312 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Umsetzung
völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen
(Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, wird
wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift zu § 1 wird die Untergliederung „1. Abschnitt“ eingefügt und die Überschrift mit der Wortfolge „im Bereich der
Dienststellen des Bundes“ ergänzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die
Wortfolge „dieses
Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen
der §§ 1 bis 10“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 5 entfällt
die Wortfolge „und internationale Übereinkommen“; in
§ 5 entfallen der 2. Absatz und die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. Nach § 10 wird folgender 2. und 3.
Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
für Unternehmen und Anlagen
Anwendungsbereich des
2. Abschnitts
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung
klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten
erforderlich sind.
Zuständige Behörde
§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende
industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen
Bundesminister zu stellen.
(2) Vor Entscheidung über die Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu
hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung
den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für
klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe
gewährleisten kann.
(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach
Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen
Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“
oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß
§§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu
unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1)
mitzuteilen.
(4) Die Ausstellung der
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen
Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag
vorgesehene nationale Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht
ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission
beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren
klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie
der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Antragsteller zu
übermitteln.
(5) Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Abs. 1) den
Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich
zu informieren.
(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim
Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die
Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung
(§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag
bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine
Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl I Nr.
86/2000, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist
ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung
nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben
zu betrauen.
Kostenersatzpflicht
§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des
sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt
wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für
Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Internationale Übereinkommen
§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche
Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass
klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim
Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden
Stelle gleichwertig ist.“
5. Die §§ 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung §§ 15 bis 17.