283 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das
Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das
Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das
Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie
der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das
Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird
(2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes
4 Änderung
des Richterdienstgesetzes
5 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
6 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985
7 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
8 Änderung
des Bundestheaterpensionsgesetzes
9 Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
10 Änderung
des Teilpensionsgesetzes
11 Änderung
des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
12 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
13 Änderung
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
14 Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
15 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
16 Änderung
des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes
17 Änderung
des Mutterschutzgesetzes
18 Änderung
des Väter-Karenzgesetzes
19 Änderung der Reisegebührenvorschrift
20 Änderung
des Einsatzzulagengesetzes
21 Änderung
des Unterrichtspraktikumsgesetzes
22 Änderung
des Universitäts-Abgeltungsgesetzes
23 Änderung
des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes
24 Militärberufsförderungsgesetz 2004
Artikel 1
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Es werden ersetzt:
a) im § 3 Abs. 1, in der
Überschrift des § 34 und im § 279 die Bezeichnung “Bundesministers
für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die
Bezeichnung „Bundeskanzlers“,
b) im § 3 Abs. 2, im § 34
Abs. 1 bis 6, im § 35 Abs. 1 und 2, im § 41a Abs. 4,
im § 41e Abs. 2 und 3, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 143
Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 194 Abs. 4,
im § 231a Abs. 2, im § 249b Abs. 4 und im § 280
Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und
Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“,
c) im § 41a Abs. 1, im § 41e
Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“,
d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung
„Bundesministeriums
für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“.
2. § 4a Abs. 3 lautet:
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind
1.
Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1
Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16, in
der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1),
2.
Diplome,
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c
der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25, in der Fassung der
Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.
Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,“
3. § 4a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2.
ob, in welcher Weise und in welchem
Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für
die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3
Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im
Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“
4. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch
nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
5. Dem § 20 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Bei der Berechnung der Frist nach
Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer
Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder
Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“
6. § 39a Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen von
Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen
der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“
7. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4
ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung
verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.“
8. § 39a Abs. 7 entfällt.
9. Dem § 41
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten
des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu
Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.“
9a. Im § 48f Abs. 2 lautet die
Z 5:
„5. im Grenzkontrolldienst,“
10. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das
Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
11. Im § 49 Abs. 6 entfällt der
zweite Satz.
12. Im § 49 Abs. 8 entfällt der
zweite Satz.
13. Dem § 50b wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem
Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu
gewähren.“
14. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem
Kalenderjahr
1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von
weniger als 25 Jahren,
2. 240 Stunden
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der
Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,
dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 €
unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.“
15. § 65 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des
Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf
ganze Stunden aufzurunden.“
16. An die Stelle des § 65 Abs. 7
treten folgende Bestimmungen:
„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein
Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG unmittelbar vorangegangen, so
ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das
Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die
Zahl der Stunden, die der Beamte während des Verwaltungspraktikums vom
Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG verbraucht hat, ist in
diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 72
ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem
verlängerten Dienstplan unterliegt.
(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur
tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so
viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach
dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(10) Fällt während der Zeit des
Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein
gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen
zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen
Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende
eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“
17. § 66 samt Überschrift lautet:
„Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 66. (1)
Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich
entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
herabgesetzt ist oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine
solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl.
Nr. 133/1967, oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und
15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
in
Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung
des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des
§ 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte
Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte
Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu
berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen
Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“
18. § 71 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt ein Beamter während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat,
so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte
während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.“
19. Im § 72 Abs. 1 wird der
Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt.
20. § 72 Abs. 2 lautet:
„(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von
16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
40 vH auf 32 Stunden,
50 vH auf 40 Stunden.“
21. Im § 72 Abs. 3 wird der
Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.
22. § 73 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt
240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und
Riyadh 320 Stunden.“
23. Im § 73 Abs. 7 tritt an die
Stelle des Ausdruckes „§ 66“ der Ausdruck „§ 65 Abs. 10“.
24. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Beamter,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu
einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen
Verwaltungssenates begründet wird oder
2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer
zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der
Republik Österreich bestellt wird oder
3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates
oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines
Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
5. der zum Rektor gemäß § 23 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen
Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität
gewählt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft
zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der
Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder
als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität gegen Entfall der Bezüge
beurlaubt.“
25. Im § 75a Abs. 2 Z 2 wird
am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im
Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
genannten Twinning-Projekten)“
26. § 78 samt Überschrift entfällt.
27. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird
der Ausdruck “Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des
Verwaltungsakademiegesetzes“ durch den Ausdruck
„Aufstiegskurs
gemäß Anlage 1 Z 1.13“ ersetzt.
28. § 114 Abs. 3 Z 1
lit. a lautet:
„a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der
Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder“.
29. Vor der Überschrift „Abgekürztes
Verfahren“ vor § 131 wird die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“ eingefügt.
30. Die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“ vor § 133 wird durch die Bezeichnung „6. Unterabschnitt“ ersetzt.
31. § 137 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers
vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der
Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb
dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der
Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für
diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu
nehmen.“
32. § 137 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist durch eine geplante
Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines
Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme
betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.“
33. § 138 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1.
Zeiten, die der Beamte vor Beginn des
Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer
gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,“
34. Im § 138 Abs. 3 Z 3
entfällt am Ende das Wort “und“.
35. Im § 138 Abs. 3 Z 4 wird
nach dem Wort „Zeitsoldat“ das Wort „und“ eingefügt.
36. Dem § 138 Abs. 3 Z 4 wird
folgende Z 5 angefügt:
„5.
Zeiten eines über die Dauer von sechs
Monaten liegenden Ausbildungsdienstes“
37. Die Überschrift zu § 141b lautet:
„Sonderbestimmungen für Beamte des
höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten“
38. Im § 141b entfällt der
Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.
39. § 143 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des
Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom
Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1
genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der
Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer
Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese
Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.“
40. § 143 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist durch eine geplante
Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines
Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme
betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu
unterziehen.“
41. § 145a
lautet:
„§ 145a. (1) Für den
Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte
der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung
vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant,
Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier,
Generalmajor, Generalleutnant, General;
2. in der Verwendungsgruppe E 2a
Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor,
Oberinspektor, Chefinspektor;
3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor,
Revierinspektor, Gruppeninspektor;
4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen
der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des
Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für
Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1
KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen
dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer
höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser
Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen
sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils
durch Verordnung festzulegen.
(5) Soweit in dienst- oder
besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter
Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des
Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf
Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“
42. § 147 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind
auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und
unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen
einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer
Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist
auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen
Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.“
43. § 147 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist durch eine geplante
Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines
Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme
betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu
unterziehen.“
44. § 148 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1.
Zeiten, die die Militärperson vor Beginn
des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer
gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,“
45. § 152
Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter,
Korporal, Zugsführer;“
46. § 154 lautet:
„§ 154. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Universitätsprofessoren,
2. Universitätsdozenten,
3. Universitätsassistenten und
4. Bundeslehrer.“
47. § 155 Abs. 4 lautet:
“(4) Tätigkeiten gemäß § 27 des
Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten
als Nebentätigkeiten.“
48. Im § 155 Abs. 5 wird das Wort
„Universität“ durch die Wortfolge „Medizinischen Universität“ und der Klammerausdruck „(§ 63 UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 4 Z 1 des
Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.
49. Dem § 155 Abs. 9 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Lehrverpflichtung der
Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde
entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen
umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.“
50. Im § 158 Abs. 1 und 2
entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.
51. Im § 159 wird die Wortfolge „Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die
Wortfolge „Amt der Universität“ ersetzt und es
entfällt der Klammerausdruck „(Hochschul)“.
52. § 160 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Universitätslehrern kann für
Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der
Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet
sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre
Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.“
53. § 160a Abs. 1 erster Satz
lautet:
„(1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis
stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor
einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes
gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“
54. § 160a Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments
oder des Verfassungsgerichtshofs, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher
Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes) und als das für
studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2
des Universitätsgesetzes 2002).“
55. Im § 160a Abs. 3 Z 1 lit. f
wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 160a
Abs. 3 Z 1 lit. f wird folgende lit. g angefügt:
„g) das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige
Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002;“
56. Im § 160a Abs. 3 Z 2 lit. c
wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:
„d) Rektor (§ 23 des Universitätsgesetzes
2002) oder Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002) an einer
Universität.“
57. Im § 161 Abs. 2 wird der
Klammerausdruck „(§ 154 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b bis d)“ durch den Klammerausdruck: „(§ 154 lit. b bis d)“ ersetzt.
58. Im § 161a wird das Zitat „§ 154 Z 1
lit. a und Z 2 lit. a“ durch das
Zitat „§ 154
lit. a“ ersetzt.
59. Im § 162 Abs. 1 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
60. Im § 163 Abs. 2 wird die
Wortfolge „Der Rektor“ durch die Wortfolge „Das Amt der
Universität“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck
„(Universität
der Künste)“.
61. § 163 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur
zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und aufgrund der Leistungen
des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre
das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.“
62. Im § 165 Abs 1 Z 1 wird
die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet
ist,“ ersetzt.
63. Im § 165 Abs. 2 entfallen die
Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.
64. Im § 165 Abs. 4 werden die
Wortfolge „Der Studiendekan“ durch die Wortfolge „Das Rektorat“ und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10)“ ersetzt.
65. § 166 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Amtstitel ist vorgesehen:
„Universitätsprofessor“.“
66. § 166 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Recht zur weiteren Führung des
Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.“
67. § 167 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt
für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr
240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig.
Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“
68. § 168 entfällt.
69. § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10,
§ 66 und § 67 (Urlaub),“
70. Im § 169 Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
71. Im § 170 Abs. 1 wird das Zitat
„§ 154
Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 154 lit. b“ ersetzt.
72. § 170 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an
Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht
kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie
organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen
Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002)
gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.“
73. § 170 Abs. 4 entfällt, der
bisherige § 170 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
74. Im § 171 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
75. Im § 172 Abs. 1 Z 1 wird
die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent
zugeordnet ist,“ ersetzt.
76. Im § 172 Abs. 2 und 3
entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.
77. Im § 172a Abs. 1 wird die
Wortfolge „Der Studiendekan“ durch die Wortfolge „Das Rektorat“ und das Wort „Institutsvorstandes“
durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der
Universitätsdozent zugeordnet ist,“ ersetzt.
78. § 172c Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ausmaß
des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem
Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur
tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“
79. § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10,
§ 66 und § 67 (Urlaub),“
80. Im § 173 Abs. 3 entfällt die
Wortfolge „oder Universität der Künste“.
80a. Dem § 175 a wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf Übernahmen gemäß Abs. 1 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet § 126 Universitätsgesetz 2002, BGBl.
I. Nr. 120/2002, sinngemäß Anwendung.“
81. Im § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b
entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
82. § 178 Abs. 2 zweiter Satz
lautet:
“Der Antrag ist spätestens ein Jahr
vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und
unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat
der betreffenden Universität weiterzuleiten.“
83. § 178 Abs. 2a lautet:
„(2a) Das in Abs. 2 genannte
Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und
die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des
Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung
der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat
jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten
gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung
seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und
Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation
zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des
Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und
Erschließung der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten
und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht
oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die
fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu
begründen.“
83a. Dem § 178 wird folgender Abs. 2c angefügt:
„(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 anhängigen oder zu diesem
Zeitpunkt aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen
Bestimmungen durchzuführen.“
84. Im § 179 Abs. 1 entfallen die
Klammerausdrücke „(Hochschul)“ und „(Universitäten der
Künste)“.
85. Im § 179 Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
86. § 180 entfällt.
87. § 180a Abs. 1 lautet:
„§ 180a. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten
hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent
zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der
Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von
Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter
Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation
des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.“
88. § 180a Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Abweichend vom Abs. 1 kann der
Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist,
bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen
Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in
der Lehre oder in der Forschung festlegen.“
89. Im § 180a Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z
14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993)“.
90. Im § 180a Abs. 4 wird die
Wortfolge „des Instituts“ durch die Wortfolge „der
Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist,“ ersetzt.
91. Im § 180a Abs. 5 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45
Abs. 7 KUOG)“.
92. § 180a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Aufsicht über die Festlegung der
Dienstpflichten obliegt dem Rektor.“
93. § 180b Abs. 2 letzter Satz
lautet:
„Über die Heranziehung entscheidet
der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet
ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt
diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.“
94. Im § 180b Abs. 6 wird das Wort
„Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
95. § 180b Abs. 9 lautet:
„(9) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent
zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25
Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation
des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen
festzulegen.“
96. Im § 181 Abs. 2 entfallen die
Klammerausdrücke „(Hochschul)“.
97. Im § 183 entfallen die Klammerausdrücke
„(Hochschul)“.
98. Im § 186 Abs. 1 Z 2 entfällt
der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
99. § 187 Abs. 1 Z 6
entfällt.
100. § 187 Abs. 2 Z 6
entfällt.
101. In der Überschrift zum Unterabschnitt E
des 6. Abschnittes entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
102. § 190 lautet:
„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1
anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.“
103. Im § 192 Abs. 1 entfällt der
Klammerausdruck „(Hochschul)“.
104. § 193 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Rektorat hat Themen und Art der
Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den
Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die
Funktionen des Lehrers festzulegen.“
105. Im § 193 Abs. 2 und
Abs. 3 entfallen die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.
106. Im § 194 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „oder an einer Universität der Künste“
und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10)“ ersetzt.
107. Im § 194 Abs. 1 Z 1 wird nach
dem Wort „Universitäten“ die Wortfolge „gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes
2002“ eingefügt.
108. Im § 194 Abs. 1 Z 2 wird die
Wortfolge „der Künste“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Z 16
bis 21 des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.
109. Im § 196 und in dessen Überschrift
entfallen jeweils die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.
110. Im § 198 Abs. 2 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
111. Im § 198a entfallen die Wortfolgen
„und
Universitäten der Künste“.
112. Im § 199 entfallen die Wortfolgen
„und
Universitäten der Künste“.
113. Im § 200 Abs. 1 wird der
Beistrich am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die
Z 4.
114. Im § 207n Abs. 1 wird die
Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die
Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.
115. Im § 219 Abs. 5 wird das
Zitat „§ 77
Abs. 1, § 77 Abs. 2“ durch das
Zitat „und
§ 77 Abs. 1 und 2“ ersetzt und entfällt der
Ausdruck „und
§ 78“.
116. Im § 229 Abs. 3 wird das
Zitat „in
der Anlage 1 Z 30 bis 39“ durch das
Zitat „in
der Anlage 1 Z 30 bis 38“ ersetzt.
117. § 234 Abs. 1 lautet:
„(1) Die in der Anlage 2 angeführten
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter,
bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird.
Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind
§ 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und
281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
geltenden Fassung - anzuwenden.“
118. Dem § 236b wird folgender
Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Bescheid über die Versetzung in den
Ruhestand nach § 14 oder § 207n ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten
Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“
118a. Der Tabelle im § 236c Abs. 1
wird folgende Zeile angefügt:
„ab
2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“
119. § 236c Abs. 3 lautet:
„(3) Nach Abs. 2 in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene
Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als
das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung
ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat,
aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte
Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“
120. Nach § 240 wird folgender
§ 240a samt Überschrift eingefügt:
„Zusätzliche Tätigkeiten für
Universitäten
§ 240a. Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang
mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).“
121. Dem § 245 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des
Bundesministers für Inneres gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264
sind die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und
Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung
weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesminister für Inneres
vorgesehenen Dienstgrades führen.“
122. Dem § 247 wird folgender
Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 63 Abs. 6
führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem
30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind,
an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
1. Divisionär die Verwendungsbezeichnung
„Generalmajor“ oder
2. Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung
„Generalleutnant“.
Sie haben dabei der
Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.“
123. Im § 247e Abs. 1 wird das
Zitat „§ 163“ durch das Zitat “§ 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
124. Die Überschrift zu § 257 lautet:
„Sonderbestimmungen für Beamte des
höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten“
125. Im § 257 entfällt der
Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.
126. § 264 lautet:
„§ 264.
(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für
Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der
Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der
Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.“
127. Nach § 277 wird folgender
§ 277a samt Überschriften eingefügt:
„14. Unterabschnitt
Erholungsurlaub
§ 277a. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter,
nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005
derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten
Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.“
128. § 284 Abs. 51 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(50)“.
129. § 284 Abs. 50 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(51)“.
130. Dem § 284 wird folgender
Abs. 52 angefügt:
„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 4a Abs. 3 und Abs. 4 Z 2
mit 1. Juni 2002,
2. § 234 Abs. 1 und die Anlage 1 Z 1.4.8, Z 1.6.7 und
Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,
3. § 3 Abs. 1 und 2, § 34
Abs. 1 bis 6 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 und 2, § 41a
Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1
Z 4, § 99 Abs. 1, die §§ 137 Abs. 1, 4 und 5, 143
Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 und 4 und 194 Abs. 4, jeweils in der
Fassung der Z 1, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4,
§ 279 und § 280 Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
4. §§ 41 Abs. 3,
152 Abs. 2 Z 9, sowie die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15
samt Überschrift, Z 14.10, Z 14.11 samt Überschrift, Z 15.5,
Z 15.6 samt Überschrift, Z 17b.2 und Z 17c mit 1. Dezember
2003,
5. § 20 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7,
§ 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 48f Abs. 4 Z 1,
§ 49 Abs. 6 und 8, § 50b Abs. 5, § 65 Abs. 1, 4
und 7 bis 10, § 66 samt Überschrift, § 71 Abs. 1, § 72
Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 4 und 7, § 75 Abs. 2,
§ 75a Abs. 2 Z 2, § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a,
§ 137 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 31 und 32, § 138
Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5, § 141b, § 143 Abs. 1 und 4 in
der Fassung der Z 39 und 40, § 145a, § 147 Abs. 1 und 4 in
der Fassung der Z 42 und 43, § 148 Abs. 4 Z 1, § 154,
§ 155 Abs. 4, 5 und 10, § 158 Abs. 1 und 2, § 159,
§ 160 Abs. 1, § 160a Abs. 1 bis 3, § 161 Abs. 2,
§ 161a, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165
Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4, § 166 Abs. 1 und 2, 167
Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 170
Abs. 1, 3 und 4, § 171, § 172 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und
3, § 172a Abs. 1, § 172c Abs. 1, § 173 Abs. 1
Z 8 und Abs. 3, § 175a, § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b,
Abs. 2 und 2a, § 179 Abs. 1 und 3, § 180a Abs. 1, 2
bis 6, § 180b Abs. 2, 6 und 9, § 181 Abs. 2, § 183,
§ 186 Abs. 1 Z 2, Überschrift zu Unterabschnitt E des
6. Abschnittes, § 190, § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1
bis 3, § 194 Abs. 1, § 196 samt Überschrift, § 198
Abs. 2, § 198a, § 199, § 207n Abs. 1, § 219
Abs. 5, § 236b Abs. 9, § 236c Abs. 1 und 3,
§ 240a, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 8, § 247e
Abs. 1, § 257 samt Überschrift, § 264, § 284 Abs. 29, Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e,
Z 10.2, Z 13.13, Z 13.14 lit. b,
Z 16, Z 19.1, Z 19.3, Z 20, Z 21.4, Z 21a und
Z 58 sowie die Aufhebung des § 39a Abs. 7, des § 78 samt
Überschrift, des § 168, des § 170 Abs. 4 in der bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 180, des § 187 Abs. 1
Z 6 und Abs. 2 Z 6 und des § 200 Abs. 1 Z 4 und
der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten
gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommenden
Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), BGBl. II
Nr. 438/1998, mit 1. Jänner 2004,
6. § 48f Abs. 2 Z 5 sowie der
Entfall der lit. e in der Anlage 1 Z 8.5. bis Z 8.14 und
Z 9.2 bis Z 9.9 sowie der Entfall von Anlage 2 Z 15 mit 1.
Mai 2004.
§ 50b Abs. 5 ist auf
Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.
Auf Personen, die mit Ablauf des 30. November 2003 bereits in einem
Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1
Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.“
131. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e
lautet:
„e) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
der
Sektion I (Zentrale Organisation, gesundheitspolitische Koordination,
Gesundheits-, KV und UV-rechtliche Angelegenheiten),
der
Sektion III (Gesundheitswesen),“
132. In Anlage 1 Z 1.3.7. entfällt
in lit. a bis g jeweils der Ausdruck „wie“.
133. Anlage 1 Z 1.4.8. lautet:
„1.4.8.
a) der Vorsitzende des unabhängigen
Bundesasylsenates,
b) der Präsident des unabhängigen Finanzsenates;“
134. Anlage 1 Z 1.6.7. lautet:
1.6.7.
a) das Mitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und
des Stellvertretenden Vorsitzenden) des unabhängigen Bundesasylsenates,
b) das hauptberufliche Senatsmitglied des
unabhängigen Finanzsenates.
134a. In der Anlage 1 Z 8.5. bis
Z 8.14. wird am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt und entfällt die lit. e.
134b. In der Anlage 1 Z 9.2. bis
Z 9.9. wird am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt und entfällt die lit. e.
135. In der Anlage 1 wird der
Z 10.2 folgender Satz angefügt:
„Dieses Erfordernis kann durch eine
mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im
Exekutivdienst ersetzt werden.“
136. In der Anlage 1 wird vor der
Z 12.20 und nach der Überschrift „Definitivstellungserfordernisse“ folgende Z 12.19 eingefügt:
„12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach
§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs
Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die
Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde
oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit d oder Z 2 KSE-BVG in
der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen
Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der
Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit a, b oder c
sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit a oder c
zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach
lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen
einer Definitivstellung nicht entgegen.“
137. Anlage 1 Z 13.13 lautet:
„13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß
Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch
gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum
Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die
Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als
Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des
Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc) die erfolgreiche Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die
Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder
Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder
Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung
gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge
für den Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in
sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten
einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum
Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten
Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des
Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, einschließlich der
Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des
Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des
Fachhochschul- Diplomstudiengang. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß
Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die
Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die
erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung
der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II
Nr. 138/1997).“
138. In der
Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat „Z 13.13 Abs. 1
lit. b bis e“ durch das Zitat „Z 13.13
Abs. 1 lit. b bis d“ ersetzt.
139. In der
Anlage 1 wird nach der Z 13.14 folgende Z 13.15 samt Überschrift
eingefügt:
„Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Die
Z 12.19 ist anzuwenden.“
140. Der
Anlage 1 Z 14.10 und Z 15.5 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Das Erfordernis der lit. a
wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer
Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die
Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“
141. In der
Anlage 1 wird nach der Z 14.10 folgende Z 14.11 samt Überschrift
eingefügt:
„Definitivstellungserfordernisse:
14.11. Die
Z 12.19 ist anzuwenden.“
142. In der
Anlage 1 wird nach der Z 15.5 folgende Z 15.6 samt Überschrift
eingefügt:
„Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die
Z 12.19 ist anzuwenden.“
143. In der
Anlage 1 Z 16 wird das Zitat „Z 12.1 bis 12.19“ durch das Zitat „Z 12.1 bis 12.18“
ersetzt.
144. Der
Anlage 1 Z 17b.2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Erfordernis der lit. a
wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer
Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die
Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“
145. In der
Anlage 1 Z 17c wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Erfordernis wird durch eine
mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des
Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu
Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“
146. In der Anlage 1 Z 19.1 lautet der erste
Halbsatz:
„Für Universitätsprofessoren an
Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
(§ 154 lit. a):“
147. In der Anlage 1 Z 19.3 lautet der erste
Halbsatz:
„Für Universitätsprofessoren an
Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002
(§ 154 lit. a):“
148. In der Anlage 1 Z 20 lautet der erste
Halbsatz:
„Für Universitätsdozenten (§ 154
lit. b):“
149. In der Anlage 1 Z 21.4 entfällt der
Klammerausdruck „(Hochschul)“.
150. In der Anlage 1 Z 21a lautet die
Überschrift zu Z 21a:
„21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN“
151. In Anlage 1 Z 33.3a entfällt
die Wortfolge „abweichend vom § 32 Abs. 2“.
152. In Anlage 1 Z 36.6 entfällt
die Wortfolge „abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis
7“.
153. In der
Anlage 1 Z 58 wird das Zitat „Z 12.12 bis 12.19“ durch das Zitat „Z 12.12 bis 12.18“
ersetzt.
153a. In der Anlage 2 entfällt
Z 15.
154. Die
Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß
§ 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommende Projekte
festgelegt werden (Entsendungsverordnung, BGBl. II/Nr. 438/1998, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte
Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind
diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines
Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den
Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne
Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu
runden.“
2. § 12 Abs. 2 Z 4
lit. d lautet:
„d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis
2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des
Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem
Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,“
3. Im § 12 Abs. 2f wird der Punkt
am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und das Wort “oder“ sowie folgende Z 3 angefügt:
„3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer
vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.“
4. Im § 12c Abs. 2, im § 13c
Abs. 5, im § 16a Abs. 5, im § 21 Abs. 8, im § 37
Abs. 8, im § 38 Abs. 8, im § 78 Abs. 7, im § 79
Abs. 8, im § 95 Abs. 9, im § 96 Abs. 8, im § 105a
Abs. 6, im § 106 Abs. 3b, im § 117d Abs. 4, im
§ 117e Abs. 5 und im § 122 Abs. 4, wird jeweils die
Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt.
5. Es werden ersetzt:
a) Im § 15 Abs. 2, im § 15 Abs. 2a, im § 16a Abs. 3, im § 17a
Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18
Abs. 2, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20a
Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 21 Abs. 10, im § 24a
Abs. 3, im § 25 Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 112f
Abs. 2 und im § 112h die Bezeichnung “Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die
Bezeichnung „Bundeskanzlers“,
b) im § 15
Abs. 8, im § 21 Abs. 12, im § 24
Abs. 1 und 2, im § 24b Abs. 7, im § 53a Abs. 4, im § 61b
Abs. 3, im § 83b, im § 171 Abs. 1 und 2 und im § 171a die Bezeichnung “Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die
Bezeichnung „Bundeskanzler“.
6. Im § 16 Abs. 5 entfällt die
Wortfolge „und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in
Betracht kommt“.
7. § 19 lautet:
„§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen
Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“
8. § 20b Abs. 3 lautet:
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls
aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen
Massenbeförderungsmittels im Dienstort.“
9. Dem § 22 wird folgender Abs. 14
angefügt:
„(14) Sofern bundesgesetzlich nicht anderes
angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für
zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub,
Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu
leisten.“
10. Die Tabelle im § 28 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|||||||
Gehalts- |
A
1 |
A
2 |
A 3 |
A 4 |
A 5 |
A 6 |
A 7 |
|
Stufe |
Euro |
|||||||
|
1 |
1 800,6 |
1 412,8 |
1 271,9 |
1 248,4 |
1 224,9 |
1 201,6 |
1 178,1 |
2 |
1 800,6 |
1 450,8 |
1 303,2 |
1 272,2 |
1 246,0 |
1 218,6 |
1 190,9 |
|
3 |
1 800,6 |
1 488,9 |
1 334,5 |
1 295,8 |
1 267,2 |
1 235,5 |
1 204,0 |
|
4 |
1 863,4 |
1 527,6 |
1 366,0 |
1 319,6 |
1 288,4 |
1 252,7 |
1 216,9 |
|
5 |
1 925,6 |
1 566,5 |
1 397,2 |
1 343,3 |
1 309,5 |
1 269,6 |
1 229,8 |
|
6 |
2 015,3 |
1 605,5 |
1 428,5 |
1 367,0 |
1 330,7 |
1 286,5 |
1 242,9 |
|
7 |
2 165,6 |
1 645,1 |
1 459,9 |
1 390,6 |
1 353,7 |
1 303,4 |
1 255,7 |
|
8 |
2 316,5 |
1 760,9 |
1 500,6 |
1 414,5 |
1 376,5 |
1 320,3 |
1 268,5 |
|
9 |
2 467,2 |
1 876,9 |
1 542,0 |
1 438,1 |
1 399,3 |
1 337,3 |
1 281,7 |
|
10 |
2 617,6 |
1 992,3 |
1 583,6 |
1 463,4 |
1 422,2 |
1 355,1 |
1 294,6 |
|
11 |
2 768,1 |
2 107,4 |
1 625,4 |
1 488,6 |
1 445,0 |
1 372,8 |
1 307,7 |
|
12 |
2 918,8 |
2 222,1 |
1 667,6 |
1 514,2 |
1 468,1 |
1 390,6 |
1 321,4 |
|
13 |
3 069,4 |
2 349,6 |
1 717,2 |
1 540,0 |
1 490,9 |
1 408,4 |
1 335,4 |
|
14 |
3 220,0 |
2 477,0 |
1 766,8 |
1 565,6 |
1 518,4 |
1 426,2 |
1 349,2 |
|
15 |
3 370,5 |
2 556,6 |
1 828,3 |
1 591,4 |
1 546,0 |
1 443,9 |
1 363,2 |
|
16 |
3 521,3 |
2 636,6 |
1 889,5 |
1 649,0 |
1 607,5 |
1 462,6 |
1 377,0 |
|
17 |
3 671,8 |
2 716,4 |
1 953,7 |
1 706,6 |
1 669,9 |
1 481,2 |
1 391,0 |
|
18 |
3 823,0 |
2 796,2 |
2 017,2 |
1 764,4 |
1 732,2 |
1 499,9 |
1 404,9 |
|
19 |
4 032,0 |
2 970,9 |
2 080,9 |
1 787,4 |
1 755,6 |
1 519,0 |
1 418,8 |
|
11. Die Tabelle im § 30 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
der Ver- |
in der |
in der Funktionsstufe |
||||
wendungs- |
Funktions- |
1 |
2 |
3 |
4 |
|
gruppe |
gruppe |
Euro |
|
|||
A 1 |
1 |
43,5 |
130,4 |
243,4 |
278,1 |
|
|
2 |
217,2 |
347,6 |
782,2 |
1 303,7 |
|
|
3 |
234,8 |
430,1 |
942,2 |
1 559,3 |
|
|
4 |
250,2 |
547,6 |
1 025,3 |
1 644,6 |
|
|
5 |
575,2 |
1 010,7 |
1 804,3 |
2 458,3 |
|
|
6 |
693,2 |
1 168,0 |
1 977,4 |
2 615,5 |
|
A 2 |
1 |
26,1 |
43,5 |
60,8 |
78,3 |
|
|
2 |
43,5 |
69,5 |
87,0 |
130,4 |
|
|
3 |
147,8 |
208,6 |
304,1 |
608,5 |
|
|
4 |
191,2 |
260,8 |
434,6 |
782,2 |
|
|
5 |
234,8 |
304,1 |
521,5 |
912,5 |
|
|
6 |
260,8 |
347,6 |
608,5 |
1 025,5 |
|
|
7 |
304,1 |
434,6 |
695,2 |
1 129,8 |
|
|
8 |
612,9 |
817,4 |
1 226,2 |
1 716,7 |
|
A 3 |
1 |
26,1 |
34,8 |
43,5 |
52,1 |
|
|
2 |
43,5 |
56,5 |
69,5 |
87,0 |
|
|
3 |
69,5 |
104,3 |
173,8 |
304,1 |
|
|
4 |
95,5 |
130,4 |
217,2 |
347,6 |
|
|
5 |
130,4 |
173,8 |
260,8 |
391,1 |
|
|
6 |
173,8 |
217,2 |
304,1 |
434,6 |
|
|
7 |
217,2 |
260,8 |
364,9 |
478,1 |
|
|
8 |
260,8 |
347,6 |
434,6 |
521,5 |
|
A 4 |
1 |
21,7 |
26,1 |
30,5 |
34,8 |
|
|
2 |
43,5 |
69,5 |
104,3 |
173,8 |
|
A 5 |
1 |
21,7 |
26,1 |
30,5 |
34,8 |
|
|
2 |
30,5 |
39,1 |
47,9 |
56,5 |
|
12. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 6
787,8 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7
194,5 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7
269,7 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7
676,4 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7
676,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 8
241,6 €.“
13. Im § 40a Abs. 1 wird der
Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ ersetzt.
14. Im § 40b Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag „8,3 €“ durch den Betrag „8,5 €“,
b) in Z 1 lit. b) der Betrag „16,4 €“ durch den Betrag „16,7 €“,
c) in Z 2 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“,
d) in Z 3 der Betrag „238,0 €“ durch den Betrag „242,4 €“,
e) in Z 4 der Betrag „328,4 €“ durch den Betrag „334,5 €“,
f) in Z 5 der Betrag „307,8 €“ durch den Betrag „313,5 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „258,6 €“ durch den Betrag „263,4 €“.
15. Im § 40c Abs. 1 wird der
Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der
Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.
16. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch
die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der |
In der Gehaltsgruppe |
||
Gehalts- |
St
1 |
St
2 |
St
3 |
stufe |
Euro |
||
1 |
3 132,4 |
-- |
-- |
2 |
3 568,3 |
-- |
-- |
3 |
3 964,5 |
-- |
-- |
4 |
4 360,8 |
4 654,0 |
-- |
5 |
4 757,1 |
5 129,5 |
6 238,9 |
6 |
5 113,6 |
5 605,0 |
6 793,7 |
7 |
5 391,0 |
6 080,5 |
7 348,6 |
8 |
5 628,8 |
6 516,4 |
8 241,6 |
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter
der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 272,8 €.“
17. Im § 44 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „210,1 €“ durch den Betrag „214,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,
c) in Z 3 der Betrag „552,5 €“ durch den Betrag „562,7 €“,
d) in Z 4 der Betrag „731,4 €“ durch den Betrag „744,9 €“,
e) in Z 5 der Betrag „910,4 €“ durch den Betrag „927,2 €“,
f) in Z 6 der Betrag „669,2 €“ durch den Betrag „681,6 €“,
g) in Z 7 der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „87,3 €“ und
h) in Z 8 der Betrag „241,3 €“ durch den Betrag „245,8 €“.
18. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren
(§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:
|
|
für |
||||
in der |
Universitäts- |
Außerordentliche |
Ordentliche |
|
||
Gehalts- |
Professoren |
Universitäts- |
Universitäts- |
|
||
stufe |
|
professoren |
professoren |
|
||
|
|
Euro |
||||
1 |
2 967,2 |
2 637,3 |
3 444,8 |
|
||
2 |
3 114,1 |
2 719,8 |
3 610,3 |
|
||
3 |
3 279,1 |
2 802,0 |
3 775,8 |
|
||
4 |
3 444,8 |
2 884,5 |
3 941,1 |
|
||
5 |
3 610,3 |
2 967,2 |
4 161,2 |
|
||
6 |
3 775,8 |
3 114,1 |
4 383,2 |
|
||
7 |
3 941,1 |
3 279,1 |
4 671,7 |
|
||
8 |
4 161,2 |
3 444,8 |
4 960,5 |
|
||
9 |
4 383,2 |
3 610,3 |
5 249,0 |
|
||
10 |
4 671,7 |
3 775,8 |
5 537,9 |
|
||
11 |
4 960,5 |
3 941,1 |
-- |
|
||
12 |
5 249,0 |
4 161,2 |
-- |
|
||
13 |
5 537,9 |
4 383,2 |
-- |
|
||
14 |
-- |
4 671,7 |
-- |
|
||
15 |
-- |
4 960,5 |
-- |
|
||
19. § 48a Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten
(§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:
in der Gehaltsstufe |
Euro |
1 |
-- |
2 |
1 963,3 |
3 |
2 025,4 |
4 |
2 087,1 |
5 |
2 553,1 |
6 |
2 703,6 |
7 |
2 854,0 |
8 |
3 004,7 |
9 |
3 155,2 |
10 |
3 305,8 |
11 |
3 456,4 |
12 |
3 607,2 |
13 |
3 757,8 |
14 |
3 908,5 |
15 |
4 088,8 |
16 |
4 297,8 |
17 |
4 506,8 |
18 |
4 715,8“ |
20. § 49a Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:
„1. Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a
BDG 1979 sowie Universitätsdozenten
gemäß § 154 lit. b BDG 1979
……..…………………………………..…..17,45 %,
2. Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979
……………………10,91 %.“
21. § 49b Z 1 und 2 lautet:
„1 .Universitätsprofessoren gemäß § 154
lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten
gemäß § 154 lit. b BDG 1979
……………………………………..……….... 4,00 vH,
2. Universitätsassistenten
gemäß § 154 lit. c BDG 1979 …………………… 3,50 vH“.
22. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit.
b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in
seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8
und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.“
23. Im § 50 Abs. 3 entfällt die
Wortfolge „und des Außerordentlichen Universitätsprofessors“.
24. § 50 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Dienstalterszulage des
Universitätsprofessors beträgt 590,0 €.“
25. Im § 50a Abs. 1 entfallen die
Wortfolge „(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem Ordentlichen
Universitätsprofessor“ und der Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.
26. Dem § 50a wird folgender Abs.
4 angefügt:
„(4) Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen
Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die
1. nach dem 7. November 1968 in einer
vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen
Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 in einer
vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das
Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist
oder
3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren
Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
BGBl. III Nr. 133/2002)
zurückgelegt worden sind.“
27. Die Überschrift zu § 51 lautet:
„Kollegiengeldabgeltung an
Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002“
28. § 51 Abs. 1 lautet:
„(1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a
BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für
jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“
29. Im § 51 Abs. 2 wird der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10 BDG 1979)“ ersetzt.
30. Im § 51 Abs. 5 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1
UOG 1993)“.
31. Im § 51 Abs. 8 und Abs. 9
entfallen die Wortfolgen „oder Universität der Künste“.
32. Dem § 51 Abs. 10 wird
folgender Abs. 10a angefügt:
„(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis
zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.“
33. Die Überschrift zu § 51a lautet:
„Kollegiengeldabgeltung an
Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002“
34. § 51 a Abs. 1 lautet:
„§ 51a. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und
Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester,
in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in
einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“
35. Im § 51a Abs. 2 Z 1 wird der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10 BDG 1979)“ ersetzt.
36. Im § 51a Abs. 4 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 KH-OG, § 7 Z 1 AOG)“.
37. Im § 51a Abs. 5 entfallen die
Klammerausdrücke „(Ordentlicher)“ und „(Ordentlichen)“.
38. Im § 51a Abs. 6 entfällt der
Klammerausdruck „(Ordentliche)“.
39. Im § 51a Abs. 8 entfallen im
ersten Satz die Wortfolgen „der Künste“ und im
zweiten Satz die Wortfolge „Universität der Künste oder“.
40. Im § 51a Abs. 9 entfallen die
Wortfolgen „der Künste“.
41. Im § 51a Abs. 10 entfallen die
Klammerausdrücke „(Ordentlichen)“ und
die Wortfolge „Universität der Künste oder“.
42. Dem § 51a Abs. 10 wird
folgender Abs. 10a angefügt:
„(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis
zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.“
43. Im § 51a Abs. 12 entfällt der
Klammerausdruck „(Ordentlichen)“.
44. Im § 51a Abs. 13 und 14
entfallen die Klammerausdrücke „(Ordentlicher)“.
45. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag
„311,3 €“ durch den Betrag „317,1 €“
ersetzt.
46. § 52 Abs. 7 lautet:
„(7) Werden einem Universitätsassistenten von
einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden
in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten
gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß
Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an
einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.“
47. § 53a entfällt.
48. Im § 53b Abs. 1 wird der
Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der
Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“
ersetzt.
49. Im § 54 Abs. 3 wird nach dem
Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
50. Die Tabelle im § 55 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|||||
Gehalts- |
L 3 |
L 2b 1 |
L 2a
1 |
L 2a
2 |
L 1 |
L PA |
stufe |
Euro |
|||||
1 |
1 251,7 |
1 382,9 |
1 503,6 |
1 608,0 |
- |
1 955,4 |
2 |
1 271,7 |
1 407,6 |
1 549,1 |
1 656,7 |
1 800,6 |
1 955,4 |
3 |
1 291,4 |
1 432,0 |
1 594,0 |
1 705,9 |
1 863,4 |
1 955,4 |
4 |
1 311,2 |
1 457,4 |
1 640,1 |
1 754,6 |
1 925,6 |
2 120,8 |
5 |
1 331,0 |
1 484,2 |
1 685,5 |
1 803,4 |
2 015,3 |
2 286,2 |
6 |
1 362,1 |
1 555,6 |
1 777,7 |
1 901,6 |
2 165,6 |
2 451,8 |
7 |
1 410,4 |
1 628,4 |
1 873,3 |
2 020,0 |
2 316,5 |
2 617,4 |
8 |
1 460,7 |
1 702,5 |
1 968,3 |
2 138,0 |
2 467,2 |
2 782,5 |
9 |
1 514,4 |
1 776,5 |
2 077,2 |
2 274,5 |
2 617,6 |
2 948,4 |
10 |
1 570,2 |
1 850,1 |
2 186,2 |
2 411,0 |
2 768,1 |
3 114,1 |
11 |
1 626,9 |
1 923,9 |
2 295,3 |
2 547,6 |
2 918,8 |
3 279,1 |
12 |
1 683,9 |
2 025,3 |
2 404,0 |
2 684,1 |
3 069,4 |
3 444,8 |
13 |
1 740,4 |
2 125,8 |
2 513,7 |
2 820,4 |
3 220,0 |
3 610,3 |
14 |
1 797,3 |
2 227,1 |
2 622,3 |
2 957,1 |
3 370,5 |
3 775,8 |
15 |
1 876,3 |
2 327,7 |
2 731,5 |
3 093,5 |
3 521,3 |
3 941,1 |
16 |
1 954,9 |
2 417,6 |
2 827,3 |
3 214,9 |
3 671,8 |
4 161,2 |
17 |
2 033,1 |
2 510,9 |
2 927,7 |
3 341,6 |
3 823,0 |
4 381,6 |
18 |
- |
- |
- |
- |
4 032,0 |
4 601,7 |
51. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
|
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
||||||||||
|
Dienst- |
|
|
Gehaltsstufe |
|
||||||||
|
zulagen- |
1 bis 8 |
9 bis 12 |
13 |
|
||||||||
|
gruppe |
Euro |
|||||||||||
I |
701,4 |
749,5 |
795,8 |
|
|||||||||
II |
631,0 |
675,1 |
716,1 |
|
|||||||||
III |
560,7 |
599,6 |
636,6 |
|
|||||||||
IV |
490,5 |
524,5 |
557,8 |
|
|||||||||
V |
420,7 |
449,3 |
476,9 |
|
|||||||||
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
|
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
|||||||||||
|
Dienst- |
|
|
Gehaltsstufe |
|
|||||||||
|
zulagen- |
2 bis 9 |
10 bis 13 |
14 |
|
|||||||||
|
gruppe |
Euro |
|
|||||||||||
I |
625,4 |
668,5 |
709,7 |
|
||||||||||
|
II |
562,9 |
602,2 |
638,8 |
|
|||||||||
|
III |
500,1 |
535,3 |
567,7 |
|
|||||||||
|
IV |
437,3 |
468,0 |
497,2 |
|
|||||||||
|
V |
375,3 |
400,8 |
425,6 |
|
|||||||||
c) für Leiter der Verwendungsgruppen
L 2a 2
|
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
|||||||
Dienst- |
|
|
Gehaltsstufe |
|
||||||
zulagen- |
1 bis 8 |
9 bis 12 |
13 |
|
||||||
|
gruppe |
Euro |
|
|||||||
I |
285,9 |
309,2 |
332,9 |
|
||||||
II |
234,5 |
253,1 |
272,3 |
|
||||||
III |
188,4 |
202,7 |
216,8 |
|
||||||
IV |
157,6 |
169,0 |
180,6 |
|
||||||
V |
131,3 |
140,9 |
150,5 |
|
||||||
d) für Leiter der Verwendungsgruppen
L 2a 1 und L 2b 1
|
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
|||||||
Dienst- |
|
|
Gehaltsstufe |
|
||||||
zulagen- |
1 bis 8 |
9 bis 12 |
13 |
|
||||||
|
gruppe |
Euro |
|
|||||||
I |
222,5 |
243,0 |
261,8 |
|
||||||
II |
187,7 |
203,7 |
217,4 |
|
||||||
III |
156,7 |
169,4 |
180,9 |
|
||||||
IV |
130,7 |
142,1 |
150,5 |
|
||||||
V |
94,2 |
101,6 |
108,4 |
|
||||||
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
||
Dienst- |
|
|
Gehaltsstufe |
|
zulagen- |
1 bis 10 |
11 bis 15 |
16 |
|
gruppe |
Euro |
|||
I |
176,4 |
180,0 |
191,8 |
|
II |
130,7 |
135,4 |
145,1 |
|
III |
122,5 |
125,4 |
133,0 |
|
IV |
88,1 |
90,6 |
96,0 |
|
V |
61,5 |
62,8 |
66,0 |
|
VI |
42,7 |
45,0 |
48,8“ |
|
52. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird
der Betrag „510,9 €“ durch den Betrag „520,4 €“ ersetzt.
53. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag
„61,8 €“ durch den Betrag „62,9 €“ und der
Betrag „113,1 €“ durch den Betrag „115,2 €“
ersetzt.
54. § 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage
beträgt
in der |
in den Gehaltsstufen |
ab der |
|
Ver- |
|
|
Gehaltsstufe |
wendungs- |
1 bis 5 |
6 bis 11 |
12 |
gruppe |
Euro |
||
L 3 |
69,9 |
98,2 |
139,6 |
L 2b 1 |
21,0 |
29,3 |
41,8 |
In der Verwendungsgruppe L 3
erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3
genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 34,4 €.
In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz
angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,3 €.“
55. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag
„204,1 €“ durch den Betrag „207,9 €“
ersetzt.
56. Im § 59a Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „69,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „103,9 €“ durch den Betrag „105,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „142,6 €“ durch den Betrag „145,2 €“.
57. Im § 59a Abs. 2 wird der
Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „69,9 €“ ersetzt.
58. Im § 59a Abs. 2a wird der
Betrag „14,9 €“ durch den Betrag „15,2 €“ ersetzt.
59. Im § 59a Abs. 3 wird der
Betrag „103,9 €“ durch den Betrag „105,8 €“ ersetzt.
60. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der
Betrag „82,5 €“ durch den Betrag „84,0 €“ ersetzt.
61. Im § 59b Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2
lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2
lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „60,9 €“ durch den Betrag „62,0 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2
lit. d der Betrag „73,0 €“ durch
den Betrag „74,4 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „24,5 €“ durch den Betrag „25,0 €“.
62. Im § 59b Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2
lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2
lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „60,9 €“ durch den Betrag „62,0 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3
lit. c der Betrag „67,2 €“ durch
den Betrag „68,4 €“,
d) in Z 4 der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,8 €“ und
e) in Z 5 der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,5 €“.
63. Im § 59b Abs. 3 wird in
Z 1 der Betrag „73,0 €“ durch
den Betrag „74,4 €“ und in Z 2 der Betrag
„85,8 €“ durch den Betrag „87,4 €“ ersetzt.
64. Im § 59b Abs. 4 wird der
Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.
65. Im § 59b Abs. 5 wird der
Betrag „31,3 €“ durch den Betrag „31,9 €“ ersetzt.
66. Im § 59b Abs. 6 wird der
Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.
67. Die Tabelle im § 60 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
|
in den |
ab der |
|
|
in den Fällen |
Gehaltsstufen |
Gehaltsstufe |
|
|
der Z |
1 bis 9 |
10 |
|
|
|
Euro |
|||
1 und 2 |
62,9 |
72,6 |
|
|
3 |
115,2 |
115,2 |
|
|
68. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag
„40,5 €“ durch den Betrag „41,2 €“ und der
Betrag „33,8 €“ durch den Betrag „34,4 €“ ersetzt.
69. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag
„12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“ und der
Betrag „10,1 €“ durch den Betrag „10,3 €“ ersetzt.
70. Die Tabelle im § 60a Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der (den) |
in der Zulagenstufe |
||||
Verwendungs- |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
gruppe(n) |
Euro |
||||
L 1 |
368,2 |
404,4 |
465,6 |
526,7 |
587,8 |
L 2a |
329,0 |
354,8 |
403,0 |
459,5 |
517,8 |
L 2b |
266,9 |
305,1 |
346,9 |
358,9 |
380,8 |
L 3 |
234,8 |
246,3 |
268,4 |
292,6 |
317,1“ |
71. Im § 61 Abs. 8 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „27,3 €“ durch den Betrag „27,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „23,6 €“ durch den Betrag „24,0 €“ und
c) im letzten Satz der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,4 €“ und der
Betrag „20,6 €“ durch den Betrag „21,0 €“.
72. Im § 61a Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „152,4 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „130,9 €“ durch den Betrag „133,3 €“
ersetzt.
73. Im § 61b Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „119,7 €“ durch den Betrag „121,9 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „101,0 €“ durch den Betrag „102,9 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag „67,3 €“ durch den Betrag „68,5 €“,
g) in Z 4 lit. a der Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ und
h) in Z 4 lit. b der Betrag „33,7 €“ durch den Betrag „34,3 €“.
74. Im § 61c Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „56,1 €“ durch den Betrag „57,1 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „114,3 €“.
75. Im § 61d Abs. 1 wird der
Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ ersetzt.
76. Im § 61e Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“,
b) in Z 2 der Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“.
77. Im § 61e Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „142,1 €“ durch den Betrag „144,7 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „129,5 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der
Betrag „97,2 €“ durch den Betrag „99,0 €“,
d) in Z 3 lit. c der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“ und der
Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“ und
e) in Z 4 der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“ und der
Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“.
78. Im § 62a Abs. 2 wird der
Betrag „394,9 €“ durch den Betrag „402,2 €“
ersetzt.
79. Im § 62a Abs. 3 wird der
Betrag „58,1 €“ durch den Betrag „59,2 €“ ersetzt.
80. Im § 62a Abs. 5 wird der
Betrag „581,9 €“ durch den Betrag „592,7 €“
ersetzt.
81. Im § 63b Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „207,1 €“ durch den Betrag „210,9 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „180,5 €“ durch den Betrag „183,8 €“.
82. Im § 63b Abs. 5 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „26,6 €“ durch den Betrag „27,1 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,6 €“.
83. Die Tabelle im § 65 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
||||
Fixgehalts- |
SI 1 |
SI 2 |
FI 1 |
FI 2 |
|
stufe |
Euro |
||||
1 |
4 866,7 |
4 076,1 |
3 896,3 |
3 273,8 |
|
2 |
5 323,1 |
4 593,7 |
4 267,4 |
3 679,7 |
|
3 |
5 902,6 |
5 033,8 |
4 730,7 |
4 033,9 |
|
84. Die Tabelle im § 72 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|
|||
Gehalts- |
E 1 |
E 2a |
E 2b |
E 2c |
|
stufe |
Euro |
||||
1 |
-- |
-- |
1 298,7 |
1 217,1 |
|
2 |
-- |
-- |
1 315,6 |
1 234,1 |
|
3 |
-- |
-- |
1 344,5 |
1 251,1 |
|
4 |
1 684,4 |
1 490,9 |
1 401,6 |
1 272,2 |
|
5 |
1 756,4 |
1 525,4 |
1 430,4 |
1 293,4 |
|
6 |
1 828,4 |
1 610,4 |
1 459,2 |
1 316,8 |
|
7 |
1 900,4 |
1 641,9 |
1 488,0 |
1 340,1 |
|
8 |
1 971,9 |
1 673,6 |
1 517,0 |
1 363,6 |
|
9 |
2 043,2 |
1 705,1 |
1 546,4 |
-- |
|
10 |
2 196,4 |
1 736,6 |
1 575,9 |
-- |
|
11 |
2 349,5 |
1 768,3 |
1 647,8 |
-- |
|
12 |
2 427,8 |
1 809,7 |
1 720,3 |
-- |
|
13 |
2 540,3 |
1 920,0 |
1 784,6 |
-- |
|
14 |
2 652,9 |
1 981,4 |
1 815,3 |
-- |
|
15 |
2 731,2 |
2 042,6 |
1 887,7 |
-- |
|
16 |
2 809,5 |
2 108,3 |
1 960,0 |
-- |
|
17 |
2 888,0 |
2 174,0 |
2 031,7 |
-- |
|
18 |
2 966,4 |
2 239,6 |
2 103,4 |
-- |
|
19 |
3 148,2 |
2 279,9 |
2 143,5 |
-- |
|
85. Die Tabelle im § 74 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ver- |
in der |
in der Funktionsstufe |
||||
wendungs- |
Funktions- |
1 |
2 |
3 |
4 |
|
Gruppe |
gruppe |
Euro |
|
|||
E 1 |
1 |
52,1 |
60,8 |
69,5 |
78,3 |
|
|
2 |
60,8 |
78,3 |
95,5 |
130,4 |
|
|
3 |
147,8 |
208,6 |
304,1 |
608,5 |
|
|
4 |
191,2 |
260,8 |
417,2 |
825,7 |
|
|
5 |
208,6 |
278,1 |
451,9 |
886,5 |
|
|
6 |
260,8 |
347,6 |
608,5 |
1 025,5 |
|
|
7 |
304,1 |
391,1 |
651,7 |
1 129,8 |
|
|
8 |
612,9 |
817,4 |
1 226,2 |
1 716,7 |
|
|
9 |
653,9 |
899,2 |
1 348,6 |
2 043,5 |
|
|
10 |
776,6 |
980,7 |
1 471,3 |
2 533,8 |
|
|
11 |
980,7 |
1 144,3 |
1 634,8 |
2 779,1 |
|
E 2a |
1 |
52,1 |
60,8 |
69,5 |
78,3 |
|
|
2 |
60,8 |
78,3 |
95,5 |
113,0 |
|
|
3 |
87,0 |
130,4 |
173,8 |
217,2 |
|
|
4 |
130,4 |
173,8 |
217,2 |
260,8 |
|
|
5 |
173,8 |
217,2 |
347,6 |
530,2 |
|
|
6 |
217,2 |
260,8 |
434,6 |
564,9 |
|
|
7 |
260,8 |
347,6 |
521,5 |
695,2 |
|
86.
Im § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 664,5 €“ durch den Betrag „6 787,8 €“ und
der Betrag „7 063,8 €“ durch den Betrag „7 194,5 €“ ersetzt.
87. Die Tabelle im § 81 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der |
|
Verwendungs- |
Euro |
gruppe |
|
|
|
E 2c |
61,5 |
E 2b |
72,2 |
E 2a |
72,2 |
E 1 |
82,7 |
88. § 82 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
89. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag
„84,6 €“ durch den Betrag „86,2 €“ ersetzt.
90. Im § 83c wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
91. Die Tabelle im § 85 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|||
Gehalts- |
M BO 1 |
M BO
2 |
M BUO
1 |
M BUO
2 |
stufe |
Euro |
|||
1 |
1 800,6 |
-- |
-- |
1 281,3 |
2 |
1 800,6 |
-- |
-- |
1 302,5 |
3 |
1 800,6 |
1 614,2 |
1 433,4 |
1 323,5 |
4 |
1 863,4 |
1 614,2 |
1 433,4 |
1 344,7 |
5 |
1 925,6 |
1 649,2 |
1 460,5 |
1 365,9 |
6 |
2 015,3 |
1 684,4 |
1 487,6 |
1 387,0 |
7 |
2 165,6 |
1 764,7 |
1 514,9 |
1 409,8 |
8 |
2 316,5 |
1 844,8 |
1 556,4 |
1 432,8 |
9 |
2 467,2 |
1 925,0 |
1 597,8 |
1 455,7 |
10 |
2 617,6 |
2 050,6 |
1 639,9 |
1 478,6 |
11 |
2 768,1 |
2 176,1 |
1 682,2 |
1 501,4 |
12 |
2 918,8 |
2 233,8 |
1 724,4 |
1 524,8 |
13 |
3 069,4 |
2 318,5 |
1 773,8 |
1 548,2 |
14 |
3 220,0 |
2 432,5 |
1 823,5 |
1 575,8 |
15 |
3 370,5 |
2 499,4 |
1 884,9 |
1 603,5 |
16 |
3 521,3 |
2 573,4 |
1 946,0 |
1 665,9 |
17 |
3 671,8 |
2 652,6 |
2 009,7 |
1 728,4 |
18 |
3 823,0 |
2 731,6 |
2 073,6 |
1 790,9 |
19 |
4 032,0 |
2 921,2 |
2 137,5 |
1 814,2 |
92. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für
Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 6
787,8 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7
194,5 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7
269,7 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7
676,4 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7
676,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 8
241,6 €.“
93. Die Tabelle im § 89 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
|
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|||||||||
Gehalts- |
M ZO 1 |
M ZO 2 |
M ZUO 1 |
M ZUO 2 |
M ZCh |
|
|||||
|
stufe |
Euro |
|
||||||||
1 |
1 800,6 |
-- |
-- |
1 281,3 |
1 178,1 |
|
|||||
2 |
1 800,6 |
1 579,4 |
-- |
1 302,5 |
1 191,5 |
|
|||||
3 |
1 800,6 |
1 614,2 |
1 433,4 |
1 323,5 |
1 205,2 |
|
|||||
4 |
1 863,4 |
1 614,2 |
1 433,4 |
1 344,7 |
1 218,7 |
|
|||||
5 |
1 925,6 |
1 649,2 |
1 460,5 |
1 365,9 |
1 232,5 |
|
|||||
6 |
2 015,3 |
1 684,4 |
1 487,6 |
1 387,0 |
1 246,0 |
|
|||||
7 |
2 165,6 |
1 764,7 |
1 514,9 |
1 409,8 |
1 259,6 |
|
|||||
8 |
2 316,5 |
1 844,8 |
1 556,4 |
1 432,8 |
1 273,3 |
|
|||||
9 |
2 467,2 |
1 925,0 |
1 597,8 |
1 455,7 |
1 286,9 |
|
|||||
10 |
2 617,6 |
2 050,6 |
1 639,9 |
1 478,6 |
1 300,4 |
|
|||||
11 |
2 768,1 |
2 176,1 |
1 682,2 |
1 501,4 |
1 314,1 |
|
|||||
12 |
2 918,8 |
2 233,8 |
1 724,4 |
1 524,8 |
1 327,7 |
|
|||||
94. Die Tabelle im § 91 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ver- wendungs- gruppe |
in der Funktions- gruppe |
in der Funktionsstufe |
|||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
|
|||||||
Euro |
|||||||||||
M BO
1 und M ZO 1 |
1 |
43,5 |
130,4 |
243,4 |
278,1 |
|
|||||
2 |
217,2 |
347,6 |
782,2 |
1 303,7 |
|
||||||
3 |
234,8 |
430,1 |
942,2 |
1 559,3 |
|
||||||
4 |
250,2 |
547,6 |
1 025,3 |
1 644,6 |
|
||||||
5 |
575,2 |
1 010,7 |
1 804,3 |
2 458,3 |
|
||||||
6 |
693,2 |
1 168,0 |
1 977,4 |
2 615,5 |
|
||||||
M BO 2 und M ZO 2 |
1 |
52,1 |
60,8 |
69,5 |
78,3 |
|
|||||
2 |
60,8 |
78,3 |
95,5 |
130,4 |
|
||||||
3 |
147,8 |
208,6 |
304,1 |
608,5 |
|
||||||
4 |
191,2 |
260,8 |
417,2 |
825,7 |
|
||||||
5 |
208,6 |
278,1 |
451,9 |
886,5 |
|
||||||
6 |
260,8 |
347,6 |
608,5 |
1 025,5 |
|
||||||
7 |
304,1 |
391,1 |
651,7 |
1 129,8 |
|
||||||
8 |
612,9 |
817,4 |
1 226,2 |
1 716,7 |
|
||||||
9 |
653,9 |
899,2 |
1 348,6 |
2 043,5 |
|
||||||
M BUO 1 und M ZUO 1 |
1 |
26,1 |
34,8 |
43,5 |
52,1 |
|
|||||
2 |
43,5 |
56,5 |
69,5 |
87,0 |
|
||||||
3 |
69,5 |
104,3 |
173,8 |
304,1 |
|
||||||
4 |
95,5 |
130,4 |
217,2 |
347,6 |
|
||||||
5 |
130,4 |
173,8 |
260,8 |
391,1 |
|
||||||
6 |
173,8 |
217,2 |
304,1 |
434,6 |
|
||||||
7 |
217,2 |
260,8 |
364,9 |
478,1 |
|
||||||
M BUO 2 und M ZUO 2 |
1 |
26,1 |
34,8 |
43,5 |
52,1 |
|
|||||
2 |
69,5 |
104,3 |
138,1 |
204,6 |
|
||||||
95. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1
der Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ und in Z 2 der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,8 €“ ersetzt.
96. § 100 Abs. 2 entfällt.
97. Im § 101 Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „57,4 €“ durch den Betrag „58,5 €“,
b) in Z 3 der Betrag „156,0 €“ durch den Betrag „158,9 €“,
c) in Z 4 der Betrag „246,3 €“ durch den Betrag „250,9 €“,
d) in Z 5 der Betrag „188,9 €“ durch den Betrag „192,4 €“ und
e) in Z 6 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“.
98. Nach
§ 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Kräfte für
internationale Operationen
§ 101a. (1)
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des
Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen
festzulegen.
(2) Militärpersonen, die
1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung
ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an
Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten
teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1
verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.
(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an
Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind
auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der
militärische Bedarf zu prüfen.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch
freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines
Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der
Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen
abgelehnt wird.
(5) Die Vergütung beträgt in den
Verwendungsgruppen
1. M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ................................ 100 €
(ab 1. Jänner 2004: 101,9 €),
2. M ZO 1, M ZO 2,
M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh ................. 200 € (ab 1. Jänner 2004:
203,7 €).
(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen
Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der
Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so
wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die
Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige
Teil abzuziehen.
(7) Die Vergütung ist einzustellen für die
Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß
Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten
Abwesenheit (ausgenommen aufgrund eines Dienstunfalls).
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet
vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der
zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur
Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der
Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der
Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß
Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht
mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an
bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren
Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2
vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von
insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten
Auslandseinsatzes
keine Vergütung.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG
anzuwenden.
99. Die Tabelle im § 109 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|||||
Gehalts- |
K 6 |
K 5 |
K 4 |
K 3 |
K 2 |
K 1 |
stufe |
Euro |
|||||
1 |
1 320,3 |
1 430,0 |
1 469,2 |
1 704,1 |
1 555,6 |
1 728,2 |
2 |
1 342,9 |
1 465,2 |
1 505,9 |
1 748,6 |
1 598,1 |
1 776,9 |
3 |
1 365,3 |
1 501,0 |
1 543,3 |
1 793,3 |
1 641,6 |
1 825,4 |
4 |
1 388,1 |
1 537,2 |
1 580,8 |
1 837,8 |
1 685,0 |
1 874,0 |
5 |
1 410,7 |
1 573,6 |
1 618,6 |
1 882,5 |
1 728,5 |
1 922,6 |
6 |
1 433,8 |
1 610,1 |
1 656,4 |
1 927,0 |
1 817,8 |
2 022,0 |
7 |
1 457,3 |
1 646,8 |
1 694,5 |
1 971,5 |
1 907,3 |
2 121,4 |
8 |
1 487,5 |
1 694,3 |
1 743,2 |
2 028,3 |
1 996,6 |
2 220,7 |
9 |
1 517,9 |
1 741,5 |
1 791,9 |
2 085,2 |
2 085,2 |
2 320,2 |
10 |
1 548,7 |
1 789,1 |
1 840,8 |
2 142,0 |
2 173,9 |
2 419,2 |
11 |
1 579,5 |
1 836,5 |
1 889,7 |
2 198,8 |
2 262,5 |
2 518,5 |
12 |
1 610,5 |
1 883,8 |
1 938,8 |
2 255,6 |
2 351,2 |
2 618,0 |
13 |
1 641,6 |
1 931,2 |
1 987,0 |
2 312,3 |
2 439,9 |
2 717,1 |
14 |
1 672,7 |
1 989,9 |
2 047,7 |
2 383,3 |
2 528,5 |
2 816,4 |
15 |
1 704,1 |
2 048,5 |
2 107,9 |
2 454,7 |
2 617,3 |
2 915,9 |
16 |
1 735,1 |
2 107,4 |
2 168,5 |
2 525,6 |
2 705,7 |
3 015,2 |
17 |
1 766,5 |
2 165,7 |
2 228,8 |
2 596,6 |
2 794,5 |
3 114,5 |
18 |
1 797,6 |
2 224,5 |
2 289,3 |
2 667,7 |
2 883,2 |
3 213,7 |
19 |
1 828,8 |
2 283,2 |
2 349,8 |
2 738,6 |
2 971,8 |
3 313,0 |
20 |
1 860,1 |
2 341,6 |
2 410,2 |
2 809,5 |
3 060,4 |
3 412,2 |
100. Im § 111 Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „174,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „224,0 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „268,6 €“ durch den Betrag „273,6 €“.
101. Im § 112 Abs. 1 wird in
Z 1 der Betrag „126,1 €“ durch
den Betrag „128,4 €“ und in Z 2 der
Betrag „143,5 €“ durch den Betrag „146,2 €“
ersetzt.
102. § 113 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. seither ohne Unterbrechung in einem
Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes
gestanden sind,“
103. § 113 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach
§ 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung,“
104. Im § 113 wird folgender
Abs. 12a eingefügt:
„(12a) Weist ein Beamter des Dienststandes oder
des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 auf, die noch nicht
nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des
angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen
Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt
sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig
ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war.
Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene
ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten
oder ehemaligen Beamten zusteht. Rechtswirksam sind Anträge, wenn sie vor
Ablauf des 31. Dezember 2004 gestellt werden. Eine Verbesserung des
Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses,
frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam.“
105. Im § 113 Abs. 13 wird das
Zitat „nach
den Abs. 9 bis 12“ durch das Zitat „nach den Abs. 9
bis 12a“ ersetzt.
106. Im § 113 Abs. 15 wird am Ende
der Z 2 ein Beistrich eingefügt und folgende Z 3 angefügt:
„3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor
dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis
31. März 2004“
107. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5
lautet:
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte
und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
|
in der |
in der |
|
|||||||||||
|
Verwendungsgruppe E, |
Verwendungsgruppe D, |
||||||||||||
|
Dienstklasse III |
Dienstklasse III |
|
|||||||||||
|
die Gehalts- |
|
die Gehalts- |
|
|
|||||||||
stufe |
Euro |
Stufe |
Euro |
|
||||||||||
19 |
1 284,6 |
18 |
1 538,3 |
|
||||||||||
20 |
1 297,5 |
19 |
1 605,2 |
|
||||||||||
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B,
W 1, H 2, C und W 2
|
in der |
die Gehaltsstufe |
|||||
Dienst- |
10 |
9 |
7 |
|
|||
|
klasse |
Euro |
|||||
IV |
2
077,7 |
-- |
-- |
|
|||
V |
2
500,9 |
-- |
-- |
|
|||
VI |
3
130,5 |
-- |
-- |
|
|||
VII |
4
383,3 |
-- |
-- |
|
|||
VIII |
-- |
5
836,2 |
-- |
|
|||
IX |
-- |
-- |
6 998,7 |
|
|||
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
|
|
in der Dienstklasse |
||||||||||||||||
|
die |
IV |
III |
|
||||||||||||||
|
Gehalts- |
in der Verwendungsgruppe |
|
|||||||||||||||
stufe |
P
1 |
P
2 |
P
3 |
P 4 |
P 5 |
|
||||||||||||
|
|
Euro |
|
|||||||||||||||
10 |
2 077,7 |
-- |
-- |
-- |
-- |
|
||||||||||||
18 |
-- |
1 580,3 |
1 538,3 |
-- |
-- |
|
||||||||||||
19 |
-- |
1 633,1 |
1 605,2 |
1 371,2 |
1 284,6 |
|
||||||||||||
20 |
-- |
-- |
-- |
1 388,0 |
1 297,5 |
|
||||||||||||
3. Universitätsprofessoren
|
|
Für |
|||||||
in der |
Außerordentliche |
Ordentliche |
|
||||||
Gehalts- |
Universitäts- |
Universitäts- |
|
||||||
stufe |
professoren |
professoren |
|
||||||
|
|
Euro |
|
||||||
|
11 |
-- |
5 826,3 |
||||||
16 |
5 249,0 |
-- |
|
||||||
4. Lehrer
|
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|
|||||||||
Gehalts- |
L 3 |
L 2b 1 |
L 2a
1 |
L 2a
2 |
L 1 |
L PA |
|
|||||
|
stufe |
Euro |
||||||||||
18 |
2 111,1 |
2 601,6 |
3 024,8 |
3 464,4 |
-- |
-- |
|
|||||
19 |
2 189,2 |
2 701,2 |
3 132,6 |
3 599,3 |
4 241,3 |
4 821,8 |
|
|||||
20 |
-- |
-- |
-- |
-- |
4 450,1 |
5 041,7 |
|
|||||
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|
Gehalts- |
S
2 |
S
1 |
stufe |
Euro |
|
11 |
4 401,5 |
5 383,2 |
108. Im § 114 Abs. 3 wird der
Betrag „289,8 €“ durch den Betrag „295,2 €“
ersetzt.
109. Im § 115 Abs. 1 wird der
Betrag „38,3 €“ durch den Betrag „39,0 €“ ersetzt.
110. Die Tabelle im § 117a Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der |
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
PF 6 |
PF 5 |
PF 4 |
PF 3 |
PF 2 |
PF 1 |
stufe |
Euro |
|||||
1 |
1 295,8 |
1 295,8 |
1 446,5 |
1 446,5 |
1 446,5 |
1 735,6 |
2 |
1 308,8 |
1 308,8 |
1 475,1 |
1 475,1 |
1 475,1 |
1 735,6 |
3 |
1 325,8 |
1 385,8 |
1 509,8 |
1 509,8 |
1 509,8 |
1 735,6 |
4 |
1 347,5 |
1 389,7 |
1 550,6 |
1 551,5 |
1 551,5 |
1 823,2 |
5 |
1 372,8 |
1 401,6 |
1 596,8 |
1 600,1 |
1 637,1 |
1 915,8 |
6 |
1 402,9 |
1 421,3 |
1 649,0 |
1 655,9 |
1 694,3 |
2 013,0 |
7 |
1 437,6 |
1 449,9 |
1 706,4 |
1 719,0 |
1 760,1 |
2 115,3 |
8 |
1 477,9 |
1 486,6 |
1 769,3 |
1 788,4 |
1 834,1 |
2 222,8 |
9 |
1 522,7 |
1 532,0 |
1 837,5 |
1 864,7 |
1 916,9 |
2 335,4 |
10 |
1 572,7 |
1 586,0 |
1 911,0 |
1 947,5 |
2 007,9 |
2 453,2 |
11 |
1 627,5 |
1 649,0 |
1 989,0 |
2 036,6 |
2 107,1 |
2 576,3 |
12 |
1 687,6 |
1 720,7 |
2 072,2 |
2 132,7 |
2 214,6 |
2 704,3 |
13 |
1 751,9 |
1 800,8 |
2 160,2 |
2 235,0 |
2 331,0 |
2 837,7 |
14 |
1 821,0 |
1 889,4 |
2 253,6 |
2 343,9 |
2 455,7 |
2 976,6 |
15 |
1 894,9 |
1 985,8 |
2 352,3 |
2 459,7 |
2 589,2 |
3 120,2 |
16 |
1 972,9 |
2 090,1 |
2 456,4 |
2 582,4 |
2 731,5 |
3 269,1 |
17 |
2 055,0 |
2 202,5 |
2 565,5 |
2 711,6 |
2 881,8 |
3 423,5 |
111. Die Tabelle im § 117c Abs. 1
erhält folgende Fassung:
auf Arbeits- |
|
in den Gehalts- |
ab der |
|
plätzen der |
in der Funktions- |
stufen |
Gehalts- |
|
Verwendungs- |
gruppe |
1 bis 10 |
11 bis 14 |
stufe
15 |
gruppe |
|
Euro |
||
|
S |
1
013,4 |
1
934,7 |
3
095,7 |
PF
1 |
1b |
669,4 |
1
115,5 |
2
008,1 |
|
2 |
669,4 |
892,5 |
1
784,6 |
|
3 |
613,5 |
836,7 |
1
115,5 |
|
S |
976,5 |
1
386,4 |
1
723,0 |
|
1 |
592,9 |
830,4 |
1
008,3 |
|
1b |
118,7 |
533,8 |
1
008,3 |
PF
2 |
2 |
237,3 |
533,8 |
711,7 |
|
2b |
83,1 |
237,3 |
711,7 |
|
3 |
118,7 |
237,3 |
474,5 |
|
3b |
83,1 |
237,3 |
474,5 |
|
1 |
118,7 |
237,3 |
355,9 |
PF 3 |
1b |
83,1 |
237,3 |
355,9 |
|
2 |
83,1 |
166,0 |
249,0 |
|
3 |
59,2 |
94,8 |
130,4 |
PF 4 |
1 |
53,1 |
77,1 |
112,6 |
PF 5 |
1 |
23,6 |
35,5 |
47,7 |
112. Im § 117c Abs. 3 wird der
Betrag „69,7 €“ durch den Betrag „71,0 €“ ersetzt.
113. Die Tabelle im § 118 Abs. 3
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
||||
Gehalts- |
E |
D |
C |
B |
A |
stufe |
Euro |
||||
1 |
1 052,2 |
1 099,1 |
1 146,0 |
1 287,0 |
1 609,4 |
2 |
1 065,4 |
1 120,4 |
1 174,2 |
1 322,1 |
-- |
3 |
1 078,3 |
1 141,4 |
1 202,3 |
1 357,4 |
-- |
4 |
1 091,1 |
1 162,6 |
1 230,7 |
1 392,4 |
-- |
5 |
1 103,9 |
1 183,8 |
1 258,8 |
1 427,8 |
-- |
6 |
1 116,8 |
1 204,7 |
1 287,0 |
1 465,4 |
-- |
7 |
1 129,8 |
1 225,9 |
1 315,0 |
1 504,3 |
-- |
8 |
1 142,7 |
1 246,9 |
1 343,2 |
-- |
-- |
9 |
1 155,5 |
1 268,1 |
1 371,2 |
-- |
-- |
10 |
1 168,6 |
1 289,2 |
1 399,4 |
-- |
-- |
11 |
1 181,5 |
1 310,4 |
1 427,8 |
-- |
-- |
12 |
1 194,4 |
1 331,4 |
1 458,0 |
-- |
-- |
13 |
1 207,0 |
1 352,4 |
-- |
-- |
-- |
14 |
1 220,2 |
1 373,7 |
-- |
-- |
-- |
15 |
1 233,1 |
1 395,0 |
-- |
-- |
-- |
16 |
1 246,0 |
1 416,1 |
-- |
-- |
-- |
17 |
1 258,8 |
1 475,0 |
-- |
-- |
-- |
18 |
1 271,8 |
-- |
-- |
-- |
-- |
114. Die Tabelle im § 118 Abs. 4
erhält folgende Fassung:
|
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|
||||||||
Gehalts- |
P 1 |
P 2 |
P
3 |
P
4 |
P
5 |
|
|||||
|
stufe |
Euro |
|||||||||
1 |
1 146,0 |
1 122,8 |
1 099,1 |
1 075,7 |
1 052,2 |
|
|||||
2 |
1 174,2 |
1 146,0 |
1 120,4 |
1 092,3 |
1 065,4 |
|
|||||
3 |
1 202,3 |
1 169,6 |
1 141,4 |
1 108,6 |
1 078,3 |
|
|||||
4 |
1 230,7 |
1 193,1 |
1 162,6 |
1 124,9 |
1 091,1 |
|
|||||
5 |
1 258,8 |
1 216,6 |
1 183,8 |
1 141,4 |
1 103,9 |
|
|||||
6 |
1 287,0 |
1 240,1 |
1 204,7 |
1 157,8 |
1 116,8 |
|
|||||
7 |
1 315,0 |
1 263,3 |
1 225,9 |
1 174,2 |
1 129,8 |
|
|||||
8 |
1 343,2 |
1 287,0 |
1 246,9 |
1 190,8 |
1 142,7 |
|
|||||
9 |
1 371,2 |
1 310,4 |
1 268,1 |
1 207,0 |
1 155,5 |
|
|||||
10 |
1 399,4 |
1 333,8 |
1 289,2 |
1 223,6 |
1 168,6 |
|
|||||
11 |
1 427,8 |
1 357,4 |
1 310,4 |
1 240,1 |
1 181,5 |
|
|||||
12 |
1 458,0 |
1 380,8 |
1 331,4 |
1 256,4 |
1 194,4 |
|
|||||
13 |
1 488,6 |
1 404,4 |
1 352,4 |
1 273,0 |
1 207,0 |
|
|||||
14 |
1 520,8 |
1 427,8 |
1 373,7 |
1 289,2 |
1 220,2 |
|
|||||
15 |
-- |
1 452,8 |
1 395,0 |
1 305,8 |
1 233,1 |
|
|||||
16 |
-- |
1 478,5 |
1 416,1 |
1 322,1 |
1 246,0 |
|
|||||
17 |
-- |
1 528,9 |
1 475,0 |
1 338,6 |
1 258,8 |
|
|||||
18 |
-- |
-- |
-- |
1 355,1 |
1 271,8 |
|
|||||
115. Die Tabelle im § 118 Abs. 5
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Dienstklasse |
|
|||||||
Gehalts- |
IV |
V |
VI |
VII |
VIII |
IX |
|
||
|
stufe |
Euro |
|||||||
1 |
-- |
-- |
2 279,3 |
2 762,9 |
3 707,6 |
5 255,1 |
|
||
2 |
-- |
1 943,9 |
2 346,4 |
2 850,7 |
3 900,3 |
5 545,7 |
|
||
3 |
1 538,3 |
2 011,0 |
2 413,0 |
2 938,1 |
4 092,8 |
5 836,2 |
|
||
4 |
1 605,2 |
2 077,7 |
2 500,9 |
3 130,5 |
4 383,3 |
6 127,1 |
|
||
5 |
1 672,8 |
2 145,0 |
2 588,5 |
3 323,0 |
4 673,7 |
6 417,7 |
|
||
6 |
1 740,5 |
2 212,1 |
2 675,6 |
3 515,6 |
4 964,3 |
6 708,0 |
|
||
7 |
1 808,3 |
2 279,3 |
2 762,9 |
3 707,6 |
5 255,1 |
-- |
|
||
8 |
1 876,3 |
2 346,4 |
2 850,7 |
3 900,3 |
5 545,7 |
-- |
|
||
9 |
1 943,9 |
2 413,0 |
2 938,1 |
4 092,8 |
-- |
-- |
|
||
116. Im § 120 Abs. 1 wird der
Betrag „126,7 €“ durch den Betrag „129,0 €“ und der
Betrag „160,9 €“ durch den Betrag „163,9 €“
ersetzt.
117. Im § 123 Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „43,7 €“ durch den Betrag „44,5 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der
Betrag „114,6 €“ durch den Betrag „116,7 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „137,5 €“ durch den Betrag „140,0 €“.
118. Im § 124 Abs. 2 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „174,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „224,0 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „268,6 €“ durch den Betrag „273,6 €“.
119. Im § 130 wird der Betrag „60,4 €“ durch den Betrag „61,5 €“ ersetzt.
120. Im § 131 Abs. 1 wird der
Betrag „183,4 €“ durch den Betrag „186,8 €“
ersetzt.
121. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird
der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,8 €“ ersetzt.
122. Nach
§ 132 wird folgender § 132a eingefügt:
„§ 132a.
Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im
Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung
nach dem
1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
2. GuKG,
3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und
Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder
4. MTF-SHD-G
ausgeübt werden und die
Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung
erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005
nachweist.“
123. Nach
§ 133a wird folgender § 133b samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Kräfte für internationale
Operationen
§ 133b. § 101a
ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.“
124. § 140 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine
ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 25,1 € und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 2 |
|||
|
in der Dienstzulagenstufe |
|
|
in der |
1 |
2 |
|
|
Euro |
|
|
Grundstufe |
51,8 |
92,7 |
|
Dienst- a) |
110,3 |
157,9 |
|
stufe 1 b) |
139,6 |
199,7 |
|
Dienststufe 2 |
199,7 |
246,7 |
|
Dienststufe 3 |
294,0 |
351,9 |
|
|
in der Verwendungsgruppe W 1 |
|||||||
|
in den Dienst- klassen |
bei Führung eines Amtstitels,
der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist |
Dienst- zulage |
|
||||
|
Euro |
|
||||||
III |
Leutnant |
117,7 |
|
|||||
und |
Oberleutnant |
138,4 |
|
|||||
IV |
Hauptmann |
179,9 |
|
|||||
ab der Dienstklasse V |
197,1 |
|
||||||
125. Im § 140 Abs. 3 wird der
Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „110,3 €“
ersetzt.
126. Im § 141 werden ersetzt:
a) der Betrag „86,9 €“ durch den Betrag „88,5 €“ und
b) der Betrag „103,1 €“ durch den Betrag „105,0 €“.
127. Im § 142 Abs. 1 wird der
Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“ ersetzt.
128. Die Tabelle im § 143 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Verwendungsgruppe |
Euro |
W
3 |
61,5 |
W
2 |
72,2 |
W
1 |
82,7 |
129. Die Tabelle im § 150 erhält
folgende Fassung:
|
in den Dienst- klassen |
bei Führung eines Amtstitels
oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der
nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen
vergleichbar ist |
Dienst- zulage |
|||
|
Euro |
|||||
III und IV |
Fähnrich |
69,9 |
|
|||
Leutnant |
87,4 |
|
||||
Oberleutnant |
104,7 |
|
||||
Hauptmann |
122,0 |
|
||||
ab der Dienstklasse V |
136,1 |
|
||||
130. Im § 151 Abs. 1 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „99,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,0 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „49,0 €“ durch den Betrag „49,9 €“.
131. Im § 152 Abs. 1 wird der
Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ ersetzt.
132. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1
der Betrag „188,9 €“ durch den Betrag „192,4 €“ und in Z 2 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“
ersetzt.
133. Nach
§ 153 wird folgender § 153a samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Kräfte für
internationale Operationen
§ 153a. § 101a
ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung
§ 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.“
134. Die Tabelle im § 158 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Gehaltsgruppe |
||
Gehalts- |
I |
II |
III |
stufe |
Euro |
||
1 |
2 027,9 |
-- |
-- |
2 |
2 240,4 |
-- |
-- |
3 |
2 453,3 |
-- |
-- |
4 |
2 665,8 |
-- |
-- |
5 |
2 878,5 |
-- |
-- |
6 |
3 091,4 |
-- |
-- |
7 |
3 304,3 |
-- |
-- |
8 |
3 443,9 |
3 622,3 |
-- |
9 |
3 645,9 |
3 835,0 |
3 884,7 |
10 |
3 848,3 |
4 047,7 |
4 097,3 |
11 |
4 050,9 |
4 260,4 |
4 523,1 |
12 |
4 253,1 |
4 473,3 |
5 161,2 |
13 |
4 455,2 |
4 685,7 |
5 373,9 |
14 |
4 668,0 |
5 111,1 |
5 586,8 |
15 |
4 880,8 |
5 536,6 |
5 799,3 |
16 |
5 093,6 |
5 749,5 |
6 012,1 |
135. Im § 159 wird der Betrag „318,8 €“ durch den Betrag „324,7 €“
ersetzt.
136. § 161 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im
nachgenannten Ausmaß:
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in
den Gehaltsstufen 6 bis 10 ................................................................... 99,0 €,
in
der Gehaltsstufe 11 ................................................................................ 91,2 €,
in
der Gehaltsstufe 12 ................................................................................ 83,2 €,
in
der Gehaltsstufe 13 ................................................................................ 75,4 €,
in
der Gehaltsstufe 14 ................................................................................ 67,4 €,
in
der Gehaltsstufe 15 ................................................................................ 59,5 €,
in
der Gehaltsstufe 16 ................................................................................ 51,4 €,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in
den Gehaltsstufen 10 bis 13 ................................................................. 71,3 €,
in
der Gehaltsstufe 14 ................................................................................. 63,5 €,
in
der Gehaltsstufe 15 ................................................................................ 55,5 €,
in
der Gehaltsstufe 16 .............................................................................. 47,6 €.“
137. Die Tabelle im § 165 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Verwendungsgruppe |
|
Gehalts- |
S
2 |
S
1 |
stufe |
Euro |
|
1 |
2 663,1 |
3 407,7 |
2 |
2 786,9 |
3 580,4 |
3 |
2 910,7 |
3 753,3 |
4 |
3 034,3 |
3 926,1 |
5 |
3 158,1 |
4 098,7 |
6 |
3 365,3 |
4 271,8 |
7 |
3 572,5 |
4 444,4 |
8 |
3 779,4 |
4 655,4 |
9 |
3 986,9 |
4 897,8 |
10 |
4 194,1 |
5 140,8 |
138. Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „119,0 €“ und der
Betrag „233,7 €“ durch den Betrag „238,0 €“
ersetzt.
139. Im § 165 Abs. 4 wird der
Betrag „137,1 €“ durch den Betrag „139,6 €“
ersetzt.
140. Nach § 169 wird folgender
Unterabschnitt J samt Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt J
Universitätslehrer
Besondere Dienstalterszulage
§ 169a. (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des
Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß
§ 50a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/2003 auf, die nun aufgrund des angeführten Bundesgesetzes zu
berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage
gemäß § 50a entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei
Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig
ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor
zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als
Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten
oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen
Universitätsprofessor zusteht.
(2) Die Anpassung der besonderen
Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1.
Jänner 1994 wirksam.
(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß
Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche
Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor
dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30.
Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses
Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“
141. Im § 175 Abs. 32 entfallen
die letzten zwei Sätze.
142. Dem § 175 wird folgender
Abs. 45 angefügt:
„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 2,
2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b
Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b
Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21
Abs. 10 und 12, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3,
§ 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 4,
§ 82 Abs. 3, § 83b, § 112f Abs. 2, § 112h,
§ 171 Abs. 1 und 2 und § 171a mit 1. Mai 2003,
2. §§ 101a, 133b und 153a jeweils samt
Überschrift mit 1. Dezember 2003,
3. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und
Abs. 2f, § 20b Abs. 3, § 22 Abs. 14, § 28 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6,
§ 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42
Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1,
§ 49a Abs. 3 Z 1 und 2, § 49b Z 1 und 2, § 50 Abs. 2
bis 4, § 50a Abs. 1 und Abs. 4, Überschrift zu § 51,
§ 51 Abs. 1, 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu § 51a,
§ 51a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a
und Abs. 12 bis 14, § 52 Abs. 1 und Abs. 7, § 53b
Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57
Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b,
§ 60 Abs. 3 und Abs. 4, § 61 Abs. 8, § 61a
Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1,
§ 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und
Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74
Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 4, § 81
Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87
Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 94a
Abs. 6, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109
Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114
Abs. 2 und Abs. 3, § 113 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, 13
und 15, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c
Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und
Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124
Abs. 2, § 130, § 131, § 132a, § 231a, § 140,
§ 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150,
§ 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2,
§ 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1, § 165
Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, sowie die Aufhebung des § 53a
und des § 100 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,
3a. die Aufhebung des § 82 Abs. 5 letzter
Satz mit 1. Mai 2004,
4. § 61b Abs. 3 mit
1. September 2004,
5. § 7 Abs. 2 und 3, § 12c
Abs. 2, § 13c Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 21
Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 38 Abs. 8, § 78
Abs. 7, § 79 Abs. 8, § 95 Abs. 9, § 96 Abs. 8,
§ 105a Abs. 6, § 106 Abs. 3b, § 117d Abs. 4,
§ 117e Abs. 5 und § 122 Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.
143. Artikel IV der
31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
Gehaltsstufe |
Gehalt |
Euro |
|
2 |
1 761,6 |
3 |
1 761,6 |
4 |
1 761,6 |
5 |
1 761,6 |
6 |
1 883,3 |
7 |
2 123,6 |
8 |
2 244,1 |
9 |
2 364,3 |
10 |
2 484,2 |
11 |
2 604,7 |
12 |
2 724,5 |
13 |
2 844,9 |
14 |
2 965,0 |
15 |
3 084,9 |
16 |
3 137,7 |
17 |
3 189,6 |
18 1. und 2. Jahr |
3 241,6 |
18 ab 3. Jahr |
3 293,9 |
b)
Dem Art. IV wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis
a) wird nach der den § 1 betreffenden Zeile folgende Zeile
eingefügt:
„§ 1a. sprachliche
Gleichbehandlung“
b) entfallen die
die §§ 2b bis 2d betreffenden Zeilen inklusive der Überschrift „Eignungsausbildung“.
c) lautet die den
§ 27c betreffende Zeile:
„§ 27c. Änderung des
Urlaubsausmaßes“
d) entfällt die
den § 27d betreffende Zeile.
e) werden nach der den § 36
betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
§ 36a. Allgemeines
§ 36b. Rechte des
Verwaltungspraktikanten
§ 36c. Beendigung des
Verwaltungspraktikums
§ 36d. Soziale Absicherung“
f) lautet die den
§ 49c betreffende Zeile:
„§ 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten“
g) werden nach der
den § 82 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 82a.
Heimaturlaub
§ 82b.
Erholungsurlaub“
h) wird nach der den § 87 betreffenden Zeile folgende Zeile
eingefügt:
„§ 87a. Vergütung für Kräfte für
internationale Operationen“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die
Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf
Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen.“
3. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. auf Personen, die mit Ausnahme der Fälle des
§ 20 in Verbindung mit § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise
verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im
Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung
vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann
jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit
Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für
Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen
Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;“
4. Im § 1 Abs. 3 wird der Punkt am
Ende der Z 11 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 12
angefügt:
"12. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur
Stiftung Theresianische Akademie stehen."
5. Nach § 1 wird folgender § 1a
samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen, wie z. B. „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“,
umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes
angeordnet ist.“
6. Es werden ersetzt:
a) Im § 2a Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 95
Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“,
b) im § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 59 Abs. 2,
§ 96 Abs. 1 bis 3 und § 96b die Bezeichnung “Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die
Bezeichnung „Bundeskanzler“,
c) im § 78a Abs. 3 die Bezeichnung
“die
Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport“
jeweils durch die Bezeichnung „den Bundeskanzler“,
7. §§ 2b bis 2d samt Überschrift
entfallen.
7a. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „594,6 €“ durch den Betrag „605,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „703,2 €“ durch den Betrag „716,2 €“.
8. Dem § 4 werden folgende Abs. 5
bis 7 angefügt:
„(5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß
Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu
berücksichtigen.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte
Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit
einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt
werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche
Behandlung.
(7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit
einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der
Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu
informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer
geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich
der Dienststelle erfolgen.“
9. Im § 4a Abs. 3 wird die
Wortfolge „sowie einer Eignungsausbildung“ durch
die Wortfolge „, einer
Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums
gemäß Abschnitt Ia“ ersetzt.
9a. Die Tabelle im § 11 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
lohnungs- |
a |
b |
c |
d |
e |
stufe |
Euro |
||||
|
|
|
|
|
|
1 |
1 681,0 |
1 327,9 |
1 176,2 |
1 127,5 |
1 078,9 |
2 |
1 722,4 |
1 360,2 |
1 204,1 |
1 149,2 |
1 091,1 |
3 |
1 764,0 |
1 392,5 |
1 232,0 |
1 170,8 |
1 103,2 |
4 |
1 805,9 |
1 425,2 |
1 259,6 |
1 192,5 |
1 115,4 |
5 |
1 847,7 |
1 459,7 |
1 287,4 |
1 214,0 |
1 127,5 |
6 |
1 889,4 |
1 494,9 |
1 315,2 |
1 235,5 |
1 139,9 |
7 |
1 960,0 |
1 532,4 |
1 343,1 |
1 257,1 |
1 152,0 |
8 |
2 030,9 |
1 569,9 |
1 370,9 |
1 278,5 |
1 164,2 |
9 |
2 101,4 |
1 622,9 |
1 398,6 |
1 300,3 |
1 176,3 |
10 |
2 171,5 |
1 677,0 |
1 426,7 |
1 322,0 |
1 188,8 |
11 |
2 241,9 |
1 747,8 |
1 456,4 |
1 343,5 |
1 200,8 |
12 |
2 311,9 |
1 819,1 |
1 486,7 |
1 364,9 |
1 213,1 |
13 |
2 382,5 |
1 890,1 |
1 518,3 |
1 386,5 |
1 225,2 |
14 |
2 453,0 |
1 960,6 |
1 550,4 |
1 408,3 |
1 237,3 |
15 |
2 523,2 |
2 031,1 |
1 582,7 |
1 430,3 |
1 249,5 |
16 |
2 615,1 |
2 101,6 |
1 615,3 |
1 453,1 |
1 261,8 |
17 |
2 706,9 |
2 172,3 |
1 648,2 |
1 476,5 |
1 274,0 |
18 |
2 798,7 |
2 242,2 |
1 681,0 |
1 500,3 |
1 286,3 |
19 |
2 890,7 |
2 313,0 |
1 713,8 |
1 525,5 |
1 298,4 |
20 |
2 982,8 |
2 383,1 |
1 746,5 |
1 550,4 |
1 310,6 |
21 |
-- |
-- |
1 779,3 |
1 575,7 |
1 322,8 |
9b. Die Tabelle im § 14 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
lohnungs- |
p 1 |
p 2 |
p
3 |
p
4 |
p
5 |
stufe |
Euro |
||||
|
|
|
|
|
|
1 |
1 182,3 |
1 157,8 |
1 133,3 |
1 108,7 |
1 084,1 |
2 |
1 210,4 |
1 182,0 |
1 155,0 |
1 125,7 |
1 096,6 |
3 |
1 238,4 |
1 206,1 |
1 176,6 |
1 142,8 |
1 108,8 |
4 |
1 266,4 |
1 230,0 |
1 198,5 |
1 159,8 |
1 121,4 |
5 |
1 294,6 |
1 254,1 |
1 220,3 |
1 176,6 |
1 133,5 |
6 |
1 322,5 |
1 278,1 |
1 242,1 |
1 193,6 |
1 145,7 |
7 |
1 350,7 |
1 302,3 |
1 263,4 |
1 210,7 |
1 158,1 |
8 |
1 378,7 |
1 326,0 |
1 285,1 |
1 227,7 |
1 170,6 |
9 |
1 406,8 |
1 350,1 |
1 306,9 |
1 244,6 |
1 182,6 |
10 |
1 435,3 |
1 374,5 |
1 328,7 |
1 261,8 |
1 195,0 |
11 |
1 465,3 |
1 398,4 |
1 350,4 |
1 278,7 |
1 207,3 |
12 |
1 495,9 |
1 422,5 |
1 372,1 |
1 295,8 |
1 220,0 |
13 |
1 528,5 |
1 447,8 |
1 393,6 |
1 312,7 |
1 232,1 |
14 |
1 561,2 |
1 474,2 |
1 415,5 |
1 329,7 |
1 244,3 |
15 |
1 593,6 |
1 500,3 |
1 437,8 |
1 347,0 |
1 256,8 |
16 |
1 626,7 |
1 528,3 |
1 460,9 |
1 364,0 |
1 268,7 |
17 |
1 659,6 |
1 556,3 |
1 484,7 |
1 380,9 |
1 281,4 |
18 |
1 692,7 |
1 584,1 |
1 509,1 |
1 398,0 |
1 293,5 |
19 |
1 725,8 |
1 612,3 |
1 534,6 |
1 415,0 |
1 305,9 |
20 |
1 758,9 |
1 640,5 |
1 559,6 |
1 432,2 |
1 318,1 |
21 |
1 791,8 |
1 669,0 |
1 585,0 |
1 450,5 |
1 330,7 |
10. Im § 17 Abs. 4 wird die
Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt.
11. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne
Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu
runden.“
12. § 20 Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Durch die Anwendung des § 50a
BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen
Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.“
12a. Im § 22 Abs. 2 wird in der
Tabelle der Betrag „126,7 €“ durch
den Betrag „129,0 €“ und der Betrag „160,9 €“ durch den Betrag „163,9 €“
ersetzt.
13. § 26
Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:
„d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis
2d in der bis zum Ablauf des xxx [In-Kraft-Treten] geltenden Fassung,
des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia oder in einem
Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,“
14. Im § 26
Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt
und das Wort “oder“ sowie folgende
Z 3 angefügt:
„3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren
Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.“
15. § 27a Abs. 1 lautet:
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem
Kalenderjahr
1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von
weniger als 25 Jahren,
2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25
Jahren.“
16. § 27a Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des
Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
17. An die Stelle des § 27a Abs. 7
treten folgende Bestimmungen:
„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum
gemäß Abschnitt Ia unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des
Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des
Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Vertragsbedienstete
während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b
Abs. 6 verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch
abzuziehen.
(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 27b
ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete
einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979
unterliegt.
(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur
tageweise zulässig. Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines
Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in
diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(10) Fällt während der Zeit des
Erholungsurlaubes eines Vertragsbediensteten, für den die Fünftagewoche gilt,
ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen
zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen
Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende
eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“
18. Im § 27b Abs. 1 wird der
Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt.
19. § 27b Abs. 2 lautet:
„(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von
16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
40 vH auf 32 Stunden,
50 vH auf 40 Stunden.
20. Im § 27b Abs. 3 wird der
Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.
21. § 27c samt Überschrift lautet:
„Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 27c. (1)
Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich
entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung
des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des
§ 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß
für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr
gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht
verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren
bleiben davon unberührt.“
22. § 27d samt Überschrift entfällt.
23. § 27g Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während
des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der
Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan
Dienst zu leisten hätte.“
24. § 29 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden,
jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh
320 Stunden.“
25. Im § 29 Abs. 7 tritt an die
Stelle des Ausdruckes „§ 27c“ der Ausdruck „§ 27a Abs. 10“.
26. § 29b Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Vertragsbediensteter,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu
einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen
Verwaltungssenates begründet wird oder
2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer
zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der
Republik Österreich bestellt wird oder
3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates
oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs
gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch
Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind oder
5. der zum Rektor gemäß § 23 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen
Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität
gewählt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft
zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der
Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder
als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität gegen Entfall der Bezüge
beurlaubt.“
27. Im § 29c Abs. 4 Z 2 wird
am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende
lit. d angefügt:
„d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im
Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
genannten Twinning-Projekten)“
28. Dem § 30 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 5
Z 1 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem
MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“
29. Nach § 36 wird folgender
Abschnitt Ia eingefügt:
„Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung
durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu
ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst
kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant
(Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses
Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum
Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
1. Abschluss eines Universitätsstudiums,
2. Abschluss einer Fachhochschule,
3. Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung),
4. Abschluss einer mittleren Schule oder
5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung
in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende
kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf
Monaten.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in
diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme
der §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20,
soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 21 bis
23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e
Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 30, §§ 32
bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der
ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher
Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines
Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der
Entlohnungsgruppe v1, v2 oder v3, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die
Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
1. Universitätsabsolventen zur Entlohnungsgruppe
v1,
2. Fachhochschulabsolventen und Maturanten zur
Entlohnungsgruppe v2 und
3. Absolventen einer mittleren Schule oder nach
Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3.
(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages und der
Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der
Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen
Ausbildungsbeitrages und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als
Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei
Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für
einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige
Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung
an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach
Abs. 1 und die Kinderzulage bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen
besteht.
(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die
Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der
Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein
Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung
im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des
Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden
für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. § 27e
Abs. 1 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem
Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine
dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 36c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einverständliche Lösung,
3. durch vorzeitige Auflösung,
4. durch Zeitablauf,
5. durch schriftliche Erklärung des
Verwaltungspraktikanten,
6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der
Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten
Gründen oder
7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2
Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des
Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß
Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die
Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des
Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
Soziale Absicherung
§ 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert,
und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern
gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem
Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
(2) Die §§ 3 bis 9 des
Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die
Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3
und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am
Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die
laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe
des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt
ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.“
29a. Die Tabelle im § 41 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der |
in der |
|||||
Entloh- |
Entlohnungsgruppe |
|||||
nungs- |
l pa |
l 1 |
l 2a
2 |
l 2a
1 |
l 2b
1 |
l 3 |
stufe |
Euro |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
1 |
2 039,5 |
1 843,4 |
1 676,2 |
1 566,8 |
1 431,4 |
1 286,0 |
2 |
2 039,5 |
1 903,4 |
1 727,0 |
1 613,6 |
1 457,6 |
1 308,0 |
3 |
2 039,5 |
1 963,6 |
1 777,4 |
1 660,6 |
1 485,2 |
1 329,5 |
4 |
2 211,3 |
2 030,4 |
1 828,2 |
1 707,7 |
1 513,2 |
1 351,4 |
5 |
2 383,7 |
2 174,7 |
1 878,6 |
1 754,8 |
1 542,5 |
1 373,4 |
6 |
2 555,9 |
2 326,4 |
1 981,9 |
1 850,9 |
1 618,7 |
1 407,3 |
7 |
2 727,7 |
2 478,1 |
2 105,3 |
1 950,2 |
1 696,3 |
1 460,1 |
8 |
2 899,8 |
2 624,5 |
2 228,2 |
2 048,6 |
1 773,7 |
1 516,4 |
9 |
3 072,6 |
2 776,0 |
2 370,0 |
2 161,7 |
1 850,6 |
1 574,8 |
10 |
3 245,9 |
2 931,7 |
2 511,8 |
2 275,2 |
1 927,8 |
1 634,2 |
11 |
3 419,3 |
3 069,4 |
2 655,3 |
2 390,0 |
2 004,2 |
1 694,2 |
12 |
3 593,5 |
3 220,0 |
2 798,6 |
2 504,0 |
2 109,8 |
1 753,1 |
13 |
3 766,9 |
3 370,5 |
2 941,4 |
2 619,1 |
2 215,5 |
1 813,2 |
14 |
3 940,5 |
3 521,3 |
3 084,6 |
2 733,8 |
2 320,8 |
1 873,5 |
15 |
4 114,4 |
3 671,8 |
3 227,8 |
2 848,1 |
2 426,2 |
1 955,5 |
16 |
4 356,3 |
3 817,8 |
3 354,8 |
2 948,0 |
2 519,4 |
2 037,4 |
17 |
4 586,7 |
4 008,3 |
3 488,7 |
3 054,3 |
2 616,7 |
2 118,5 |
18 |
4 817,1 |
4 008,3 |
3 631,0 |
3 167,6 |
2 720,8 |
2 199,9 |
19 |
5 046,7 |
4 293,5 |
3 761,1 |
3 270,5 |
2 815,6 |
2 281,2 |
30. Im
§ 42e Abs. 1 wird das Wort „sieben“ wie folgt
ersetzt:
a) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004
durch das Wort „sechs“,
b) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2006
durch das Wort „fünf“.
30a. Die Tabelle im § 44 erhält
folgende Fassung:
|
in der Entloh- nungs- |
für Unterrichts- gegenstände der Lehrverpflich- |
für jede |
|||||||
|
Jahreswochen- |
|||||||||
|
stunde |
|||||||||
|
gruppe |
tungsgruppe |
Euro |
|
||||||
l pa |
|
1
856,4 |
|
|||||||
|
l 1 |
I |
1
422,0 |
|
||||||
|
II |
1 346,4 |
|
|||||||
|
III |
1 279,2 |
|
|||||||
|
IV |
1 112,4 |
|
|||||||
|
IV a |
1 164,0 |
|
|||||||
|
IV b |
1 190,4 |
|
|||||||
|
V |
1 065,6 |
|
|||||||
l 2a 2 |
|
939,6 |
|
|||||||
l 2a 1 |
877,2 |
|
||||||||
l 2b 1 |
771,6 |
|
||||||||
l 3 |
729,6 |
|
||||||||
30b. Im § 44a Abs. 2 werden
ersetzt:
a) der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „49,7 €“,
b) der Betrag „14,7 €“ durch den Betrag „15,0 €“,
c) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“ und
d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.
30c. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden
ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1
und 2 der Betrag „32,7 €“ durch
den Betrag „33,3 € und
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3
der Betrag „59,8 €“ durch den Betrag „60,9 €“.
30d. Im § 44a Abs. 5 werden
ersetzt:
a) der Betrag „21,4 €“ durch den Betrag „21,8 €“,
b) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“,
c) der Betrag „6,4 €“ durch den Betrag „6,5 €“ und
d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.
30e. Im § 44a Abs. 6 wird der
Betrag „36,3 €“ durch den Betrag „37,0 €“ ersetzt.
30f. Im § 44a Abs. 7 wird der
Betrag „7,8 €“ durch den Betrag „7,9 €“ ersetzt.
30g. Im § 44a Abs. 8 werden
ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „35,4 €“ durch den Betrag „36,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „53,8 €“ durch den Betrag „54,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „73,9 €“ durch den Betrag „75,3 €“.
30h. Im § 44a Abs. 9 wird der
Betrag „62,5 €“ durch den Betrag „63,7 €“ ersetzt.
30i. Im § 44b werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
Z 1 der Betrag „583,6 €“ durch
den Betrag „594,4 €“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2
Z 2 der Betrag „729,4 €“ durch
den Betrag „742,9 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „876,3 €“ durch den Betrag „892,5 €“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „806,0 €“ durch den Betrag „820,9 €“.
30j. Im § 44c Abs. 1 werden
ersetzt:
a) der Betrag „3 495,2 €“ durch den Betrag „3 559,9 €“,
b) der Betrag „3 087,4 €“ durch den Betrag „3 144,5 €“,
c) der Betrag „2 566,6 €“ durch den Betrag „2 614,1 €“ und
d) der Betrag „1 927,8 €“ durch den Betrag „1 963,4 €“.
31. Im § 49b Abs. 1 lautet der
zweite Satz:
„Sie erstrecken sich auch auf
Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002.“
32. Im § 49b Abs. 2 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
33. Im § 49b Abs. 4 wird der
Klammerausdruck „(§ 63 UOG 1993)“
durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes
2002)“ ersetzt.
34. Im § 49b Abs. 5 wird das Wort
„Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
35. Dem § 49b Abs. 9 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer
wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen
Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.“
36. Die Überschrift zu § 49c lautet:
„Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung,
Gutachten“
37. Im § 49c Abs. 1 und 2 entfällt
jeweils der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
38. § 49c Abs. 4 lautet:
“(4) Eine gesonderte Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des
§ 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu
erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten
werden, und
2. die Universität über die erforderliche
Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002
verfügt.
39. § 49e Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Ein Universitätslehrer, der zum
Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für
die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“
40. § 49e Abs. 2entfällt und der
bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments
oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß des
Universitätsgesetzes 2002 als nicht hauptamtlicher Vizerektor und
studienrechtliches Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des
Universitätsgesetzes 2002.“
41. Im § 49e erhält der bisherige
Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.
42. § 49e Abs. 4 lautet:
„(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung
einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002
während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung
oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter
Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für das für studienrechtliche
Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des
Universitätsgesetzes 2002;
2. zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.“
43. Im § 49e Abs. 5 wird vor dem
Zitat „Abs. 4“ das Zitat „Abs. 3 und“
eingefügt.
44. § 49f Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Professoren üben die Funktion eines
Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus.“
45. Im § 49f Abs. 5 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
46. Im § 49f Abs. 6 entfällt die
Wortfolge „oder Universität der Künste“.
47. § 49f Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I
mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis
15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10,
27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den
folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
48. Im § 49f Abs. 8 entfallen die
Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“ und „(Universitäten der Künste)“.
49. § 49g Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten
Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität
(§ 98 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und“
50. Im § 49g Abs. 4 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
51. Im § 49h Abs. 1 Z 1 wird die
Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der
Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit“ ersetzt.
52. § 49h Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Das Rektorat hat den Professor auf
Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor
zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf
Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24
Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen.“
53. Im § 49h Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
54. § 49i Abs. 2 lautet:
„(2) Das Ausmaß
des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr
240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig.
Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“
55. § 49j Abs. 6 zweiter Satz
lautet:
„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten
gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit
hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“
56. Im § 49k Abs. 3 wird nach dem
Wort „Bund“ die Wortfolge „oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
57. Im § 49k Abs. 5 wird nach dem
Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
58. § 49l Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I
mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis
6, 22a, 26, 27a Abs. 8, 27c sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit
anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
59. Im § 49l Abs. 5 wird der
Klammerausdruck „(§ 70 UniStG)“
durch den Klammerausdruck „(§ 90 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.
60. Im § 49n Abs. 1 werden die
Wortfolgen „des Instituts“ durch die Wortfolgen „der Organisationseinheit,
der der Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.
61. Im § 49n Abs. 1 Z 3 wird die
Wortfolge „den Studiendekan“ durch die Wortfolge „das Rektorat“ ersetzt.
62. Im § 49n Abs. 2 wird das Wort
„Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der
Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.
63. § 49n Abs. 3 erster Satz
lautet:
„Das Rektorat hat den Assistenten auf
Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der
Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen
Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei
Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines
Studienjahres zu beauftragen.“
64. Im § 49n Abs. 6 entfällt der
Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
65. Im § 49o Abs. 1 werden das
Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der
Assistent zugeordnet ist,“ und das Wort „Institutsaufgaben“ durch die Wortfolge „Aufgaben der Organisationseinheit, der der
Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.
65a. Im § 49q Abs. 1 und
Abs. 1a werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der
Betrag „37
660,9 €“ durch den Betrag „38 357,6 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der
Betrag „45
140,1 €“ durch den Betrag „45 975,2 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der
Betrag „41
400,5 €“ durch den Betrag „42 166,4 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der
Betrag „48
879,7 €“ durch den Betrag „49 784,0 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der
Betrag „45
140,1 €“ durch den Betrag „45 975,2 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der
Betrag „52
619,4 €“ durch den Betrag „53
592,9 €“,
e) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „46 475,6 €“ durch den Betrag „47 335,4 €“,
f) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „53 954,9 €“ durch den Betrag „54 953,1 €“.
66. Im § 49q Abs. 1 Z 3 wird das
Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
67. § 49q Abs. 6 zweiter Satz
lautet:
„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten
gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte
Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“
67a. Im § 49r Absatz 2 wird nach dem
Wort „Bund“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
67b. Im § 49r Absatz 4 wird nach dem
Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
68. § 49s Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der Abschnitt I mit Ausnahme der
§§ 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27a Abs. 8, 27c sowie 30
Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt;“
69. Im § 49s Abs. 3 Z 1 entfällt
der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
70. Im § 49s Abs. 4 wird das Wort
„Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der
Staff Scientist zugeordnet ist,“ ersetzt.
71. § 49t Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Rektor hat eine ausführlich
begründete Stellungnahme des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff
Scientist zugeordnet ist, und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.“
72. § 49u Abs. 1 lautet:
„(1) Organisationsrechtlich sind Staff Scientists
der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im
Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002)
zugeordnet.“
73. Im § 49u Abs. 2 wird die
Wortfolge „des Instituts“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit,
der der Staff Scientist zugeordnet ist,“
ersetzt.
74. Im §49u Abs. 3 wird das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der
Staff Scientist zugeordnet ist,“ ersetzt und es
entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
74a. Die Tabelle im § 49v Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Entlohnungsstufe |
Euro |
1 |
1 975,9 |
2 |
2 243,8 |
3 |
2 320,0 |
4 |
2 518,0 |
5 |
2 716,0 |
6 |
2 914,1 |
7 |
3 089,3 |
8 |
3 264,5 |
9 |
3 378,8 |
10 |
3 493,1 |
11 |
3 569,2 |
75. § 49v Abs. 3 dritter Satz
lautet:
„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten
gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte
Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“
76. Im § 49v Abs. 4 wird das Wort
„Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
77. § 49v Abs. 5 lautet:
„(5) Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit
der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für
die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von
690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober
2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um
den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in
dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.“
78. In der Überschrift zu Abschnitt III
entfällt die Wortfolge „und an Universitäten der Künste“.
79. Im § 50 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „und an Universitäten der Künste“
80. § 50 Abs. 3 entfällt und der
bisherige § 50 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
81. Im § 51 Abs. 3 Z 3
entfällt die Wortfolge „und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4
Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist“.
82. Im § 52b Abs. 1 Z 2
entfallen der Klammerausdruck „(Hochschul)“ und die
Wortfolgen „oder Universität der Künste)“ sowie „des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“.
83. Im § 53 Z 4 entfällt die Wortfolge
„und an
Universitäten der Künste“.
83a. Die Tabelle im § 54 erhält
folgende Fassung:
in der Entlohnungs- stufe |
Euro |
|
|
1 |
1 843,4 |
2 |
1 903,4 |
3 |
1 963,6 |
4 |
2 030,4 |
5 |
2 174,7 |
6 |
2 326,4 |
7 |
2 478,1 |
8 |
2 624,5 |
9 |
2 776,0 |
10 |
2 931,7 |
11 |
3 069,4 |
12 |
3 220,0 |
13 |
3 370,5 |
14 |
3 521,3 |
15 |
3 671,8 |
16 |
3 817,8 |
17 |
4 008,3 |
18 |
4 008,3 |
19 |
4 293,5 |
84. § 54c lautet samt Überschrift:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit
§ 54c. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des
Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht
anzuwenden.“
85. § 54d entfällt.
85a. Im § 54e Abs. 1 wird der
Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der
Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“
ersetzt.
85b. Im § 55 Abs. 1 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28
Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988)“.
86. § 55 Abs. 1a letzter Halbsatz
lautet:
„wenn sie organisationsrechtlich zum
wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94
Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein
Vertragsassistent verwendet werden.“
87. § 55 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Vertragsdozenten ist der
Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis
8 und 10, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
88. Im § 55a Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „oder Universität der Künste“.
88a. Die Tabelle im § 56 erhält
folgende Fassung:
in der Ent- lohnungs- stufe |
Euro |
|
|
1 |
2 005,6 |
2 |
2 065,0 |
3 |
2 124,8 |
4 |
2 563,5 |
5 |
2 712,6 |
6 |
2 861,5 |
7 |
3 015,2 |
8 |
3 161,8 |
9 |
3 305,9 |
10 |
3 456,5 |
11 |
3 607,3 |
12 |
3 757,8 |
13 |
3 906,0 |
14 |
4 074,4 |
15 |
4 312,2 |
16 |
4 597,5 |
17 |
4 882,7 |
18 |
4 882,7 |
19 |
5 167,9 |
89. § 56c lautet samt Überschrift:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit
§ 56c. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er
Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder
51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen
Ausmaß.“
90. § 56d entfällt.
90a. Im § 56e Abs. 1 wird der
Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der
Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“
ersetzt.
91. § 57 Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Vertragsprofessoren üben die
Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002)
aus.“
92. § 57 Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Vertragsprofessoren ist der
Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26,
27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie
§ 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt.
93. Im § 57a Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „oder Universität der Künste“.
94. Im § 58 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „oder Universität der Künste“
95. Im § 58 Abs. 5 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 21 UOG, § 22 KUOG)“.
96. § 58a lautet samt Überschrift:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit
§ 58a. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er
Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder
51a des Gehaltsgesetzes 1956.“
97. § 58b entfällt.
98. Im § 58c Abs. 2 wird nach dem
Wort „Gebietskörperschaft“ die Wortfolge „oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens
halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität“ eingefügt.
98a. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||||||
|
lohnungs- |
k 6 |
k 5 |
k 4 |
k 3 |
k 2 |
k 1 |
|
stufe |
Euro |
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
1 347,9 |
1 461,6 |
1 501,6 |
1 743,3 |
1 590,7 |
1 768,2 |
|
|
2 |
1 371,0 |
1 497,8 |
1 540,0 |
1 789,1 |
1 635,0 |
1 817,9 |
|
|
3 |
1 394,2 |
1 535,0 |
1 578,5 |
1 834,8 |
1 679,5 |
1 867,7 |
|
|
4 |
1 417,4 |
1 572,2 |
1 617,0 |
1 880,6 |
1 724,0 |
1 917,4 |
|
|
5 |
1 441,4 |
1 609,5 |
1 655,9 |
1 926,2 |
1 768,5 |
1 967,0 |
|
|
6 |
1 465,4 |
1 647,2 |
1 694,8 |
1 971,7 |
1 860,1 |
2 068,9 |
|
|
7 |
1 489,7 |
1 685,0 |
1 733,9 |
2 016,9 |
1 951,9 |
2 170,5 |
|
|
8 |
1 520,8 |
1 733,7 |
1 783,7 |
2 075,2 |
2 042,6 |
2 272,4 |
|
|
9 |
1 552,3 |
1 782,0 |
1 833,8 |
2 133,6 |
2 133,6 |
2 373,9 |
|
|
10 |
1 584,0 |
1 830,7 |
1 883,7 |
2 191,6 |
2 224,2 |
2 475,7 |
|
|
11 |
1 615,6 |
1 879,1 |
1 933,8 |
2 249,9 |
2 315,1 |
2 577,4 |
|
|
12 |
1 647,4 |
1 927,5 |
1 983,5 |
2 307,9 |
2 406,0 |
2 679,1 |
|
|
13 |
1 679,5 |
1 975,7 |
2 032,8 |
2 366,2 |
2 496,8 |
2 780,7 |
|
|
14 |
1 711,4 |
2 035,8 |
2 094,9 |
2 438,9 |
2 587,5 |
2 872,0 |
|
|
15 |
1 743,3 |
2 096,1 |
2 156,7 |
2 511,7 |
2 678,3 |
2 958,5 |
|
|
16 |
1 775,3 |
2 156,1 |
2 218,7 |
2 584,4 |
2 769,1 |
3 044,9 |
|
|
17 |
1 807,5 |
2 216,1 |
2 280,6 |
2 657,3 |
2 852,8 |
3 131,3 |
|
|
18 |
1 839,4 |
2 276,1 |
2 342,6 |
2 730,0 |
2 929,9 |
3 218,0 |
|
|
19 |
1 871,2 |
2 336,2 |
2 404,4 |
2 802,6 |
3 007,1 |
3 313,0 |
|
|
20 |
1 903,3 |
2 396,2 |
2 466,2 |
2 866,0 |
3 084,3 |
3 412,2 |
|
|
21 |
1 935,3 |
2 456,0 |
2 528,1 |
2 929,2 |
3 161,6 |
3 511,5 |
|
|
22 |
1 983,0 |
2 546,1 |
2 621,1 |
3 024,2 |
3 277,5 |
3 660,4 |
|
98b. § 66 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Zeiten, die der
Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem
inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 26 Abs. 2f VBG gleichzuhaltenden
Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,“
98c. Im § 66 Abs. 3 Z 3
entfällt am Ende das Wort „und“.
98d. Im § 66 Abs. 3 Z 4 wird
nach dem Wort „Zeitsoldat“ das Wort „und“ eingefügt.
98e. Dem § 66 Abs. 3 Z 4 wird
folgende Z 5 angefügt:
„5. Zeiten eines die Dauer von sechs Monaten
übersteigenden Ausbildungsdienstes“
98f. Die Tabelle im § 71 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
lohnungs- |
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
v5 |
stufe |
Euro |
||||
|
|
|
|
|
|
1 |
1 975,9 |
1 525,9 |
1 365,7 |
1 268,9 |
1 207,4 |
2 |
1 975,9 |
1 560,6 |
1 381,0 |
1 291,6 |
1 221,3 |
3 |
1 975,9 |
1 599,4 |
1 419,6 |
1 313,5 |
1 234,9 |
4 |
2 084,4 |
1 679,4 |
1 446,8 |
1 335,4 |
1 248,7 |
5 |
2 197,2 |
1 759,6 |
1 473,8 |
1 357,4 |
1 262,5 |
6 |
2 347,7 |
1 839,5 |
1 500,8 |
1 379,4 |
1 276,3 |
7 |
2 466,5 |
1 917,8 |
1 528,5 |
1 401,3 |
1 289,9 |
8 |
2 593,4 |
2 001,3 |
1 556,0 |
1 423,3 |
1 303,7 |
9 |
2 725,7 |
2 043,9 |
1 583,7 |
1 445,1 |
1 314,9 |
10 |
2 807,5 |
2 086,4 |
1 611,4 |
1 467,3 |
1 326,2 |
11 |
2 882,7 |
2 129,1 |
1 639,4 |
1 489,3 |
1 337,3 |
12 |
2 925,4 |
2 171,5 |
1 667,3 |
1 511,4 |
1 348,5 |
13 |
2 968,3 |
2 214,0 |
1 695,4 |
1 533,9 |
1 359,7 |
14 |
3 011,0 |
2 256,8 |
1 723,5 |
1 556,2 |
1 370,9 |
15 |
3 053,9 |
2 299,2 |
1 751,4 |
1 578,7 |
1 382,1 |
16 |
3 096,6 |
2 341,8 |
1 779,4 |
1 601,1 |
1 393,3 |
17 |
3 139,4 |
2 384,4 |
1 807,5 |
1 624,0 |
1 404,6 |
18 |
3 182,2 |
2 427,0 |
1 835,4 |
1 646,6 |
1 415,8 |
19 |
3 225,1 |
2 469,6 |
1 863,5 |
1 671,4 |
1 426,9 |
20 |
3 267,9 |
2 512,1 |
1 891,6 |
1 695,4 |
1 438,1 |
21 |
3 310,6 |
2 514,2 |
1 919,6 |
1 743,4 |
1 449,4 |
98g. Die Tabelle im § 71 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
lohnungs- |
h1 |
h2 |
h3 |
h4 |
h5 |
stufe |
Euro |
||||
|
|
|
|
|
|
1 |
1 374,6 |
1 308,5 |
1 277,3 |
1 246,2 |
1 215,3 |
2 |
1 390,0 |
1 331,0 |
1 299,8 |
1 264,5 |
1 229,0 |
3 |
1 429,0 |
1 353,1 |
1 322,0 |
1 282,6 |
1 243,1 |
4 |
1 456,3 |
1 375,3 |
1 344,1 |
1 300,4 |
1 256,8 |
5 |
1 483,3 |
1 397,4 |
1 366,3 |
1 318,4 |
1 270,8 |
6 |
1 510,8 |
1 419,4 |
1 388,4 |
1 336,5 |
1 284,5 |
7 |
1 538,6 |
1 441,6 |
1 410,4 |
1 354,5 |
1 298,4 |
8 |
1 566,5 |
1 463,6 |
1 432,5 |
1 372,3 |
1 312,2 |
9 |
1 594,3 |
1 485,8 |
1 454,6 |
1 389,0 |
1 323,5 |
10 |
1 622,4 |
1 508,2 |
1 476,9 |
1 405,9 |
1 334,8 |
11 |
1 650,6 |
1 530,8 |
1 499,0 |
1 422,5 |
1 346,0 |
12 |
1 678,8 |
1 553,4 |
1 521,5 |
1 439,2 |
1 357,4 |
13 |
1 706,9 |
1 575,8 |
1 544,1 |
1 455,9 |
1 368,6 |
14 |
1 735,2 |
1 602,0 |
1 566,7 |
1 472,5 |
1 379,9 |
15 |
1 763,4 |
1 629,0 |
1 589,2 |
1 489,4 |
1 391,2 |
16 |
1 791,5 |
1 657,2 |
1 612,1 |
1 506,2 |
1 402,4 |
17 |
1 819,9 |
1 685,8 |
1 635,0 |
1 523,2 |
1 413,7 |
18 |
1 848,2 |
1 714,0 |
1 657,8 |
1 540,3 |
1 425,1 |
19 |
1 876,2 |
1 742,3 |
1 682,9 |
1 558,2 |
1 436,3 |
20 |
1 904,5 |
1 770,8 |
1 706,9 |
1 575,9 |
1 447,6 |
21 |
1 932,7 |
1 799,3 |
1 755,4 |
1 605,6 |
1 458,9 |
98h. Die Tabelle im § 72 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
|||
lohnungs- |
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
stufe |
Euro |
|||
|
|
|
|
|
1 |
1 879,5 |
1 453,8 |
1 301,9 |
1 210,2 |
2 |
1 879,5 |
1 486,0 |
1 316,5 |
1 231,5 |
3 |
1 879,5 |
1 522,4 |
1 353,3 |
1 252,3 |
4 |
1 983,1 |
1 597,3 |
1 378,9 |
1 273,2 |
5 |
2 090,1 |
1 673,5 |
1 404,6 |
1 294,1 |
6 |
2 233,2 |
1 749,5 |
1 430,3 |
1 314,9 |
7 |
2 346,1 |
1 824,0 |
1 456,0 |
1 335,9 |
8 |
2 466,5 |
1 903,8 |
1 481,7 |
1 356,7 |
9 |
2 592,3 |
1 944,5 |
1 507,5 |
1 377,5 |
10 |
2 669,8 |
1 985,0 |
1 533,8 |
1 398,4 |
11 |
2 741,5 |
2 025,4 |
1 559,9 |
1 419,3 |
12 |
2 782,1 |
2 065,8 |
1 586,1 |
1 440,2 |
13 |
2 822,7 |
2 106,3 |
1 612,6 |
1 460,9 |
14 |
2 863,3 |
2 146,7 |
1 639,1 |
1 481,9 |
15 |
2 904,0 |
2 187,2 |
1 665,8 |
1 502,8 |
16 |
2 944,7 |
2 227,6 |
1 692,4 |
1 524,1 |
17 |
2 985,4 |
2 268,0 |
1 719,0 |
1 545,4 |
18 |
3 026,0 |
2 308,4 |
1 745,7 |
1 566,8 |
19 |
3 066,6 |
2 349,0 |
1 772,2 |
1 590,0 |
20 |
3 107,3 |
2 389,4 |
1 799,0 |
1 612,6 |
21 |
3 148,1 |
2 391,3 |
1 825,4 |
1 658,1 |
98i. Die Tabelle im § 72 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der Ent- |
in der Entlohnungsgruppe |
||
lohnungs- |
h1 |
h2 |
h3 |
stufe |
Euro |
||
|
|
|
|
1 |
1 310,4 |
1 247,6 |
1 217,9 |
2 |
1 325,1 |
1 268,8 |
1 239,3 |
3 |
1 361,9 |
1 289,9 |
1 260,5 |
4 |
1 387,9 |
1 310,9 |
1 281,5 |
5 |
1 413,8 |
1 332,0 |
1 302,6 |
6 |
1 439,6 |
1 353,0 |
1 323,5 |
7 |
1 465,5 |
1 374,2 |
1 344,5 |
8 |
1 491,4 |
1 395,1 |
1 365,5 |
9 |
1 517,7 |
1 416,1 |
1 386,5 |
10 |
1 544,0 |
1 437,1 |
1 407,6 |
11 |
1 570,4 |
1 458,2 |
1 428,5 |
12 |
1 596,8 |
1 479,2 |
1 449,6 |
13 |
1 623,6 |
1 500,1 |
1 470,7 |
14 |
1 650,3 |
1 525,0 |
1 491,6 |
15 |
1 677,1 |
1 550,2 |
1 512,8 |
16 |
1 704,0 |
1 576,6 |
1 534,4 |
17 |
1 730,7 |
1 603,6 |
1 555,9 |
18 |
1 757,5 |
1 630,2 |
1 577,2 |
19 |
1 784,3 |
1 657,2 |
1 600,6 |
20 |
1 811,2 |
1 684,2 |
1 623,6 |
21 |
1 838,1 |
1 711,2 |
1 669,5 |
98j. Die Tabelle im § 73 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der |
|
Bewertungs- |
Euro |
gruppe |
|
|
|
v1/2 |
367,0 |
v1/3 |
459,6 |
v1/4 |
1
109,6 |
v2/2 |
39,7 |
v2/3 |
206,1 |
v2/4 |
301,2 |
v2/5 |
396,3 |
v2/6 |
768,8 |
v3/2, h1/2 |
29,3 |
v3/3, h1/3 |
103,1 |
v3/4, h1/4 |
182,3 |
v3/5 |
269,4 |
v4/2, h2/2 |
31,6 |
v4/3, h2/3 |
75,4 |
98k. § 74 Abs. 2 lautet:
„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für
Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre ................................................................... 6 419,7 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 6 778,5 €,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre ................................................................... 6 845,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 7 204,1 €,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre ................................................................... 7 204,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr ..................................................................... 7 702,7 €.“
99. Dem § 78a
Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zuständigkeit für den Abschluss
dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach
§ 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen
Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom
1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem
Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach
§ 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich
zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.“
100. § 82 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. seither ohne Unterbrechung in einem
Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes
gestanden“
101. § 82 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach
§ 2b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,“
102. Im § 82 wird folgender
Abs. 12a eingefügt:
„(12a) Weist ein Vertragsbediensteter
Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 auf, die noch nicht nach einer
anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes
zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der
Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig
ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war.
Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein
Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten
oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
Rechtswirksam sind Anträge, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2004
gestellt werden. Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend
mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002
wirksam.“
103. Im § 82 Abs. 13 wird das
Zitat „nach
den Abs. 9 bis 12“ durch das Zitat „nach den Abs. 9
bis 12a“ ersetzt.
104. Im § 82 Abs. 15 wird folgende
Z 3 angefügt:
„3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor
dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis
31. Dezember 2003“
105. Nach § 82a wird folgender
§ 82b samt Überschrift eingefügt:
„Erholungsurlaub
§ 82b. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter,
nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005
derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten
Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.“
105a. § 84 Abs. 7 lautet:
„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß
Abs. 3,
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem
Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer
Universität aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität, von der er
die Abfertigung anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses
bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, diese zurückzuerstatten.“
106. Im
§ 87 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für
Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
107. Nach
§ 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Kräfte für
internationale Operationen
§ 87a. § 101a
GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001
zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur
Anwendung kommt.“
107a. An die Stelle des § 95
Abs. 1 und Abs. 1a treten folgende Bestimmungen:
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner
2004 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab
1. Jänner 2004 um 1,85% erhöht.
(1a) Bei teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 gemäß § 36 ein
Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu
ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses
Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen
Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag
ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des
Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2004 als
neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
108. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Endergebnisse, die sich bei der Anwendung
der Abs. 1 und 1a ergeben sind gem. § 18 Abs. 3 zu runden. Die
nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36
vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers.“
109. § 100 Abs. 37 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(36)“.
110. § 100 Abs. 36 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(37)“.
111. Dem § 100 wird folgender
Abs. 38 angefügt:
„(38) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 78a Abs. 4
mit 1. Oktober 2001,
2. § 2a Abs. 1,
§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2,
§ 78a Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 Abs. 1 bis 3 und
§ 96b mit 1. Mai 2003,
3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung
des § 87a betrifft, und § 87a samt Überschrift mit 1. Dezember
2003,
4. das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die
Einfügung der §§ 1a und 87a betrifft, § 1 Abs. 1 und Abs. 3
Z 12, § 2c Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 3,
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26
Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 27a Abs. 1, 4 und 7 bis
10, § 27b Abs. 1 bis 3, § 27c samt Überschrift, § 27g
Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 29c
Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, Abschnitt Ia, § 41
Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1,
§ 49b Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu § 49c, § 49c
Abs. 1, 2 und 4, Abs. 49e Abs. 1 bis 5, § 49f Abs. 1,
5, 6, 7 und 8, § 49g Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49h
Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 49i Abs. 2, § 49j
Abs. 6, § 49k Abs. 3 und 5, § 49l Abs. 1 und 5,
§ 49n Abs. 1, 2, 3 und 6, § 49o Abs. 1, § 49q
Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 6, § 49r Abs. 2 und 4,
§ 49s Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49t
Abs. 2, § 49u Abs. 1 bis 3, § 49v Abs. 1, Abs. 3
bis 5, Überschrift zu Abschnitt III, § 50 Abs. 1 und 3, § 52b
Abs. 1 Z 2, § 53 Z 4, § 54, § 54e Abs. 1, § 54c
samt Überschrift, § 55 Abs. 1, 1a und 4, § 55a Abs. 1,
§ 56, § 56c samt Überschrift, § 56e Abs. 1, § 57 Abs. 1 und 7,
§ 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5, § 58a samt
Überschrift, § 58c Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 3,
§ 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2,
§ 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15,
§ 84 Abs. 7, § 95 Abs. 1 und
Abs. 1a, sowie die Aufhebung der §§ 2b bis 2d samt Überschriften, des
§ 27d samt Überschrift, des § 49e Abs. 3 in der bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 50 Abs. 3 in der bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Fassung, der §§ 54d, 56d und 58b mit
1. Jänner 2004,
5. § 42e Abs. 1 in der Fassung des
Art. 3 Z 30 lit. a mit 1. Oktober 2004,
6. § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 3
mit 1. Jänner 2005,
7. § 42e Abs. 1 in der Fassung des
Art. 3 Z 30 lit. b mit 1. Oktober 2006.“
Artikel 4
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die am Ende von Überschriften dieses
Bundesgesetzes gesetzten Punkte entfallen.
2. Im Artikel VI Abs. 2 bis 4 wird
die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
2a. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die
Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der |
in der Gehaltsgruppe |
|||
Gehalts- |
R 1a |
R 1b |
R 2 |
R 3 |
stufe |
Euro |
|||
1 |
2 950,1 |
2 950,1 |
-- |
-- |
2 |
3 386,0 |
3 386,0 |
-- |
-- |
3 |
3 782,2 |
3 782,2 |
-- |
-- |
4 |
4 178,5 |
4 178,5 |
4 654,0 |
-- |
5 |
4 574,6 |
4 693,6 |
5 129,5 |
6 238,9 |
6 |
4 931,4 |
5 050,2 |
5 605,0 |
6 793,7 |
7 |
5 208,7 |
5 327,6 |
6 080,5 |
7 348,6 |
8 |
5 446,5 |
5 565,4 |
6 516,4 |
8 241,6 |
Ein festes Gehalt gebührt:
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im
Ausmaß von 9 109,2 €,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 9 076,4 €,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im
Ausmaß von 10 017,6 €.“
2b. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag
„1
892,0 €“ durch den Betrag „1 927,0 €“ und in Z 2 der Betrag „1 943,5 €“ durch den Betrag „1 979,5 €“
ersetzt.
2c. Im § 68 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „116,7 €“ durch den Betrag „118,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „171,2 €“ durch den Betrag „174,4 €“,
c) in Z 3 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,
d) in Z 4 der Betrag „311,3 €“ durch den Betrag „317,1 €“,
e) in Z 5 der Betrag „396,9 €“ durch den Betrag „404,2 €“,
f) in Z 6 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,
g) in Z 7 der Betrag „731,4 €“ durch den Betrag „744,9 €“,
h) in Z 8 der Betrag „910,4 €“ durch den Betrag „927,2 €“ und
i) in Z 9 der Betrag „669,2 €“ durch den Betrag „681,6 €“.“
3. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr
1. 200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,
2. 200 Stunden bei einer Dienstzeit von
weniger als 14 Jahren,
3. 216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14
oder mehr Jahren und
4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21
oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für
die Richter mit festem Gehalt.“
4. § 72 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d
Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder“
5. § 72 Abs. 6 lautet:
„(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des
Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf
ganze Stunden aufzurunden.“
6. Dem § 72 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur
tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“
7. § 72a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zusatzurlaub beträgt 16 Stunden
und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................... 32 Stunden,
50 vH auf ........................................... 40 Stunden.“
8. § 72b Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt der Richter während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat,
so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch
die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72
Abs. 7 ist anzuwenden.“
9. Im § 75a Abs. 2 Z 2 wird
am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende
lit. d angefügt:
„d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im
Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
genannten Twinning-Projekten)“
10. Nach § 75d wird folgender
§ 75e samt Überschrift eingefügt:
„Familienhospizfreistellung
§ 75e. (1) Dem
Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen
im Sinne des § 76b Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht
übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die
Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge
oder
2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der
Bezüge
zu gewähren. Auf die Ermäßigung des
regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter
ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die
Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Richter hat sowohl den Grund für die
Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu
machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über
das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der
Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern
(Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden.“
11. Im § 76d Abs. 1 Z 1 wird
das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a
oder 76b“ ersetzt.
12. Im § 76d wird am Ende des
Abs. 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: “für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e
Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“
13. § 100 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch
nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
14. Dem § 166d wird folgender
Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Bescheid über die Versetzung in den
Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten
Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“
14a. Der Tabelle im § 166e Abs. 1
wird folgende Zeile angefügt:
„ab
2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“
15. Dem § 166e wird folgender
§ 166f samt Überschrift angefügt:
„Erholungsurlaub
§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 2003 nicht verbrauchter
Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass
jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 8 Stunden entsprechen.“
15a. Die Tabelle im § 168 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
in der |
in der Gehaltsgruppe |
||
Gehalts- |
I |
II |
III |
stufe |
Euro |
||
1 |
2 027,9 |
-- |
-- |
2 |
2 240,4 |
-- |
-- |
3 |
2 453,3 |
-- |
-- |
4 |
2 665,8 |
-- |
-- |
5 |
2 878,5 |
-- |
-- |
6 |
3 091,4 |
-- |
-- |
7 |
3 304,3 |
-- |
-- |
8 |
3 443,9 |
3 622,3 |
-- |
9 |
3 645,9 |
3 835,0 |
3 884,7 |
10 |
3 848,3 |
4 047,7 |
4 097,3 |
11 |
4 050,9 |
4 260,4 |
4 523,1 |
12 |
4 253,1 |
4 473,3 |
5 161,2 |
13 |
4 455,2 |
4 685,7 |
5 373,9 |
14 |
4 668,0 |
5 111,1 |
5 586,8 |
15 |
4 880,8 |
5 536,6 |
5 799,3 |
16 |
5 093,6 |
5 749,5 |
6 012,1 |
15b. Im § 168a Abs. 2 wird der
Betrag „289,8 €“ durch den Betrag „295,2 €“
ersetzt.
15c. Im § 169a wird der Betrag „318,8 €“ durch den Betrag „324,7 €“
ersetzt.
15d. § 170 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im
nachgenannten Ausmaß:
1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
in
der Gehaltsstufe 10 ...................................................................................... 99,0
€,
in
der Gehaltsstufe 11 ...................................................................................... 91,2 €,
in
der Gehaltsstufe 12 ...................................................................................... 83,2 €,
in
der Gehaltsstufe 13 ...................................................................................... 75,4 €,
in
der Gehaltsstufe 14 ...................................................................................... 67,4 €,
in
der Gehaltsstufe 15 ...................................................................................... 59,5 €,
in
der Gehaltsstufe 16 ...................................................................................... 51,4 €,
2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
in
der Gehaltsstufe 13 ...................................................................................... 71,3 €,
in
der Gehaltsstufe 14 ...................................................................................... 63,5 €,
in
der Gehaltsstufe 15 ...................................................................................... 55,5 €,
in
der Gehaltsstufe 16 .................................................................................... 47,6 €.“
16. § 173 Abs. 34 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(33)“.
17. § 173 Abs. 33 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(34)“.
18. Dem § 173 wird folgender
Abs. 35 angefügt:
„(35) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. Art. VI Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
2. § 66 Abs. 1, § 67,
§ 68, § 72 Abs. 1, 5, 6 und 7, § 72a Abs. 2,
§ 72b Abs. 1, § 75a Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 4
Z 2 , § 166d Abs. 9, § 166e Abs. 1, § 166f,
§ 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169 und § 170
Abs. 1 mit 1. Jänner 2004.“
Artikel 5
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13a Abs. 1 wird die
Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die
Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.
2. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch
nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
3. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem
Landeslehrer für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu
gewähren.“
4. Im § 58a Abs. 2 Z 2 wird
am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende
lit. d angefügt:
„d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im
Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
genannten Twinning-Projekten)“
5. Im § 106 Abs. 2 Z 7 wird die
Wortfolge „
in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die
Wortfolge „in
Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.
5a. Die Tabelle im § 106 Abs. 2
Z 9 erhält folgende Fassung:
in der Dienst- zulagen- gruppe |
in den Gehaltsstufen |
ab der Gehaltsstufe 13 |
|
1 bis 8 |
9 bis 12 |
||
Euro |
|||
|
|
|
|
I |
458,7 |
490,2 |
520,4 |
II |
427,3 |
457,1 |
484,9 |
III |
351,6 |
376,5 |
399,2 |
IV |
313,2 |
335,0 |
356,1 |
V |
210,5 |
224,8 |
238,5 |
VI |
175,4 |
187,4 |
199,0 |
5b. Der Tabelle im § 115e Abs. 1
wird folgende Zeile angefügt:
„ab
2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“
6. § 115e Abs. 3 lautet:
„(3) Nach Abs. 2 in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene
Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als
das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung
ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat,
aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte
Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“
7. § 123 Abs. 44 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(43)“.
8. § 123 Abs. 43 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(44)“.
9. Dem § 123
wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in
Kraft:
1. Art. 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2 der Anlage mit 1.
Juni 2002,
2. § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2,
§ 46 Abs. 5, § 58a Abs. 4 Z 2, § 106 Abs. 2 Z 9 und
§ 115e Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,
3. § 106 Abs. 2 Z 7 mit 1.Jänner 2005.
§ 46 Abs. 5 ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31.
Dezember 2001 geboren sind.“
10. Art. 1 Abs. 8 der Anlage
lautet:
„(8) Diplome nach Abs. 2 sind
1.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl.
Nr. L 19/1989, 16),
2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder
Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl.
Nr. L 209/1992, 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.
Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,
Z 1 und 2 jeweils in der
Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.“
11. Art. 1 Abs. 9 Z 2 der
Anlage lautet:
„2.
ob, in welcher Weise und in welchem
Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für
die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3
Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im
Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“
Artikel 6
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 77/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13a Abs. 1 wird die
Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die
Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.
2. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch
nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
3. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem
Lehrer für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu
gewähren.“
4. Im § 65a Abs. 2 Z 2 wird
am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende
lit. d angefügt:
„d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im
Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so
genannten Twinning-Projekten)“
5. Im § 114 Abs. 2 Z 7 wird die
Wortfolge „
in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die
Wortfolge „in
Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.
6. Im § 115 Abs. 3 entfällt die
Wortfolge „Abs. 1“.
6a. Der Tabelle im § 124e Abs. 1
wird folgende Zeile angefügt:
„ab
2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“
7. § 124e Abs. 3 lautet:
„(3) Nach Abs. 2 in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene
Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als
das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung
ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat,
aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte
Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“
8. § 127 Abs. 32 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(31)“.
9. § 127 Abs. 31 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(32)“.
10. § 127 Abs. 32 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 erhält die Bezeichnung „(33)“.
11. Dem § 127
wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in
Kraft:
1. Art. 1 Abs. 7 und Abs. 8 Z 2 der Anlage mit 1.
Juni 2002,
2. § 115 Abs. 3 mit 1. September 2003,
3. § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2,
§ 46 Abs. 5, § 65a Abs. 4 Z 2, § 124e Abs. 1 und 3 mit
1. Jänner 2004,
4. § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005.
§ 46 Abs. 5 ist auf Lehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31.
Dezember 2001 geboren sind.“
12. Art. 1 Abs. 7 der Anlage
lautet:
„(7) Diplome nach Abs. 2 sind
1.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl.
Nr. L 19/1989, 16),
2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder
Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl.
Nr. L 209/1992, 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.
Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,
Z 1 und 2 jeweils in der
Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.“
13. Art. 1 Abs. 8 Z 2 der
Anlage lautet:
„2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es
die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die
Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3
Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im
Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“
Artikel 7
Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
hat von den Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 Z 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene
Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich
Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende
Stelle weiterzuleiten.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem
Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme
der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die
Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.“
3. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Dreißigstel
hievon“ durch die Wortfolge „dem
verhältnismäßigen Teil hievon“ ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage für diese
restlichen Tage ist zu der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.“
4. Dem § 5 Abs. 4 Z 2 wird
folgender Satz angefügt:
„In einem sonstigen Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als
Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und aufgrund solcher
Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten
nach dem B-KUVG.“
5. Dem § 9 wird folgender Satz
angefügt:
„Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung
die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat
Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1
BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum
Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2
BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum
Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
der Ruhegenussberechnungsgrundlage
nach § 4.
7. § 11 lit. f lautet:
„f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach
§ 20 Abs. 2 BDG 1979.“
8. § 13 samt Überschrift wird
aufgehoben.
9. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach
diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit
Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die
Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu
berücksichtigen.“
10. Im § 15 Abs. 3 und 5 wird
jeweils das Zitat „nach § 4“ durch
das Zitat „nach den §§ 4 und 91 Abs. 3“
ersetzt.
11. § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte
Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des
Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:
1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche
Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche
Prozentausmaß,
2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage
maßgebliche Prozentausmaß,
3. die Nebengebührenzulage des überlebenden
Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß.“
12. § 15 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Berechnungsgrundlage eines
verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:
1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche
Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche
Prozentausmaß,
2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage
maßgebliche Prozentausmaß, und
3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen
Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß.“
13. Im § 15 Abs. 8 wird das Zitat
„§ 460c
ASVG“ durch das Zitat „§ 460e ASVG“ ersetzt.
14. § 17 Abs. 2a und 2b lautet:
„(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das
Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig
betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang
von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu
erbringen.“
15. § 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die
übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden
zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage
nach § 25 Abs. § 3 beim Waisenversorgungsbezug zu
berücksichtigen.“
15a. § 21 Abs. 1 lit. c
lautet:
„c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe, wenn
aa) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt oder
bb) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe
sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss
erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
16. § 23 samt Überschrift wird
aufgehoben.
17. § 25a Abs. 4 zweiter Satz
lautet:
„Bei seiner erstmaligen Bemessung ist
auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das
Prozentausmaß auch § 607 Abs. 13 ASVG anzuwenden.“
17a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben.
18. Im § 35 Abs. 5 werden die
Worte „amtliche
Lebensbestätigungen“ durch die Worte „eine amtliche
Lebensbestätigung“ ersetzt.
19. Im § 42 Abs. 1 wird der
Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.
20. Im § 53 Abs. 2 lit. a
wird das Wort „Dienstverhältnis“ durch den Ausdruck „Dienst-,
Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis“
ersetzt.
21. § 53 Abs. 2 lit. l
lautet:
„l) die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
ASVG begründenden Beschäftigung,“
21a. Im § 54 Abs. 2 lit. a
wird das Zitat „§ 53 Abs. 2 lit. k und l“
durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l“ ersetzt.
22. § 56 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3
Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat.“
23. Der Punkt am Ende des § 56
Abs. 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz
angefügt:
„sofern der Bund nach § 311 ASVG
oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten
Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.“
24. § 56 Abs. 9 und 10 wird
aufgehoben.
25. § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61
bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, § 153
und 153a des GehG,“
26. Im § 59 Abs. 2 wird das Zitat
„nach
den §§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch
das Zitat „nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979“ ersetzt.
27. Im § 59 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Die Summen der bis zum
31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf
zwei Kommastellen zu runden.“
28. Im § 61 Abs. 3 wird das Zitat
„§ 96
Abs. 4 und“ durch das Zitat „die §§ 96
Abs. 4 oder“ ersetzt.
28a. § 77 Abs. 5 wird aufgehoben.
29. Im § 86 Abs. 1 wird das Zitat
㤤 59
bis 62“ durch das Zitat „§§ 59 bis 62 und 63
Abs. 1 Z 5“ ersetzt und vor der Überschrift
zu § 86 folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
30. Im § 88
Abs. 1 wird das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20
Abs. 1“ ersetzt.
30a. Dem § 90 Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Das sich
daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“
31. Im § 90 Abs. 2 zweiter Satz
wird der Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ durch den Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme
zugerechneter Zeiten“ ersetzt.
32. § 90 Abs. 3 lautet:
„(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen,
die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach
diesem Bundesgesetz haben.“
33. Im § 90 Abs. 6 wird das Zitat
㤤 5
Abs. 2 und 96 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003
geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 5
Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Abschläge nach § 5 sowie
die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats
zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden
Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte
können.“
33a. § 90 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind
dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht
überschreitet.“
34. § 90a lautet:
„§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des
Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein
weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003
geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der
Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges
beträgt.
(2) Bei der Bemessung des
Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die
§§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember
2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und
eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des
Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der
Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine
Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.“
34a. Im § 91 Abs. 6 lautet der
erste Satz:
„Von ab dem
1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im
Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht
anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten.“
35. Im § 93 Abs. 5 und 13 wird das
Zitat „nach
den §§ 50a oder 50b BDG 1979“ jeweils
durch das Zitat „nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979“ ersetzt.
36. Nach § 94 Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2
bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter
Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss
nicht zu berücksichtigen.“
37. § 94 Abs. 5 lautet:
„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten
Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu
vervielfachen.“
38. Nach § 97 wird folgender § 97a
samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur Novelle
BGBl. I Nr.
XXX/2003
„§ 97a.
(1) § 11 lit. f und § 17 Abs. 2b in der Fassung dieses
Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch
auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5
Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen
anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31.
Dezember 2004 zulässig.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind,
ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 1 Z 3 in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004
eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.“
38a. § 99 lautet samt Überschrift:
„Maßnahmen für Hinterbliebene von
Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse
§ 99. (1) Hinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003
Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss aufgrund einer
Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in
der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher
Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen
sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem
Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei
der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden
Bestimmungen des Abschnitts III mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die verstorbene Person, die am 1. Oktober
2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als
verstorbener Beamter und
2. deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als
Ruhegenuss
gelten.
(2) Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss
sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Bei der Bemessung des außerordentlichen
Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des
außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich aufgrund anderweitiger
Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die
für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch
auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern
anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung
geführt haben.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von
§ 103 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.“
39. § 100 wird samt Überschrift
aufgehoben.
40. Vor § 102 entfällt die
Abschnittsüberschrift „Abschnitt XII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.
41. Im § 102 Abs. 44 Z 2 wird
das Wort „sowie“ durch die Wendung „, § 96 Abs. 3 sowie“ ersetzt.
42. Dem § 102 werden folgende
Abs. 45 und 46 angefügt:
„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 4 bis 6, § 53
Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,
2. § 59 Abs. 1 Z 10 und § 94
Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember
2003,
3. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,
§ 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f,
§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b und
7, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42
Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3 und 7, § 59
Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die
Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90,
§ 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94
Abs. 4a, § 97a samt Überschrift, § 99 samt Überschrift und die
Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5,
des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift
vor § 102 am 1. Jänner 2004,
4. § 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3
mit 1. Jänner 2005.
(46)
Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1972, BGBl.
Nr. 399/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
43. Die Verordnung der Bundesregierung vom
17. Oktober 1972, BGBl.
Nr. 399/1972, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5b Abs. 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2017“
ersetzt.
2. Dem § 5b Abs. 3 Z 2 wird
folgender Satz angefügt:
„In einem sonstigen Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder
deren Rechtsnachfolgern erlittene Arbeitsunfälle gelten als Dienstunfälle nach
den §§ 90 und 91 B-KUVG und aufgrund solcher Arbeitsunfälle gebührende
Unfallrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“
3. Im § 5b Abs. 7 wird der
Ausdruck „Ruhegenussermittlungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.
5. Im § 18a Abs. 1 wird das Zitat
„§ 3
Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6“
durch das Zitat „Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7“ ersetzt.
6. Nach § 18f Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2
bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j
Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.“
7. § 18f Abs. 5 lautet:
„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten
Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu
vervielfachen.“
7a. Der Tabelle im § 18h Abs. 1
wird folgende Zeile angefügt:
„ab
2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“
8. Im § 18j Abs. 2 zweiter Satz
wird der Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ durch den Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme
zugerechneter Zeiten“ ersetzt.
9. § 18j Abs. 5 lautet:
„(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004
eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des
Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem
der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden
können.“
10. § 18k lautet:
„§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des
Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein
weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003
geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der
Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des
Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und
eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im
Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu
berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember
2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
werden können hätte.“
11. Die §§ 19 bis 21a samt
Überschriften werden aufgehoben.
12. Dem § 22 wird folgender
Abs. 24 angefügt:
„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 18f Abs.5 mit 1. Dezember 2003,
2. § 5b Abs. 2, 3 und 7, § 18a
Abs. 1, § 18f Abs. 4a und 5, § 18h Abs. 1, § 18j
Abs. 2 und 5, § 18k sowie die Aufhebung der §§ 8 Abs. 2, 19
bis § 21a samt Überschriften am 1. Jänner 2004.“
Artikel 9
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am
Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Z 4 angefügt:
„4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.“
2. § 14 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte
Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten
selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:
1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den
§§ 4 und 53a Abs. 2 und
2. der am Stichtag geltende
Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte
Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten
selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:
1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten,
dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des
Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für
das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108
Abs. 4 und 108c ASVG.
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,
bilden:
1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den
§§ 4 und 53a Abs. 2 und
2. der am Stichtag geltende
Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:
1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten,
dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des
Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für
das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108
Abs. 4 und 108c ASVG.“
3. Im § 14 Abs. 8 wird das Zitat „§ 460c ASVG“ durch das Zitat „§ 460e ASVG“
ersetzt.
4. § 16 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Besucht das Kind eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das
Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig
betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang
von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu
erbringen.“
5. Im § 38 Abs. 1 wird der
Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt und die lit. c
aufgehoben.
6. Nach § 53d Abs. 4 wird folgender
Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2
bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu
berücksichtigen.“
7. § 53d Abs. 5 lautet:
„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten
Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu
vervielfachen.“
8. § 60 Abs. 5 erhält die
Bezeichnung „§ 62 Abs. 8“.
9. Dem § 62 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 53d Abs. 5 mit 1. Dezember
2003,
2. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis
6 und 8, § 16 Abs. 3 und 4, § 53d Abs. 4a, § 64
Abs. 2 und § 65 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38
Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004.“
10. An die Stelle des § 64 Abs. 2
und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges
ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer
Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden
Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch
einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges
beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.“
11. Nach § 64 wird folgender § 65
samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle
BGBl. I
Nr. XXX/2003
§ 65. (1) § 16 Abs. 4in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt
auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004
eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des
Teilpensionsgesetzes
Das
Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 1 wird nach dem Wort „gebührt“ die Wendung „, mit Ausnahme der Kinderzulage“ angefügt.
2. Im § 2 Abs. 2 wird folgende
Z 6 angefügt:
„6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist
der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) § 1 Z 1 und § 2 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Im § 22e wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2005“
ersetzt.
3. Im § 24 Abs. 3 lautet der
letzte Satz:
„Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des
§ 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
4. An die Stelle des § 24 Abs. 4
zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:
„Karenzurlaube nach den Abschnitten 2
bis 6 – mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem
1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur
vor dem 1. Jänner 2006 angetreten werden.“
5. Dem § 24 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) § 22e sowie die Aufhebung des
§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 49 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4.
Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2
Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974, in der Fassung BGBl.
Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;„
2. § 93 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 erhält die Bezeichnung “(8)“.
3. Dem § 93 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt am
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002 und die Kundmachung BGBl.
I Nr. 49/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 entfällt der
Ausdruck „IIa“.
2. § 9 Abs. 3 lit. b lautet:
„b) Anträge
auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen
der einzelnen Verwendungsgruppen;“
3. Vor dem Punkt am Ende des § 9
Abs. 3 lit. l wird folgende Wendung eingefügt:
„oder die beabsichtigte Auflassung von
Arbeitsplätzen“
4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. beim Bundesasylamt,“
5. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Bundesbediensteten und die Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel.“
6. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zwei, und zwar für
a)
die Bediensteten des Amtes der
Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der
Bundesmobilienverwaltung und
b)
die Bediensteten der
Arbeitsinspektorate.“
7. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 14
lautet:
„10. beim Kommando Landstreitkräfte, und zwar je
einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden
Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftstreitkräfte
und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Einsatzunterstützung und
des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen
sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen,
11. beim Kommando Luftstreitkräfte,
12. beim Kommando Einsatzunterstützung,
13. beim Heeres-Bau- und Vermessungsamt,
14. beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen.“
8. Im § 13 Abs. 1 Z 3 tritt
jeweils an die Stelle des Ausdruckes „Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten“ der Ausdruck „Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und an die
Stelle des Ausdruckes „vier“ der Ausdruck „sechs“.
9. Am Ende des § 13 Abs. 1
Z 3 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
lit. e und f angefügt:
„e) die Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
f) Bedienstete der Ämter der Universitäten mit
Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie
Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten.“
10. An die Stelle des § 13 Abs. 1
Z 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:
„5. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten mit Ausnahme der Post- und
Fernmeldehoheitsverwaltung und
b) die Bediensteten der Post- und
Fernmeldehoheitsverwaltung,
6. beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten mit Ausnahme des
Umweltbereiches und
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten
der Umwelt,“
11. Dem § 20 Abs. 7 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur
Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der
Dienstpost oder Kurierpost zulässig.“
11a. Dem § 25 Abs. 4 wird
folgender Satz angefügt:
„Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der
Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.“
12. § 29
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) der vom Dienst freigestellten
Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach-
und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der
Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem
Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im
betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser
Wählergruppe dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreter,
soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben
unbedingt erforderlich sind;“
13. Abschnitt IIa entfällt.
14. Dem § 45 wird folgender
Abs. 23 angefügt:
„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 3 lit. b und l mit 1.
Jänner 2004,
2. § 25 Abs. 4 und § 29 Abs. 2
lit. a mit 1. November 2004,
3. § 11 Abs. 1 Z 1, 6, 8 und 10 bis
14, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 bis 7 sowie § 20 Abs. 7 mit
Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses
Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden.
4. Die Aufhebung des Abschnittes IIa sowie des
Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 mit
1. Jänner 2004.“
14. Art. XI des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 148/1988 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Z 3 lautet:
„3. im Bereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit:
a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b) Burghauptmannschaft,
c) Arbeitsinspektorate,“
2. § 3
Z 4 lautet:
„4. im Bereich des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:
a) Bundessozialamt,
b) Landesstellen des Bundessozialamtes,“
3. Im § 3 Z 6 lit. d entfällt
das Wort „Mödling“.
4. § 3 Z 8 lautet:
„8. im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung:
a) Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommando Luftstreitkräfte,
c) Kommando Internationale Einsätze,
d) Kommando Einsatzunterstützung,
e) Heeresbauverwaltungen,
f) Landesverteidigungsakademie,
g) Theresianische Militärakademie,
h) Militärkommanden,
i) Heeresgeschichtliches Museum,“
5. Nach § 4
wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Ausschreibungspflicht
bei Organisationsänderung
„§ 4a. Eine Ausschreibung nach
den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte
der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes
(Funktion) ändert.“
6. Nach § 7
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine
Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren
Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen
unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen
Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach
Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss
gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der
wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.“
7. Im § 20 Abs. 1, im § 23
Abs. 3, im § 41 Abs. 1, im § 42 Abs. 2 und 3, im
§ 44 Abs. 1 und im § 49 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils
durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
8. § 24
Z 1 lautet:
„1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5
des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige
Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,“
9. Im § 24 wird am Ende der Z 4
das Wort „und“ und am Ende der Z 5 lit. b der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:
„6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit
des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.“
10. Im § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 24 Z 2
bis 5“ durch das Zitat „§ 24 Z 2
bis 6“ ersetzt.
11. Im § 25 Z 5 wird der Ausdruck
„an der
Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“
durch den Ausdruck „am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.
12. § 72 samt
Überschriften wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
„Aufnahmeverfahren
für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung“ wird durch die Überschrift „Aufnahmeverfahren für
Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Verwaltungspraktikum“ ersetzt.
b) Im Abs. 1
wird der Ausdruck „einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“ durch den Ausdruck „einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.
13. Im § 73 Abs. 3 Z 2 wird
der Ausdruck „einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“ durch den Ausdruck „einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.
14. § 90 Abs. 2 Z 21 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 erhält die Bezeichnung
„22“.
15. Am Ende des
§ 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 23 angefügt:
„23. in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2003
a) § 3 Z 4, Z 6 lit. d und
Z 8, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1,
§ 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5
mit 1. Mai 2003,
b) § 4a samt Überschrift, § 7
Abs. 2a und § 24 Z 1
mit 1. Jänner 2004.“
Artikel 15
Änderung des
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a Abs. 1 Z 3
lautet:
„3. Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des
Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei
Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt
werden,“
2. § 10b Abs. 2 lautet:
„(2) § 4 ist auf Soldaten im
Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat
erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der
unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss.“
3. Im § 15 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 10a Abs. 1 Z 3,
§ 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetzes
Das
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer
Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem
Einsatz nach Z 1 oder
b) ihrer Entsendung zu Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,“
2. Im § 1 Abs. 6 Z 2 werden
nach dem Wort „Abschnitt“ die Worte „des 1. Teiles“ eingefügt.
3. Im § 11 wird die Wortfolge „Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
4. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne
Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“
5. Im § 13 wird die Wortfolge „mit je einem Dreißigstel für
jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht“ durch die Wortfolge „nur mit dem verhältnismäßigen Teil“ ersetzt.
6. Im
1. Teil wird nach dem § 15 folgende Bestimmung samt Überschriften
eingefügt:
"3. Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die
Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für
Landesverteidigung."
7. Im § 16 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 1
lit. a bis c KSE-BVG“ durch das Zitat „§ 1 lit. a
bis d KSE-BVG“ ersetzt.
8. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung
an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im
Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder
Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder
2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen,
zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz
maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
zu Tode kommt.“
9. Nach
§ 24 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu
Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1)
Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1
lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des
Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu
Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine
freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines
Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt
mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an
Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind
auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der
militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch
freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines
Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der
Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen
abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet
vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der
zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an
Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung
der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der
Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4
liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht
mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte
Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Pflichten während der
Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26.
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis
ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den
erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
2. die für die Evidenthaltung erforderlichen
Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch
Verordnung festzulegen sind.
2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1)
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie
in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im
Nachhinein auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne
Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Ist der Betrag der auszuzahlenden
Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als
5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als
volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).
Dauer des Anspruches
§ 28. (1)
Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung
nachfolgenden Tag oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung
mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen
für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten
Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) Besteht der
Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so
gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der
verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(4) Besteht der Anspruch auf
Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für
jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der
entsprechenden Bereitstellungsprämie.
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht
empfangener Leistungen
§ 29. (1)
Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25
Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer
Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit
Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von
insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des
letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien
rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem
Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden,
dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der
rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55
des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
3. Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
§ 30. Die
Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem
Bundesminister für Landesverteidigung.“
10. An die
Stelle der Überschrift “3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ tritt die Überschrift “4. TEIL ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.
11. Die bisherigen §§ 25 bis 29
erhalten die Bezeichnung „31“ bis „35“.
12. Dem § 32 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:
1. § 11 mit 1. Mai 2003,
2. die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1
bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und
die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
3. die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1
Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,
4. die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4
und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“
13. Dem § 33 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004
treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979,
BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 7 lautet:
„(7) Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e
Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle).
§ 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.“
2. § 23 Abs. 8 Z 1 und 2
lautet:
„1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer
Herabsetzung
a) bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm) oder
b) unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die
beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
zu gewähren.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen,
dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze
Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung
erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm)
liegen.“
3. Dem § 40 wird folgender Abs. 15
angefügt:
„(15) § 23 Abs. 7 und 8 Z 1 und
2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Mütter anzuwenden, deren Kinder nach
dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“
Artikel 18
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl.
Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 9 lautet:
„(9) Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b
Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle).
§ 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.“
2. § 10 Abs. 10 Z 1 und 2
lautet:
„1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer
Herabsetzung
a) bis auf die Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
oder
b) unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die
beantragte Dauer, während der der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
zu gewähren.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen,
dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze
Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine
Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
(Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung
erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw.
Jahresnorm)
liegen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) § 10 Abs. 9 und 10 Z 1 und
2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Väter anzuwenden, deren Kinder nach
dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“
Artikel 19
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Die Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5)
Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze
Cent kaufmännisch zu runden.“
2. Im § 2 Abs. 5, im § 20
Abs. 4, im § 21 Abs. 1, im § 25c Abs. 4, im
§ 39a, im § 49a Abs. 1, im § 67 Abs. 2 und im
§ 68 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung “Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“ durch die
Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 1 Z 4
lit. f wird folgende sublit. cc angefügt:
„cc) der Funktionsgruppe 12,“
4. Die Tabelle in § 25d Abs. 3
erhält folgende Fassung:
in
der Gebührenstufe |
ein
Betrag von € |
1 |
6,9 |
2a
und 2b |
9,8 |
3 |
10,9 |
5. Im § 39 Abs. 3 wird die
Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt.
5a. § 53 bis § 56 entfallen.
6. Dem § 77
wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003
treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1
Z 4 lit. f sublit. cc mit 1.Jänner 2003,
2. § 2 Abs. 5,
§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4,
§ 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68
Abs. 1 mit 1. Mai 2003,
2a. der Entfall von § 53 bis § 56 mit
1. Mai 2004,
3. § 1 Abs. 5, § 39 Abs. 3 mit
1. Jänner 2005.“
Artikel 20
Änderung des
Einsatzzulagengesetzes
Das Einsatzzulagengesetz, BGBl.
Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne
Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu
runden.“
2. Im § 5 Abs. 3 wird die
Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt
3. Dem § 9
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 Abs. 1 wird die
Wortfolge „von
einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „des
verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.
2. Im § 16 Abs. 2 wird die
Wortfolge „ein
Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der
verhältnismäßige Teil“ ersetzt.
3. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Kürzung und Entfall des
Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der
Sonderzahlung.“
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 16 Abs. 1 bis 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des
Universitäts-Abgeltungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Abgeltung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und
Universitäten der Künste, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.
120/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG)“.
2. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a angefügt:
„(3a) Eine Semesterstunde entspricht so vielen
Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit
dauert 45 Minuten.“
3. Im § 1a wird der Klammerausdruck „(§ 34 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 –
UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 100 des
Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.
4. Im § 1b wird der Klammerausdruck „(§ 34 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 –
UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 100 des
Universitätsgesetzes 2002)“, und der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3a)“ ersetzt.
5. Im § 2 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „oder an einer Universität der Künste“
6. Im § 2 Abs. 2 wird der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3a)“ ersetzt.
7. Im § 2a Abs. 1 Z 1 wird nach dem
Wort „Universitäten“ die Wortfolge „gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes
2002“ angefügt.
8. § 2a Abs. 1 Z 2 erster Satz
lautet:
„an den Universitäten gemäß § 6
Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002:“
9. Im § 3 Abs. 1 und 2 entfallen
die Wortfolgen „oder Universität der Künste“.
10. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Organisationsrechtlich sind die
Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in
Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 95
des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den
Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung (§ 96 des Universitätsgesetzes
2002) zugeordnet.“
11. Im § 6a Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Eine Bestellung nach dem 31.
Dezember 2003 ist nicht zulässig.“
12. § 6b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen
1. die Unterstützung bei der Erfüllung von
Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) der
Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter
zugeordnet ist, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von
Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),
2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische)
Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und
beziehen sich auch auf die Tätigkeiten der Universität gemäß § 27 des
Universitätsgesetzes 2002.“
13. Im § 6b Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist,“ ersetzt.
14. Im § 6b Abs. 5 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
15. § 6f Abs. 3 dritter Satz
lautet:
„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten
gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte
Abgeltung erfolgt.“
16. § 6f Abs. 8 lautet:
„(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung
an Durchführung von Aufgaben gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist
zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu
erbringen sind, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift abgegolten
werden und
2. die Universität über die erforderliche
Bedeckung durch gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 zufließende
Drittmittel verfügt.“
17. Im § 6g Abs. 1 wird nach dem
Wort „Bund“ die Wortfolge „oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
18. Im § 6g Abs. 2 wird nach dem
Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.
19. Dem § 9 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) § 1 Abs. 3 und 3a, § 1a,
§ 1b, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 Z 1 und Z 2,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 1,
§ 6b Abs. 1, 4 und 5, § 6f Abs. 3 und 8, § 6g
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten
mit 31. Dezember 2003 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Akademie der
Wissenschaften-Gesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die
Akademie der Wissenschaften, BGBl. Nr. 569/1921, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1947, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden
Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit
im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. Mit
dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“
3. Nach § 5 wird nachstehender § 6
angefügt:
„§ 6. Die
§§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 24
Militärberufsförderungsgesetz 2004
– MilBFG 2004
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Allgemeines
§ 2. Berufsförderung
während des Dienstverhältnisses
§ 3. Berufsförderung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 4. Zuständigkeiten
§ 5. Kostentragung
§ 6. Geldleistungen
§ 7. Übergenüsse
§ 8. Verhinderung
§ 9. Sozialversicherung
der Anspruchberechtigten
§ 10. Ansprüche nach dem
Überbrückungshilfengesetz
§ 11. Mitwirkung der
Bundesrechenzentrum GmbH
§ 12. Gebührenfreiheit
§ 13. Verweisungen
§ 14. In- und Außer-Kraft-Treten
§ 15. Übergangsbestimmungen
§ 16. Vollziehung
Allgemeines
§ 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen,
die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das
zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu
gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung
oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie
Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland
nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
(2) Diese Gesetz ist auch auf Personen mit
einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und
–hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer
Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.
Berufsförderung während des
Dienstverhältnisses
§ 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson
auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu
bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die
Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
1. mangelnder Fähigkeiten oder
2. mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem
Arbeitsmarkt
besteht.
(2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach
Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des
Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
(3) Die Berufsförderung während des
Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen.
Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche
Begünstigungen.
(4) Die Militärperson auf Zeit hat der
zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme
nachzuweisen.
Berufsförderung nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen
Militärpersonen auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine
Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu
bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß
Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate.
Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier
Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der
Berufsförderung kann um 12 Monate erstreckt werden.
(3) Eine vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333, sowie gemäß § 52 des
Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167, zieht den
Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor
Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß
von 12 Monaten.
(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat
der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der
Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher
Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.
Zuständigkeit
§ 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz
obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem örtlich zuständigen
Militärkommando,
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für
Landesverteidigung.
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung
gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der
Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das
Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf
Zeit örtlich zuständig.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie
das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Daten verarbeiten.
Kostentragung
§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung.
Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
(2) Kann die Militärperson auf Zeit den
erfolgreichen Abschluss gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachweisen, besteht
kein Anspruch auf Kostenersatz.
(3) Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit
den angemessenen Fortschritt gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachweisen, endet
der Anspruch auf Kostenersatz.
(4) Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß
§ 2 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer
Berufsförderung gemäß § 3 erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf
Kostenersatz gemäß Abs. 1.
Geldleistungen
§ 6. (1) Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres
Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß
§ 3 eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von
75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
(2) Wenn die Ausbildungsstätte mehr als
50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf
Zeit
1. diese Strecke während der Berufsförderung
regelmäßig zurücklegt oder
2. für die Dauer der Berufsförderung am Ort der
Ausbildungsstätte wohnt,
gebührt neben der Beihilfe gemäß
Abs. 1 zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in
Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
(3) Gebühren die monatlichen Geldleistungen
gemäß Abs. 1 und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf
des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag
der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.
(4) Die Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2
erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter
erhöhen.
(5) Wird eine Berufsförderung gemäß § 3 im
Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der
Anspruch gemäß Abs. 1 und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind
jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5
Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erzielen.
Übergenüsse
§ 7. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie
nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist
§ 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31,
betreffend die Übergenüsse anzuwenden.
Verhinderung
§ 8. (1) Ist der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die
Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando
unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist
(§ 3 Abs. 2) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während
1. einer mehr als 24 Kalendertage
ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende
Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
2. eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3
und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
3. der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer
Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
4. der Leistung eines Präsenzdienstes als
Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche
Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß
§ 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146.
(2) Ist der Anspruchsberechtigte gemäß
Abs. 1 nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist
die Geldleistung gemäß § 6 einzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1
erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.
Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten
§ 9. (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1
beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG
pflichtversichert.
(2) Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz
der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer
festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
(3) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach
Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1
heranzuziehen.
(4) Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der
Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der
gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt
vorzunehmen.
Ansprüche nach dem
Überbrückungshilfengesetz
§ 10. (1) Während des Bezuges einer
Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß
Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben
allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum
GmbH
§ 11. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der
Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die
Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2
des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH,
BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.
Gebührenfreiheit
§ 12. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften
und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben
befreit.
Verweisungen
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl.
Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, außer
Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. Auf Berufsförderungen, die vor dem
1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des
§ 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit,
2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und
Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister
für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“