317 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt
höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet
werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte
Dienste und
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs
verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der
Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste
zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.
Für die Berechnung zählt eine
durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte
Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im
Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend
von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb
eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine
solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer
Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden.
Abs. 3 ist anzuwenden.“
2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 7
lautet:
„Abschnitt 4
Ausnahmen“
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Die Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2
entfällt, wenn
1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen
mit der Personalvertretung
a) Beginn
und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird,
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen
mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß
gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und
3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen
Einvernehmen nicht abgewichen wird.“
4. Im § 15 wird folgender Abs. 2f
eingefügt:
„(2f) Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“