22 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
Übereinkommen
183
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE NEUFASSUNG DES
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN MUTTERSCHUTZ (NEUFASSUNG), 1952
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 2000 zu ihrer
achtundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Notwendigkeit, das
Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, und die Empfehlung
betreffend den Mutterschutz, 1952, neuzufassen, um die Gleichstellung aller
erwerbstätigen Frauen und die Gesundheit und Sicherheit der Mutter und des
Kindes weiter zu fördern und um die Vielfältigkeit der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung der Mitglieder sowie die Vielfältigkeit der Unternehmen
und die Entwicklung des Mutterschutzes in der innerstaatlichen Gesetzgebung und
Praxis anzuerkennen,
verweist auf die Bestimmungen der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte (1948), der Konvention der Vereinten Nationen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), der Konvention der
Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989), der Erklärung und der
Aktionsplattform von Beijing (1995), der Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der
berufstätigen Frauen (1975), der Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und
ihrer Folgemaßnahmen (1998) sowie der internationalen Arbeitsübereinkommen und
-empfehlungen, die auf die Gewährleistung der Chancengleichheit und
Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer abzielen, insbesondere
des Übereinkommens über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981,
berücksichtigt die Lage weiblicher
Arbeitnehmer und die Notwendigkeit, Schwangerschaftsschutz vorzusehen, was in
die gemeinsame Verantwortung der Regierung und der Gesellschaft fällt,
hat beschlossen, verschiedene Anträge
anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz
(Neufassung), 1952, und der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952, eine
Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form
eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni
2000, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den
Mutterschutz, 2000, bezeichnet wird.
Geltungsbereich
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der
Ausdruck „Frau“ für jede Person weiblichen Geschlechts ohne irgendwelche
Diskriminierung und der Ausdruck „Kind“ für jedes Kind ohne irgendwelche
Diskriminierung.
Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle
unselbständig beschäftigten Frauen, einschließlich derjenigen, die in
atypischen Formen abhängiger Arbeit tätig sind.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, kann jedoch nach Anhörung der in Betracht kommenden
repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen
von Arbeitnehmern ganz oder teilweise aus dem Geltungsbereich des
Übereinkommens ausnehmen, wenn die Anwendung des Übereinkommens auf diese
Gruppen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung aufwerfen würde.
3. Jedes Mitglied, das die im
vorstehenden Absatz gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in
seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens nach
Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die auf
diese Weise ausgenommenen Gruppen von Arbeitnehmern und die Gründe für ihre
Ausnahme zu benennen. In seinen späteren Berichten hat das Mitglied die
Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Bestimmungen des
Übereinkommens schrittweise auf diese Gruppen auszudehnen.
Gesundheitsschutz
Artikel 3
Jedes Mitglied hat nach Anhörung der
repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass schwangere oder bruststillende
Frauen nicht gezwungen sind, Arbeit zu verrichten, die nach den Feststellungen
der zuständigen Stelle für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes schädlich
ist oder deren Beurteilung ergeben hat, dass sie eine erhebliche Gefahr für die
Gesundheit der Mutter oder diejenige ihres Kindes darstellt.
Mutterschaftsurlaub
Artikel 4
1. Bei Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses oder einer anderen geeigneten Bescheinigung, wie durch die
innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis bestimmt, in denen der voraussichtliche
Zeitpunkt der Entbindung angegeben ist, hat eine Frau, für die dieses
Übereinkommen gilt, Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen
Mutterschaftsurlaub.
2. Die vorstehend erwähnte Dauer des
Urlaubs ist von jedem Mitglied in einer seiner Ratifikation dieses
Übereinkommens beigefügten Erklärung anzugeben.
3. Jedes Mitglied kann später beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine weitere Erklärung
hinterlegen, mit der die Dauer des Mutterschaftsurlaubs verlängert wird.
4. Unter gebührender Berücksichtigung
des Schutzes der Gesundheit der Mutter und derjenigen des Kindes hat der
Mutterschaftsurlaub einen sechswöchigen obligatorischen Urlaub nach der
Entbindung einzuschließen, soweit auf innerstaatlicher Ebene von der Regierung
und den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nichts
anderes vereinbart wird.
5. Der Teil des Mutterschaftsurlaubs
vor der Geburt ist um jeden Zeitraum zu verlängern, der zwischen dem
voraussichtlichen und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Entbindung verstreicht,
ohne dass die Dauer des obligatorischen Teils des Urlaubs nach der Geburt
verringert wird.
Urlaub im Fall einer Krankheit oder von
Komplikationen
Artikel 5
Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist
vor oder nach dem Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs im Fall einer Krankheit,
von Komplikationen oder der Gefahr von Komplikationen als Folge der
Schwangerschaft oder der Entbindung Urlaub zu gewähren. Die Art und die
Höchstdauer eines solchen Urlaubs können in Übereinstimmung mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vorgeschrieben werden.
Leistungen
Artikel 6
1. Frauen sind während der Abwesenheit
von der Arbeit auf Grund des in Artikel 4 oder 5 erwähnten Urlaubs
Geldleistungen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder
auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise zu gewähren.
2. Die Geldleistungen sind auf einem
Niveau festzusetzen, das den Unterhalt der Frau und ihres Kindes in
einwandfreien gesundheitlichen Verhältnissen und bei angemessener Lebenshaltung
gewährleistet.
3. Falls auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder Praxis die für den in Artikel 4 erwähnten Urlaub
gezahlten Geldleistungen auf dem früheren Verdienst beruhen, darf der Betrag
dieser Leistungen zwei Drittel des früheren Verdienstes der Frau oder des für
die Berechnung der Leistungen berücksichtigten Teils dieses Verdienstes nicht
unterschreiten.
4. Falls auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder Praxis andere Methoden verwendet werden, um die für den in
Artikel 4 erwähnten Urlaub gezahlten Geldleistungen zu bestimmen, hat der
Betrag dieser Leistungen dem Betrag vergleichbar zu sein, der sich im
Durchschnitt aus der Anwendung des vorstehenden Absatzes ergibt.
5. Jedes Mitglied hat sicherzustellen,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für Geldleistungen von einer großen Mehrheit
der Frauen, für die dieses Übereinkommen gilt, erfüllt werden können.
6. Falls eine Frau die durch die
innerstaatliche Gesetzgebung oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis
entsprechende Weise vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen für Geldleistungen
nicht erfüllt, hat sie Anspruch auf angemessene Leistungen aus der Sozialhilfe,
vorbehaltlich der für eine solche Hilfe vorgeschriebenen Bedürftigkeitsprüfung.
7. Der Frau und ihrem Kind sind
ärztliche Leistungen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung
oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise zu
gewähren. Die ärztlichen Leistungen haben Betreuung vor, während und nach der
Entbindung und erforderlichenfalls Krankenhauspflege zu umfassen.
8. Um die Lage der Frauen auf dem
Arbeitsmarkt zu schützen, sind die Leistungen für den in den Artikeln 4
und 5 erwähnten Urlaub durch die gesetzliche Sozialversicherung oder aus
öffentlichen Mitteln oder auf eine durch die innerstaatliche Gesetzgebung und
Praxis bestimmte Weise zu gewähren. Einem Arbeitgeber dürfen die unmittelbaren
Kosten einer solchen Geldleistung, die einer von ihm beschäftigten Frau
zusteht, ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht persönlich auferlegt werden,
es sei denn,
a) dass dies in der innerstaatlichen Gesetzgebung
oder Praxis eines Mitgliedstaats vor der Annahme dieses Übereinkommens durch
die Internationale Arbeitskonferenz vorgesehen war; oder
b) dass dies später auf innerstaatlicher Ebene
durch die Regierung und die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer vereinbart wird.
Artikel 7
1. Die Bestimmungen von Artikel 6
Absätze 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn ein Mitglied, dessen Wirtschaft
und System der Sozialen Sicherheit unzureichend entwickelt sind, Geldleistungen
zu einem Satz gewährt, der nicht niedriger ist als der Satz, der bei Krankheit
oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung zu zahlen ist.
2. Ein Mitglied, das die im
vorstehenden Absatz gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in
seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens nach
Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die
Gründe dafür zu erläutern und den Satz anzugeben, zu dem Geldleistungen gewährt
werden. In seinen späteren Berichten hat das Mitglied die Maßnahmen anzugeben,
die getroffen worden sind, um den Leistungssatz schrittweise anzuheben.
Beschäftigungsschutz und
Nichtdiskriminierung
Artikel 8
1. Es ist einem Arbeitgeber untersagt,
das Arbeitsverhältnis einer Frau während ihrer Schwangerschaft, während des in
Artikel 4 oder 5 erwähnten Urlaubs oder während eines durch die
innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreibenden Zeitraums nach ihrer Rückkehr
zur Arbeit zu beenden, außer aus Gründen, die mit der Schwangerschaft oder der
Geburt des Kindes und ihren Folgen oder dem Stillen nicht zusammenhängen. Die
Beweislast dafür, dass die Gründe für die Entlassung nicht mit der
Schwangerschaft oder der Entbindung und ihren Folgen oder dem Stillen zusammenhängen,
liegt beim Arbeitgeber.
2. Es ist zu gewährleisten, dass eine
Frau nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs an denselben Arbeitsplatz oder
einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit dem gleichen Entgelt zurückkehren kann.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied hat geeignete
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Mutterschaft keinen Grund für
eine Diskriminierung in der Beschäftigung, einschließlich – ungeachtet
Artikel 2 Absatz 1 – des Zugangs zur Beschäftigung, darstellt.
2. Die im vorstehenden Absatz erwähnten
Maßnahmen haben das Verbot einzuschließen, von einer Frau, die sich um einen
Arbeitsplatz bewirbt, einen Schwangerschaftstest oder den Nachweis eines
solchen Tests zu verlangen, außer in Fällen, in denen die innerstaatliche
Gesetzgebung dies für Arbeit vorschreibt, die:
a) auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung für
schwangere oder stillende Frauen ganz oder teilweise verboten ist; oder
b) eine anerkannte oder erhebliche Gefahr für die
Gesundheit der Frau und des Kindes mit sich bringt.
Bruststillende Mütter
Artikel 10
1. Einer Frau ist das Recht auf eine
oder mehrere tägliche Pausen oder eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit zum
Bruststillen ihres Kindes zu gewähren.
2. Der Zeitraum, während dessen
Stillpausen oder die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit gestattet sind, die
Anzahl und die Dauer der Stillpausen und die Verfahren für die Verkürzung der
täglichen Arbeitszeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis
festzulegen. Diese Pausen oder die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit sind
als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu bezahlen.
Regelmässige Überprüfung
Artikel 11
Jedes Mitglied hat in Beratung mit den
repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu
prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Dauer des in Artikel 4 erwähnten Urlaubs
zu verlängern oder den in Artikel 6 erwähnten Betrag oder Satz der
Geldleistungen anzuheben.
Durchführung
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist durch die
Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie
Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf
eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Durch dieses Übereinkommen wird das
Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, neugefasst.
Artikel 14
Die förmlichen Ratifikationen dieses
Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen bindet nur
diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren
Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die
Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden
sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner
Ratifikation in Kraft.
Artikel 16
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem
erstmaligen In-Kraft-Treten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem
eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in
Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden.
In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren
nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 17
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und
Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die
Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten
Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 18
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur
Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel
eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 19
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig
erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,
ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 20
1. Nimmt die Konferenz ein neues
Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise
neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt
Folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefassten
Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 16 ohne
weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die
dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 21
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.