293 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Tiergesundheitsgesetz (TGG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur
Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG),
BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen kann durch Verordnung
1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen
und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder
2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines
kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1
beauftragen.“
2. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender
Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2
an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu
ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich
Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von
75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem - sofern die Tiere
(einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung
unschädlich zu beseitigen sind - der durchschnittliche Fleischwert
(beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern,
Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) – abzuziehen ist. § 10
findet diesfalls keine Anwendung.“
3. Nach § 17 Abs. 1a wird
folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“