292 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 entfällt.

2. § Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

3. § 20 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.

(2) Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.“

4. § 24 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.“

5. § 35 Abs. 5 entfällt und § 35 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.“

6. Nach § 51 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) § 16, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Z 8, § 35 Abs. 8 und die Aufhebung des § 4 Abs. 4 sowie des § 35 Abs. 5 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. 1. 2004 in Kraft.“