311 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastruktur-finanzierungsgesetz, das
Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit
dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992,
BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.
2. Die Überschrift vor § 1 lautet:
„1. Teil
Gesellschaft „Österreichische
Bundesbahnen“
3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.
4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die
Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.
5 An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Überschriften treten folgende
§§ 2 bis 51a samt Überschriften:
„2. Teil
ÖBB-Holding AG
Gründung und Errichtung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem
Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut
„Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als
ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten,
deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung
entfällt.
(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt
durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den Österreichischen
Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von
§ 224 Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen
zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Unternehmensgegenstand
§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:
1. die Ausübung der Anteilsrechte an den
Österreichischen Bundesbahnen;
2. die Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen;
3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den
umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Gesellschaften mit der
Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.
(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle
Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen
Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.
3. Teil
Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen
1. Hauptstück
ÖBB-Personenverkehr AG
Gründung und Errichtung
§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft
mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem
Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als
ÖBB-Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung
von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen,
sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen
und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten
Geschäfte (z. B. der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines
öffentlichen Personenverkehrs aufgrund von Tarifen und Fahrplänen.
Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB
§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen
Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu
ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei
der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die
Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen
Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der
ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des
übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert
ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu
100 vH vorbehalten.
2. Hauptstück
Rail Cargo Austria AG
Gründung und Errichtung
§ 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine
Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“,
im Folgenden als Rail Cargo Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu
gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung
von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen,
sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen
und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten
Geschäfte (z. B. der Erwerb von Beteiligungen), sowie vor allem das Führen
eines öffentlichen Güterverkehrs aufgrund von Tarifen.
Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB
§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen
ist an die Rail Cargo Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter
sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein
Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der
Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die
Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen
Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo
Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen
Teilbetriebes Güterverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die
Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu
100 vH vorbehalten.
3. Hauptstück
ÖBB-Traktion GmbH
Gründung und Errichtung
§ 13. Zur Durchführung der
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die
ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe
von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“ ,
im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen
und zu errichten, wobei die
genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der
ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden
Beteiligung an der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die
Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH
vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH
zu sorgen.
Aufgabe
§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von
Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen
Eisenbahnunternehmen.
Teilbetrieb Traktion der ÖBB
§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist
an die ÖBB-Traktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer
Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften
(Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und
Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag
mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am
30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen
Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion GmbH
ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen
Teilbetriebes Traktion durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden
Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende
Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
4. Hauptstück
ÖBB-Technische Services-GmbH
Gründung und Errichtung
§ 16. Zur Durchführung der
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die
ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni
2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der
Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Technische
Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH
bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem
wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH
beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische
Services- GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG
eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische Services-GmbH vorzunehmen
und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services-GmbH
zu sorgen.
Aufgabe
§ 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die
Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke
des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische
Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.
Teilbetrieb Technische Services der
ÖBB
§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen
Bundesbahnen ist an die ÖBB-Technische Services-GmbH im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu
ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei
der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die
Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen
Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der
ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert
des übernommenen Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der
Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu
erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
5. Hauptstück
ÖBB-Dienstleistungs GmbH
Gründung und Errichtung
§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von
35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft
mbH“, im Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in
Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere
1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an
denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
a) im Personalwesen, das ist insbesondere die
systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen
Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der
Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge
(Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice
und Bezugsliquidierung),
und befristet auf einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche gemäß § 37 nicht
direkt zugeordnet werden können,
b) im Finanz- und Rechnungswesen
(Grundsatzangelegenheiten),
c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen),
und
d) in der Informatik (Funktion des
Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)
zu unterstützen,
2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im
Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind,
insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte
und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer
Arbeitsstiftung zu sorgen,
3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger
Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach
dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen, und
4. die Gesellschaft in arbeits- und
sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen
und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen
Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen
hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1
Z 1 lit. a) und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften,
an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen
Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere
1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung
bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB-Dienstleistungs GmbH zur Übernahme
des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und
2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs
GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder
unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von
Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.
Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB
§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene
Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit
der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben befasst waren. Diese
Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer
Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften
(Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag
aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31.
Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am
30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen
Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der
ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der
übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe
zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage
einzustellen.
Kostenersatz und Konkretisierung
durch Vereinbarung
§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und
der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.
6. Hauptstück
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH
Gründung und Errichtung
§ 23. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen hat die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen bis spätestens
30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital
in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut
„ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH“, im Folgenden als
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die
Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung
(einschließlich der Verwaltung) und Verwertung der Liegenschaften der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß
§ 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den
Eisenbahnverkehr benötigt werden , und jene Liegenschaften, die ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen
(§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.
(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe
erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH einzuräumen.
7. Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Gründung und Errichtung
§ 25. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine
Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb
Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet,
und dem Sitz in Wien zu gründen und
zu errichten.
Aufgabe
§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, indem eine bedarfsgerechte und sichere
Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung,
Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der Verschub.
Teilbetrieb
Schieneinfrastrukturbetrieb der ÖBB
§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der
Österreichischen Bundesbahnen ist zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben
der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über
die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen.
Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen,
wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und
die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen
Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen
Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital der
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert
des übernommenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der
verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG
zu 100 vH vorbehalten.
8. Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Umwandlung der Österreichischen
Bundesbahnen
§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen werden die nach den
im 1. bis 5. und im
7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen
ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des
Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles „Umwandlung“ des
Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft
mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als
ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital
entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den
Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70.000 Euro
nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens
30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe
Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle
Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe
betriebsnotwendig sind.
Aktionär
§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu
100 vH vorbehalten.
Aufgabe
§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung
und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder
Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von
Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang
stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung
durch Dritte sichergestellt ist, und die Zurverfügungstellung von
Schieneninfrastruktur.
Verschmelzung mit der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des
Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des
31. Dezember 2004 im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als
übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes
„Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des
Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der
Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die
Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur
Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver
Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im
Zeitpunkt der Verschmelzung.
Verschmelzung mit der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz) verbleibende
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des
31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer
Anwendung des zweiten Abschnittes „Verschmelzung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft“ des neunten Teiles des
Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der
Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung
spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur
Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver
Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.
Einbringung der Anteilsrechte an der
Brenner Eisenbahn GmbH
§ 34. Die Anteilsrechte
des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf des
31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die
ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Eine Gegenleistung
(Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft) entfällt.
Rechtsbeziehungen
zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der ÖBB‑Infrastruktur Bau AG
§ 35. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre
Schieneninfrastruktur (§ 10 a Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen
und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957)
vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung
zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die
Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.
(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene
Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei
Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie
jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer
Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von
Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.
(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und
zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.
9. Hauptstück
Eröffnungsbilanz, Spaltungs-,
Übernahmeverträge, Umgründungsplan
Eröffnungsbilanz
§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der
Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu
erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung
der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine
Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten
werden.
Spaltungs- und Übernahmeverträge
§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück
angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge sind die bisher als Steuerungs-
und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen fungierenden und
als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen,
Einkaufsmanagement, Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und
Corporate Services (Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder
Teile davon entsprechend ihren bisherigen Aufgaben und zweckentsprechend den
neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuzuordnen
und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
bei den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
weiterzuführen.
Umgründungsplan
§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der
Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere ein Umgründungsplan zu
erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden)
Gesellschaften erfasst.
Berichtspflicht
§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie über alle, insbesondere über die im Umgründungsplan
vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung der
Österreichischen Bundesbahnen,
regelmäßig und eingehend zu berichten.
10. Hauptstück
Sonstiges
Entfall von Prüfungen
§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs-
und Restvermögensprüfungen.
Rechtswirksamkeit der
Umstrukturierungsmaßnahmen
§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten
Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig von ihrer Eintragung in das
Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.
4. Teil
Schieneninfrastruktur
Bereitstellung der
Schieneninfrastruktur
§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter
den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu
erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung
anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
(2) Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein
sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die
Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für
aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder
Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und
von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser
Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen
sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu
regeln:
1. der Gegenstand des Zuschusses unter
Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung der Qualität der
Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen
Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;
2. die Höhe des jährlichen Zuschusses für die
Vertragsdauer;
3. die allgemeinen und besonderen
Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.
(3) Grundlage des Vertrages gemäß Abs. 2
bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu erstellende und
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem
Bundesminister für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer
genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und
sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und
Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs-
und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen
und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 2 ist
weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen
einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer
halbjährlichen Vorschaurechnung
vorzulegen hat.
Schieneninfrastrukturvorhaben
§ 43. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der ihr gemäß § 31 übertragenen
Aufgaben und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß § 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GbmH“
übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der
jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung
des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan
Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau
AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und
auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für
das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und
zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte,
Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner
einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine
aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm
sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der
Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist jeweils die Zustimmung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers
für Finanzen einzuholen.
(2) Der Bund fördert die Planung und den Bau
von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem sechsjährigen Rahmenplan. Über die
Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für
Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu
hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit
einer halbjährlichen Vorschaurechnung
vorzulegen.
Besonderes regionales Interesse
§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung (§ 42)
oder die Aufnahme in den Rahmenplan
für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben (§ 43
Abs. 1) im besonderen regionalen
Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von
Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den
Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die
von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat
1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung
der Schieneninfrastruktur zu überwachen,
2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung
und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und
3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge
zu besorgen.
Die hiezu erforderlichen
Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten
einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den
Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.
Benützungsentgelte und sonstige
Entgelte
§ 46. Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden
Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze
sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Erforderliche Mittel, Bundeshaftung
§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat
dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß
dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur
Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer
Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan (§ 43
Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für
Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen
Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.
5. Teil
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Festlegung eines mehrjährigen
Bestellrahmens
§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
Bericht an den Nationalrat
§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten
gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen
vorzulegen.
6. Teil
Sonderbestimmungen
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-,
Umgründungs-, Verschmelzungs- und
Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte
oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten
Abgaben zu entrichten.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme
der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der
jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften
ergeben. Diese Befreiung bezieht sich
auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß
§ 35 resultieren.
Rechtsvertretung
§ 50a. Die
ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im
Mehrheitseigentum der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der
Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der
jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten lassen.
Konzessionsfreiheit
§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner
Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer
Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer
Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines
Eisenbahnunternehmens zu.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 51a. (1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur
Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine
bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.
(2) Die Gesellschaften haben das
ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1.“
6. Die Überschrift vor § 52 (neu)
lautet:
„7. Teil
Bedienstete, Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger
Übernahme der Bediensteten und der
Ruhe‑ und Versorgungsgenussempfänger“
7. § 52 (neu) Abs. 1 bis 3b lauten:
„(1) Das Unternehmen Österreichische
Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die
ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten
Gesellschaften sowie deren
Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe‑ und Versorgungsgenüssen fort.
Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven
Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem
Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen
befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten
Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge für die Befriedigung seiner aus dem
Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses
Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem
im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist
mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992
aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis
unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in
diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende
Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes
entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die
in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen
(Ruhe‑ und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der
Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter
beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen
hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13 %
und im Jahr 2004 26,26 % des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen
Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß
Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser
Betrag dem im ASVG vorgesehenen
Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.
(3a) Der in den Anwendungsbereich des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat
1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen
Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
2. einen
monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag
von jeder Sonderzahlung
zu entrichten, es sei denn, dass er
auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit
einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu
leisten.
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den
Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der
jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende
Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die
Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag
von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen
beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der
Pensionsbeitrag beträgt 10,25 %, der Pensionssicherungsbeitrag
4,8 %.“
8. § 52 (neu) Abs. 4b lautet:
„(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben
Pensionsbeiträge bei den im Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die
Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen.
Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge
gemäß Abs. 3b an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.“
9. In der Überschrift vor § 53 (neu)
entfällt die Bezeichnung „3. Abschnitt“ und die
Überschrift nach § 53 (neu) wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„8. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen“
9a. § 53 (neu) Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anwendungsbereich von
arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils
geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte
des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember
2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse
zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004
liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn
sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 auf ein
anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen.“
10. § 54 (neu) lautet:
„§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind
auf diese die Bestimmungen auch
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge „und Zuweisungsstelle“
nicht mehr anzuwenden ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden
ist, und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.
(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende
Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher
das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner
Eisenbahn GmbH herzustellen ist.
(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne
des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung
oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung
oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004
abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004
in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43) aufgenommen
werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den
Rahmenplan ist § 43
Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten
Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage
maßgeblich waren.
(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende
Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni
2004 zu erstellen.
(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist
erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.
(6) Den Österreichischen Bundesbahnen
erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach
Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt
auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt
auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf
die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr
erteilt.
(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten
Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen,
Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen etc. der
Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen
nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im
Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen
Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses
Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb
diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen
etc. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen,
Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht
besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen
und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese
von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten
Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für
fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.
(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der
angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren,
bei denen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im
3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung
erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit
Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten
Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen
Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.
(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften
des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in
sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis
auf §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge
gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu € 2,9 Mrd zu verzichten.
(11) Insoweit die Bestellung der ersten
Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB – Holding AG und deren
umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem
Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der
Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Artikel 1 dieses Bundesgesetzes
angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist
für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBI. I. Nr. 26/1998, in
der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.
(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder
Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu
gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach
dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht
aus dem im Absatz 11 genannten Personenkreis erfolgt.“
11. Die Grobgliederungsüberschrift „3. Teil“ nach § 54 (neu)
entfällt.
12. § 55(neu) lautet:
„§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, § 52
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 54 Abs. 10 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
13. Die Grobgliederungsüberschrift „4. Teil“ nach § 55
(neu) entfällt.
14. Dem § 56 (neu) wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) § 42 bis § 45 samt
Überschriften und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Verordnungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit denen den
Österreichischen Bundesbahnen Schieneninfrastrukturvorhaben zur Planung, zur
Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind, treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 samt Überschrift entfällt.
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft
mbH
§ 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der
gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung
des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung
der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden
Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit
dem Sitz in Wien und mit der Firma
„Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung
zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004
festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden ist.“
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
obliegt insbesondere:
1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über
die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von
Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung
von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen
durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen
werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der
sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei
der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der
Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher
Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;
3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten,
die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens
sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit
zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie
die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und
Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
4. nach Übertragung durch ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem
6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
5. die Geschäftsführung der
Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4
Eisenbahngesetz 1957.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht,
projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft
mbH zu übermitteln.“
4. Die §§ 3a und 3b entfallen.
5. § 4 samt Überschrift lautet:
„Verwaltung der Anteilsrechte
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist
berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses
Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der
Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und
zur Auskunftserteilung zu verpflichten.“
6. § 5 samt Überschrift lautet:
„Finanzierungs- und
Abrechnungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1
Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt
vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen
Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben
die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die
Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 für Anleihen,
Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft
mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung
gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu
übernehmen.
7. § 6 samt Überschrift lautet:
„Aufwand der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 6. Die Geschäftsführung der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich,
zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und
Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu
tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht
werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat
hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“
8. § 7, § 8 samt Überschrift und
§ 9 samt Überschrift entfallen.
9. § 10 samt Überschrift lautet:
„Befreiung von Abgaben
§ 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist
von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts‑
und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit,
soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht
sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.“
10. § 11 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf
Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu € 3,2 Mrd.
zu verzichten.
(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im
Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
ausgewiesene Anspruch auf
Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau
Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung
(Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen
Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.“
11. § 12 lautet:
„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des
§ 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 bis 2 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
12. Dem § 13 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt
Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6
samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b,
7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Hochleistungsstreckengesetzes
Das Hochleistungsstreckengesetz,
BGBl. Nr. 133/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt II (Überschrift, §§ 7
bis 14) entfällt.
2. § 15 lautet:
„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1
die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie betraut.“
3. Der bisherige Text des § 16 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Hochleistungsstrecken oder die Teile
derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem
Bundesgesetz zur Planung, Planung
und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau
oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein
wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005
bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des Bundesbahngesetzes
aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz
insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei
Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich
waren.“
4. Dem § 17 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 15 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung
der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben
an die Eisenbahn-Hochleistungsstecken-AG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn
GmbH“
Das
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn
GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „,deren Anteile dem
Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind“.
2. § 1
Abs. 3 und ein diesem angefügter Abs. 4
lauten:
„(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung
und dem Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, wenn
diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan
gemäß § 43 Bundesbahngesetz
aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen
und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt,
Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung
durch Dritte sichergestellt ist.“
3. § 2 entfällt.
4. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Planung und Bau
§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau der
Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am
Brenner oder von Teilen derselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen
Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder
zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer
wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze
bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben von
sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen,
soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten
Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und
Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein
Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität
der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des
erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum
Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze
am Brenner oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner
einzubinden, an das die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende
Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine
allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell)
und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens
festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss
für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.“
5. §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten:
„Besonderes regionales Interesse
§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die
Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben im
besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass
entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen
Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet
werden.
Besonderes internationales Interesse
§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau
der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am
Brenner oder von Teilen derselben ist auf die Möglichkeiten der
Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell,
Querfinanzierung Straße - Schiene) und der Bereitstellung von
Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln
für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. Nr. L 228
vom 18. 09. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender
Projekte besonders Bedacht zu nehmen.“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die
Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen
für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zu
überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die
hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden
Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und
Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“
7. § 6 samt Überschrift lautet:
„Benützungsrechte
§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der
Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am
Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der
Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen
Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den
Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen
ist.“
8. § 7 samt
Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie
zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden
sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43
Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei
§ 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin
angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als
Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im
Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile
zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt
ist.
(3) Die Teile der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner, die vor dem 31.
Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie
an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht
Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von
der Gesellschaft den
Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.“
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne
des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur
Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung,
Planung und Bau oder Bau nicht bis
spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit
Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan
(§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den
Rahmenplan ist § 43
Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die
darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten
Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“
9. § 7a entfällt.
10. § 8 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
§ 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
11. § 9 erhält die
Paragraphenüberschrift „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“; folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3,
§ 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung
der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die
Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl.
Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 1 Z 7a
lautet:
„7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l
die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“
2. Im § 23 Abs. 3 und 4 wird
der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“
durch den Ausdruck „der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
3. Im § 34 Abs. 2 erster Satz
wird der Ausdruck „die Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
4. Dem § 49 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) § 22 Abs. 1 Z 7a.,
§ 23 Abs. 3 und 4 sowie § 34 Abs. 2 erster Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2003 treten mit dem
Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs
Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Abs. 1 Z 5
lautet:
„5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I
Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“
2. Im § 12 Abs. 2 Z 3
wird der Ausdruck „Österreichische Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz
wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) § 11 Abs. 1 Z 5,
§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2003 treten mit dem
Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs
Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“
Artikel 7
Aufhebung des
Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Überleitungsbestimmungen
Außerkrafttreten
des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Mit Ablauf des
31. Dezember 2003 tritt das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG,
BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
Überleitungsbestimmungen
(2) 1. Die am
31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des BBVG errichteten
Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zur Neuwahl der Organe der
Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,
längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen
zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG). Die am
31. Dezember 2003 bestehenden nach den Bestimmungen des BBVG errichteten
Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben
von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 ArbVG und die
Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40
Abs. 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis
zum Außerkrafttreten des BBVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse
gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des
ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig.
2. Z 1 gilt sinngemäß auch für die Organe
der Jugendvertretung sowie die Behindertenvertrauenspersonen.
3. Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne
des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 gelten die auf Grund des
BBVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als
Betriebe oder Unternehmen im Sinne des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003
gemäß § 17 BBVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse
bleiben im selben Zeitraum bestehen.
4. Am 31. Dezember 2003 bestehende Freistellungen von Mitgliedern
der Personalvertretungsorgane gemäß § 65 BBVG bleiben bis zur Neuwahl der
Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber
bis 31. Dezember 2005, bestehen. Solange nach den Bestimmungen des BBVG
errichtete Personalvertretungsorgane im Sinne des Abs. 2 fungieren, gilt
für die Tragung der dadurch verursachten Kosten § 45 BBVG.
5. Beschlüsse über die Einhebung einer
Personalvertretungsumlage bleiben aufrecht und gelten als Beschlüsse über die
Einhebung einer Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG. Bestehende
Personalvertretungsfonds sind bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer
Anwendung des § 47 Abs. 10 BBVG aufzuteilen und als Betriebsratsfonds
gemäß § 74 ArbVG weiterzuführen.
Betriebsverfassungsrechtliche
Sonderregelungen
(3) 1. Abweichend von § 34 ArbVG kann im
Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen oder in Unternehmen, an denen die
nach den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I
Nr. xx/xxxx errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding AG
(ÖBB-Holding AG) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH. beteiligt
ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, welche Arbeitsstätten aus
Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der
Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und
Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb gelten.
§ 35 ArbVG ist auf diese Betriebe nicht anzuwenden. Für solche
Betriebsvereinbarungen gilt § 97 Abs. 2 ArbVG. Auf Seite der
Arbeitnehmerschaft ist für den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung der Zentralbetriebsrat zuständig. § 2
Abs. 1 ist anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des ArbVG über getrennte
Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten sind nicht anzuwenden auf
a) das Unternehmen „Österreichische Bundesbahnen“
und Unternehmen, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 25 vH. beteiligt ist,
b) Eisenbahnunternehmen im Sinne der
§ 1 I Z 1 und §§ 1a bis 1c Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, samt den von diesen betriebenen sonstigen
Verkehrsbetrieben (Kraftfahr-, Schifffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Rechtsnatur
und Wirksamkeit von Vereinbarungen
(4) 1. Am 31. Dezember 2003 aufrechte
Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder
mit vor Inkrafttreten des BBVG bestehenden betrieblichen
Interessenvertretungseinrichtungen über Rechte und Pflichten von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis
gelten ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29
ArbVG, soweit sie auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen
Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines am 31. Dezember 2003 auf das
Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG anzuwendenden
Kollektivvertrags gestützt werden können; soweit sie nicht auf
Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des
BBVG, oder eines auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG am
31. Dezember 2003 anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können,
gelten sie - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - für
jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 von ihnen erfasst waren, ab 1.
Jänner 2004 als Bestandteil des Arbeitsvertrages.
2. In Einzelvereinbarungen oder in
Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder
mit vor Inkrafttreten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungen
geregelte Mitwirkungsrechte der Belegschaft, die über die Mitwirkungsrechte der
Belegschaft nach den Bestimmungen des ArbVG oder eines anderen Bundesgesetzes
mit Ausnahme des BBVG hinausgehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003
mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 33
Abs. 2 Z 3 entfällt.
2. Dem § 208 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 33 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5
entfallen die Wörter „und der Eisenbahnen“.
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2003 liegt.“