233 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße-TGSt)
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tiertransportgesetz-Straße-TGSt,
BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002,
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Transportfähigkeit
§ 3a Transportbescheinigung
§ 4 Transportplan
§ 4a Transportunternehmer
§ 5 Durchführung des Transports
§ 6 Transportmittel
§ 7 Betreuung während des
Transports
§ 8 Haltung während des
Transports
§ 9 Erkrankte, verletzte und
verendete Tiere
§ 10 Reinigung
§ 11 Kaltblütige Tiere
§ 12 Sondervorschriften für den
Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten
2. Abschnitt: Überwachung und
Behördenzuständigkeit
§ 13 Überwachung
§ 14 Behörden
§ 15 Mitwirkung
3. Abschnitt
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Widmung von Strafgeldern
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Vollzugsklausel
§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien
2. §1 Abs. 1 Z 2 lautet:
„ 2. Hausgeflügel (insbesondere Hühner,
Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;“
3. In § 1 Abs. 4 wird die
Wortfolge „Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305“ durch die Wortfolge „Wehrgesetzes 2001-WG 2001,
BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
4. §1 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses
Gesetzes sind Transporte, die
1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
2. Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf
einer privaten Reise begleiten;
3. zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch
ohne kommerziellen Zweck erfolgen;
4. einzelne Tiere umfassen und von einer
natürlichen Person begleitet werden;
5. eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des
Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;
6. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander-
und Weidehaltung erfolgen.“
5. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch
Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
2. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck
als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten
wird;
3. Transport: jede Beförderung mit einem
Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten,
vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;
4. Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung
zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;
5. Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum
Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;
6. Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals
auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere
entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und
gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
als Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen
Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen
wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist
oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor
der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt wurden;
7. Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig
von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder
Umladeort;
8. Verbringung: der Transport vom Versandort zum
Bestimmungsort;
9. Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum
während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel
befördert werden;
10. Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte
entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines Dritten oder indem er einem
Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, durchführt,
wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.“
6. § 3 lautet:
„§ 3. (1)
Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die
Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort
geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.
(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie
auch
1. leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere,
denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,
2. Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen
Forschungszwecken befördert werden,
3. erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer
aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert
werden sowie
4. innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur
Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.
(3) Transportunfähig sind
1. kranke und verletzte Tiere,
2. trächtige Tiere, die voraussichtlich während
des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48
Stunden geboren haben,
3. neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde
noch nicht vollständig verheilt ist.“
7. Nach § 3 wird folgender § 3a
eingefügt:
„Transportbescheinigung
§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in
§ 4 Abs. 1 genannt sind,
eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben
einzutragen:
1. Gattung der Tiere,
2. deren Herkunft,
3. Name und Anschrift des Transportunternehmers,
4. der Zweck des Transports,
5. die Bestätigung der Transportfähigkeit,
6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten
Fütterung und Tränkung sowie
7. gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum
letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des
Schlüpfens.
(2) In die Transportbescheinigung sind überdies
vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
1. der Ver- und Entladeort sowie
2. das Kennzeichen des verwendeten
Kraftfahrzeuges.
(3) Diese Bescheinigung ist während des
Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen
vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der
Bescheinigung zu erlassen.“
8. § 4 samt Überschrift lautet:
„ Transportplan
§ 4. (1) Bei Transporten von in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten
Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer
erfolgen, und voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern, ist ein
ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß
Anhang II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen
und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Transportplan hat die gesamte
Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom
Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der
Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung ist dem Transportplan beizufügen.
Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß § 5 Abs. 3 alle
Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das
Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung
etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern
der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur
Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist
von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder
offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu
unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO
im Sinne des Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren
aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art. 12 Abs. 4 der
Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.
(3) Der Fahrer hat den Transportplan während
der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan
1. Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung
während der Fahrt einzutragen und
2. einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift
von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach
veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren
Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die
Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union 8 Stunden
überschritten hat.“
9. Nach § 4 wird folgender § 4a
samt Überschrift eingefügt:
„ Tiertransportunternehmer
§ 4a. (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer
behördlichen Genehmigung durchführen. Die Behörde hat jedem
Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung gemäß
Abs. 3 abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten
zu erteilen. Die Bewilligung hat die in Abs. 2 angeführten Daten zu
beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen Tiertransporten
mitzuführen.
(2) Die Tiertransportunternehmer sind von der Behörde in einem Verzeichnis zu
führen, das jedenfalls folgende Daten beinhaltet:
1. Familienname und Vorname;
2. akademische Grade, akademische
Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte
weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe sowie
5. Gewerberegisternummer gemäß § 365 ff GewO.
(3) Der Tiertransportunternehmer hat sich
schriftlich zu verpflichten
1. die veterinärrechtlichen Vorschriften
einzuhalten,
2. alle Vorkehrungen zu treffen, damit die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes während des gesamten
Transportverlaufes eingehalten werden können und
3. dafür Sorge zu tragen, dass während des
gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche
Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).
(4) Der Tiertransportunternehmer hat
1. dafür Sorge zu tragen, dass während des
gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche
Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),
2. dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein
gemäß § 4 Abs. 2 ausgefüllter und genehmigter Transportplan vor Fahrtantritt
übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 3
nachkommt,
3. den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde
am Ursprungsort vorzulegen,
4. während eines von der Behörde festgelegten
Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes aufzubewahren, der auf
Verlangen der Behörde vorzulegen ist,
5. für die unverzügliche Beförderung an den
Bestimmungsort zu sorgen sowie
6. Tiere, die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 bis
6 genannt werden, während des Transports in angemessener Weise und in
angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern
zu lassen.
(5) Die Bewilligung zur Durchführung von
Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung nach § 222 StGB oder wenn wiederholt
Bestrafungen gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 vorliegen.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein
Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit
dem Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt
wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über Verstöße von
österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde die
Maßnahmen gemäß Absatz 5 zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im
anderen Mitgliedstaat rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der
den in Abs. 5 genannten gleichzuhalten ist. Die Behörde hat diese
Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
(7) Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße
eines Tiertransportunternehmers aus einem
anderen Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden
Transportunternehmer nach vorheriger Verbindungsaufnahme mit der Kommission der
Transport von Tieren in Österreich
untersagt werden.
(8) Die Bewilligung, die die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikel 5 der
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von
Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und
91/496/EWG (ABl. EG Nr. L340 S. 17), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG
Nr. L174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen
oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist,
erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatz 1 gleichzuhalten.“
10. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge,
Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem
§ 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.“
11. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Transportdauer beim Transport von Tieren
gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.
Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das
Transportfahrzeug neben den
Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar
1998, S. 0008-0011) erfüllt.“
12. § 6 Abs. 4 entfällt.
13. § 7 Abs. 1 entfällt.
14. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Tiertransportunternehmer hat den
Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich
zu unterrichten.“
15. § 7 Abs. 4 entfällt.
16. § 7 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Abs. 3 gilt nicht für Landwirte und
die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befassten Personen,
die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten
(§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den
zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer
Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde,
in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.
(6) Während des Transports hat der Betreuer
dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen
zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und
erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte
Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen
werden, dass die festgelegte Frist
in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter
Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel
und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in
dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die
beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß
§ 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen
Fahrzeuges überschritten wird.“
17. § 13 lautet:
„§ 13. (1)
Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt,
jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Sachverständige der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies für die
einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich
ist, stichprobenartige Kontrollen
an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.
(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder
Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15
Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung
des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere
vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen
der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls
erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung
des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den
beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der
Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt
werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß
§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den
beförderten Tieren zu geschehen hat.
(5) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4
anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer zu tragen.
(6) Die Maßnahmen sind von der Behörde über das
ANIMO-Netz bekanntzugeben.“
18. In § 14 Abs. 2 wird die
Wortfolge „ Die
Transportbescheinigung“ durch die Wortfolge „Der Transportplan“ ersetzt.
19. § 15 lautet:
„§ 15. (1)
Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu
bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser
Organe erlassen.
(2) Die Tiertransportinspektoren, die
Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie
keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind und die Zollorgane in
Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere
durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13
Abs. 3,
4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während
des Transports auf der Straße,
5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei
der Ankunft am Bestimmungsort,
6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf
Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie
7. Kontrollen der Angaben auf den
Begleitdokumenten
mitzuwirken. Sie unterstehen dabei
in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der
Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
1. im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an
der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und
2. Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die
Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren
oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten
der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher
Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres
einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden
Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4-7), die
festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin
getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen
Gesamtbericht vor.“
20. §16 lautet:
„§ 16. (1)
Wer
1. als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
2. als Betreuer dem § 9 zweiter Satz
zuwiderhandelt,
3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein
Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
4. als Transportunternehmer Tiertransporte
durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12
Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und
dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort
eingehoben werden können.
(2) Wer
1. als Tiertransportunternehmer Tiere in
Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die
nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1
zuwiderhandelt, oder
2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder
Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1500 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. als Tiertransportunternehmer dem § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein
Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem
§ 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1
dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
4. einen Tiertransport durchführen lässt oder
durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 5000 Euro zu
bestrafen.
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach
Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht
anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des
§ 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein
Betrag von 1000 Euro festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in Abs. 2 oder
3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet.“
21. § 18 entfällt.
22. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I
Nr. xxx, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bewilligungen gemäß § 4a
Abs. 1 können bereits ab dem 1. Dezember 2003 erteilt werden.
23. Nach § 21 wird folgender § 22
samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/628 EWG, ABl. Nr. L 340
vom 11. Dezember 1991, S. 0017 - 0027, in der Fassung der Richtlinie
95/29 EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S. 0052-0063
und der Verordnung 1255/97 des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 0001-0006
.“
24. In § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie in § 8 Abs. 3 die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „ Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.