(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur
Anti-Doping Konvention
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls zu der am
16. November 1989 in Straßburg unterzeichneten Anti-Doping Konvention (ETS
Nr. 135) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) -
in der Erwägung, dass eine allgemeine
Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 4
Absatz 3 lit. d und Artikel 7 Absatz 3 lit. b des
Übereinkommens genannten Dopingkontrollen die Wirksamkeit dieser Kontrollen
erhöhen würde, indem sie zur Harmonisierung, Transparenz und Effizienz der
bestehenden und zukünftigen in diesem Bereich geschlossenen zwei- oder
mehrseitigen Dopingvereinbarungen beitragen und in Ermangelung solcher
Vereinbarungen die notwendige Ermächtigung für die Durchführung solcher
Kontrollen darstellen würde,
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens
zu verbessern und zu fördern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 - Gegenseitige Anerkennung
von Dopingkontrollen
(1) Im Bewusstsein des Artikels 3
Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 3 lit. d und des
Artikels 7 Absatz 3 lit. b des Übereinkommens erkennen
die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder
nationalen Anti-Doping-Stellen an, in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlands Dopingkontrollen bei
Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des
Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig
der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des
betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin, der nationalen
Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlands und dem internationalen Sportverband
mitgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen die für die
Durchführung solcher Kontrollen erforderlichen Maßnahmen, die zu den auf der
Grundlage früherer zweiseitiger oder anderer besonderer Vereinbarungen
durchgeführten Maßnahmen hinzukommen können. Um sicherzustellen, dass international
anerkannte Normen eingehalten werden, werden die Sportorganisationen oder die
nationalen Anti-Doping-Stellen nach den ISO-Qualitätsnormen für
Dopingkontrollen, die von der nach Artikel 10 des Übereinkommens
eingesetzten Beobachtenden Begleitgruppe anerkannt werden, zertifiziert.
(3) Ebenso erkennen die Vertragsparteien die
Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellter
Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von
Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder
andernorts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen
Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt.
Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit den in Artikel 4 Absatz 3
lit. c des Übereinkommens genannten Sportorganisationen und in
Übereinstimmung mit geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Recht des
Gastgeberlands durchgeführt.
Artikel 2 - Förderung der Anwendung
des Übereinkommens
(1) Die nach Artikel 10 des Übereinkommens
eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe überwacht die Anwendung und Durchführung
des Übereinkommens in Bezug auf jede der Vertragsparteien. Diese Überwachung
wird durch eine Überprüfungsgruppe durchgeführt, deren Mitglieder zu diesem
Zweck von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt werden. Die Mitglieder der
Überprüfungsgruppe werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der
Dopingbekämpfung ausgewählt.
(2) Die Überprüfungsgruppe prüft die zuvor von
den betreffenden Vertragsparteien eingereichten nationalen Berichte und führt
notwendigenfalls Besuche vor Ort durch. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen
über die Durchführung des Übereinkommens legt sie der Beobachtenden
Begleitgruppe einen Überprüfungsbericht mit Schlussfolgerungen und etwaigen
Empfehlungen vor. Die Überprüfungsberichte sind öffentlich zugänglich. Die
betreffende Vertragspartei hat das Recht, Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen
der Überprüfungsgruppe zu machen, die in den Bericht aufgenommen werden.
(3) Nach einem von der Beobachtenden
Begleitgruppe angenommenen Zeitplan werden in Absprache mit den betroffenen
Vertragsparteien die nationalen Berichte ausgearbeitet und die
Evaluierungsbesuche durchgeführt. Die Vertragsparteien genehmigen den Besuch der
Überprüfungsgruppe und verpflichten sich, die betroffenen nationalen Stellen
zur uneingeschränkten Zusammenarbeit zu ermutigen.
(4) Die Verfahren für die Überprüfungen
(einschließlich eines abgestimmten Plans für die Überprüfung der Durchführung
des Übereinkommens), für die Besuche und die Folgemaßnahmen werden in
Vorschriften näher erläutert, die von der Beobachtenden Begleitgruppe
angenommen werden.
Artikel 3 - Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 4 - Zustimmung, gebunden zu
sein
(1) Dieses Protokoll liegt für die
Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten oder
Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre
Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder
genehmigen.
(2) Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf
dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung, durch
das Übereinkommen gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat oder diese
gleichzeitig zum Ausdruck bringt.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem fünf Vertragsstaaten des Übereinkommens nach Artikel 4, ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2) Für jeden Staat, der später seine
Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 6 - Beitritt
(1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur
Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch
diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten
Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 7 - Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die
dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2
abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 8 - Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll
jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 9 - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert
den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des
Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Protokolls nach den Artikeln 5, 6 und 7;
d) jede Kündigung;
e) jede andere Handlung, Notifikation oder
Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 12. September 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.