314 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003
(ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer
Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie der
Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung,
Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen
Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind.
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes,
RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994,
des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, des
Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr. L 147 vom
31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Betriebszulassungen
§ 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bedürfen einer Zulassung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt
ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde
hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur
Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu
bedienen.
(3) Eine Zulassung darf unbeschadet
Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig
erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche
Bewilligungen vorliegen. Eine Koordinierung des Verfahrens mit
anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig.
(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen rechtmäßig tätig waren,
gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen
ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche
Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde hat diese Betriebe
umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6
Abs. 2 vorzugehen. Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet
die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben genannten vierwöchigen Frist.
(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach
Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein
Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist
jährlich eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe,
amtlichen Nummern und dem Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu
übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben.
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder
Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber
Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG)
zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren
und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.
Behördliche
Kontrollen
§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3
zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu
kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den
Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und
entsprechend den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten
Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich
1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe,
der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der
Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen
Aufzeichnungen,
2. der gesetzlichen Anforderungen an die
Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die
Kennzeichnungsvorschriften;
3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener
Verarbeitung;
4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen
und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen
können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften erfolgen.
Mängelbehebung,
Aussetzung und Entzug der Zulassung
§ 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die
erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit
Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und
Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende
Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5
festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder
sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder
Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen
und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen
oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen. Werden die Mängel
nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die
Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt,
so ist die Zulassung zu entziehen.
(3) Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung
auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde,
dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche
Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die
Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.
Einstellung
des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung
§ 7. (1) Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen,
haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der
Zulassungsbehörde zu melden.
(2) Bei vorübergehender oder dauernder
Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen
zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder
menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung
hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid
aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar
anzuordnen und durchführen zu lassen.
Kontrollbefugnisse
und Duldungspflichten
§ 8. (1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1
genannten Verordnung (EG) sowie dieses Bundesgesetzes und darauf
beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen
und Kontrollstellen gemäß § 9,
2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im
Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie
3. Sachverständige der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters
befugt, Liegenschaften und Gebäude
zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und
Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die
notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu
nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der
Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der
Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim
Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen.
Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der
Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt
die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt
erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der in
§ 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) und dieses Bundesgesetzes
und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses
Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den
mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen
herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen
der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters das
Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der
Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser
Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die
Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters
haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in
die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der
Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(3) Die Behörden und die Organe gemäß
Abs. 1 sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und
Kontrollstellen gemäß § 9 sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der
Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Weigert sich der Betriebsinhaber oder
dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu
dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen
über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Beauftragte
Kontrollstellen
§ 9. (1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der
Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über
hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.
(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu
erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die
Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch
der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die
Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen,
Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
(3) Die Kontrollstelle hat von ihr
festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die
Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden,
unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über
die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der
Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum
der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren
Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese
Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(5) Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht
durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Abs. 2 widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der
Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle
weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in
ausreichendem Maße nachkommt.
Ablieferungspflicht
§ 10. (1) Die Erzeuger von
1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der
Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der
Kategorie 3, welche nicht gemäß Arikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche
Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese
unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder,
sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen
nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen
Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit
zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche
Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich
Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der
weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die
Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten
abzuschließen und hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten
Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Abs. 1
Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann
vorzulegen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind
einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine
schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von
1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sich diese nicht
in einem Schlachthof befinden und
2. Siedlungsabfällen im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes.
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1
erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder
Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der
Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister
zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12
Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete
vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich
oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die
erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der
Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu
lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und
weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden
Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei
der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem
gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
Übernahmepflichten
§ 11. Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen
Geschäftbedingungen
1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer
Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10
unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer
zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte
und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, nach
Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten zu übernehmen und zu
behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen
eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung
auszustellen.
Verwaltungsakte
des Landeshauptmanns
§ 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen
veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen
Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung
und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere auch zur Schaffung
kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur
Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und
für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§10)
nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit
kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2
B-VG) festgelegt werden.
(2) Der Landeshauptmann,
1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung
und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten
Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale
Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen
und
2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung
(§ 3) und Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den
Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten
sind.
(3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung
gemäß Abs. 2 sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und
die Beseitigung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper
sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu
entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch
Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt
bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.
Verordnungen
des Bundesministers
§ 13. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den
jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft soweit dies zur Umsetzung und Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung
ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig
ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte
Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung,
Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder
Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der
Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;
2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung
dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen
Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der
Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten
Erzeugnisse;
3. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser
EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften
der EG;
4. nähere Bestimmungen über die Sammlung,
Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung
und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die
nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst
sind.
5. Durchführungsbestimmungen betreffend das
kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder
Materialien, die nach der Verordnung (EG)Nr. 1774/2002 zu beseitigen
sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der
Verordnung (EG)Nr. 2092/91.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren
Rechtsvorschriften der EG, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund
des Kompetenztatbestandes „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu
vollziehen sind.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind sofern
Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und
Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999
oder dem Wasserrechtsgesetzes 1959 zu genehmigen beziehungsweise
zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem
Düngemittelgesetzes 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu erlassen.
Strafbestimmungen
§ 14. Wer
1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche
Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder
2. entgegen den Bestimmungen nach § 3
Abs. 4 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder
3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen nicht führt oder
4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4
zuwiderhandelt oder
5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten
behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
6. den Verpflichtungen des § 7 nicht
nachkommt oder
7. entgegen § 8 die Kontrollen oder
Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang
ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
8. entgegen § 9 Abs. 4 als
Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
aufbewahrt oder vorlegt oder
9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen
Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10
Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf
Aufforderung nicht vorlegt oder
10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche
Übernahme verweigert oder
11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des
§ 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des
§ 13 erlassenen Verordnung verstößt oder
13. gegen Gebote oder Verbote der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt oder
14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar
anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2
im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu
bestrafen.
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung
von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 95/2002, und
2. die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung,
BGBl. II Nr. 473/2003.
(3) Folgende durch Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzte
Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976;
2. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965),
LGBl. Nr. 68/1964.
(4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene
landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den
Bestimmungen dieses Gesetzes anzupasssen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die
gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen
abzuschließen und soweit erforderlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
Verweisungen
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die
Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer
Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung),
StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis
auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt, betraut.