292 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fleischuntersuchungsgesetz,
BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 entfällt.
2. § Der Text des § 16 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder
dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu
dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen
über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und
Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu
leisten.“
3. § 20 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der
Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine
dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen
freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als
Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass
das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das
Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren
werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen
sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als
Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der
Fleischuntersuchung vorzulegen.
(2) Bei Notschlachtungen, bei denen die
Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen wurde, hat die
Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen.
§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.“
4. § 24 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer
knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als
SRM-Material zu entsorgen sind.“
5. § 35 Abs. 5 entfällt
und § 35 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind
ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften entsprechen.“
6. Nach § 51 Abs. 3b wird
folgender Abs. 3c eingefügt:
„(3c) § 16, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Z 8, § 35 Abs. 8 und die Aufhebung des § 4 Abs. 4 sowie des § 35 Abs. 5 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. 1. 2004 in Kraft.“