308 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 6 lit. b lautet:
„b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes
die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG nicht übersteigen;“
2. § 12 Abs. 9 entfällt.
3. § 16 Abs. 1 lit. n entfällt und die bisherige
lit. o wird als lit. n bezeichnet.
4. § 27 Abs. 4 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft
spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt
(ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu
verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld.
Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum
laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden
Altersteilzeitgeldes zu.“
5. Im § 36a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „4 vH des Einheitswertes“ durch den Ausdruck „3 vH des Einheitswertes“ ersetzt.
6. Im § 39a Abs. 5 und 6 wird der Ausdruck „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ jeweils durch den Ausdruck „Übergangsgeld“
ersetzt.
7. Im § 79 wird im Abs. 70 nach dem Ausdruck „15, “ der Ausdruck „21 Abs. 1, “
eingefügt, im Abs. 72 wird der Ausdruck „1 Abs. 2 lit. e, 6, 21, 24, 39, 39a und 40
Abs. 1“ durch den Ausdruck „1 Abs. 2 lit. e, 6, 24, 39 und 40
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
sowie § 39a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003
und BGBl. I Nr. xxx/2003“ ersetzt und
im Abs. 73 wird der Ausdruck „§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003“ durch den
Ausdruck „§ 27 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. xxx/2003“ ersetzt.
8. Dem § 79 wird folgender Abs. 74 angefügt:
„(74) § 12, § 16 Abs. 1 und § 36a Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
9. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf
Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und
13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine
derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch
auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem
1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 35 lautet:
„§ 35. (1) Ist Zweck der
Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus-
oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34
Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen
zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den
gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG
die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle
der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der
Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag
in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind.
(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des
§ 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.“
2. Im § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt
3. Im § 78 Abs. 13 entfällt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 der Ausdruck „§ 35 Abs. 2, 3 und 6, “.
4. Dem § 78 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.
(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
5. Dem bisherigen Text des § 79 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge
zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher
einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
Im § 50l Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft“.
Artikel 4
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12
Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund weiters im Jahr 2004
22 Mio. € und im Jahr 2005 5 Mio. € an die Gebarung
Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des
Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der
Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH)
’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit bekannt zu geben.“
2. Im § 13d
wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 13a Abs. 1 bis 4“ durch den
Ausdruck „§ 13a“ ersetzt; Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4
entfallen.
3. Nach § 17a Abs. 33 werden folgende
Abs. 34 und 35 angefügt:
„(34) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(35) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“