. Dezember 2003
folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der
Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen, dessen Art. 1
Pkt. 7 lit. a) verfassungsergänzend ist, wird bei Anwesenheit der
verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit
genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch
Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Mag. Dr.
Josef Trinkl Dr.
Andreas Khol
Schriftführer Präsident