DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 3. Dezember
2003 betreffend das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
1. gegen den Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben
2. dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 18
Christoph
Hagen Hans
Ager
Schriftführung Präsident des Bundesrates