293 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Tiergesundheitsgesetz (TGG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

           1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs.  1 festlegen oder

           2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.“

2. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem - sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind - der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) – abzuziehen ist. § 10 findet diesfalls keine Anwendung.“

3. Nach § 17 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“