282 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesetz über die Dokumentation im
Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht
über Landesfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im
§ 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum
31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und
Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des
Hauptstückes C vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über
Landesfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im
§ 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April
jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf
Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten
gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung
der Landesfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese
Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung
durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem
Landesfonds vorzulegen.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1)
Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzulegenden
Diagnosen- und Leistungsberichte sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit
und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem
gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai jeden Jahres
für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die
Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser
Daten ist zulässig.
(2) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen-
und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den
Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an den Bundesminister für
Gesundheit und Frauen für folgende Berichtszeiträume spätestens
zu folgenden Terminen zu übermitteln:
1. einen Bericht über das erste Quartal bis 31.
Mai des laufenden Jahres und
2. einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30.
September des laufenden Jahres.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 haben
je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im
LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der
leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.“
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die
vorgelegten Jahresberichte ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks
Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren
Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die
Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht
und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu
enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch
entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.“
4. § 7 lautet:
„§ 7.
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden,
haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die
das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische
Ausstattung, die Gebarung und weitere Leistungsdaten betreffen sowie die
Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der
Kostenstellen - gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – und
weiters die erforderlichen Daten für einen kalkulatorischen Anhang jährlich zu
erfassen.
(2) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern
der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die
Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die
Kostenstellenpläne, die
Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten – gegliedert nach
Kostenartengruppen und Kostenarten –, die Kostennachweise der Kostenstellen –
gegliedert nach Kostenartengruppen – sowie die Daten zum kalkulatorischen
Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam mit dem Bericht
gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres
in maschinenlesbarer Form zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen sind dem Landeshauptmann weiters auch die Kostennachweise
von Kostenstellen – gegliedert nach Kostenarten –, Kostenstellenbeschreibungen
und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen
Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten
auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen
und gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des
Hauptstückes A dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis
31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in
maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese
Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(3) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern
der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die
Daten zur Einnahmenstruktur und die Daten hinsichtlich der Gebarung laut
Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis
30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Der
Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und
Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen bis 31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene
Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der
Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist
zulässig.
(4) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung
der Statistik- und Kostendaten haben die Träger der in Abs. 1 genannten
Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem
anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme
auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik- und Kostendaten sowie über
die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden
Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung
zu erlassen.“
5. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht
unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre
Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die
medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen,
jährlich zu erfassen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis
31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen
entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht
gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des
Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.“
6. § 10 lautet:
„§ 10. Die
Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß
§§ 1, 2 oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß
§§ 4 oder 8 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I
Nr. 42/2002, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis
zu 5 000 Euro zu bestrafen.“
7. Der Text des § 12 erhält die
Absatzbezeichnung (1), folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß § 3 Abs. 2 zu legenden Berichte sind die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 anzuwenden.“