260 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das
Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das
Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das
Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die
Überschrift zu § 65 durch das Wort „entfällt“
ersetzt.
1a. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als
a)
Militärpersonen des Dienststandes,
b)
Berufsoffiziere des Dienststandes,
c)
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung,
d)
Militärpiloten auf Zeit und
e)
Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in
Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die
Entsendung zu Auslandseinsätzen.“
2. § 3 samt Überschrift lautet:
„Ausübung
der Befehlsgewalt
§ 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt
über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten
und Leiter aus.“
3. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte
„Präsenz-
oder Ausbildungsdienst“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wehrpflicht umfasst
1. die Stellungspflicht,
2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
3. die Pflichten des Milizstandes und
4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den
Abs. 4 bis 6.“
5. Im § 27 Abs. 2 Z 3
wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994),
BGBl. Nr. 522,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002
(HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“
ersetzt.
6. Im § 27 Abs. 2 Z 5,
§ 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994“ jeweils durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002“ ersetzt.
7. Im § 60 wird nach Abs. 2
folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt
Überschrift, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1,
§ 27 Abs. 2, § 41 Abs. 5, § 46 Abs. 2 sowie
§ 62 Abs. 1, 3 bis 8, 10 und 12, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.
(2b) § 1 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, tritt mit
1. Dezember 2003 in Kraft.“
8. Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 65 samt Überschrift tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
9. Im § 62 Abs. 1 wird die
Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,“ durch die Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.
10. Im § 62 Abs. 3, 4, 7, 8, 10
und 12 wird die Zitierung „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ jeweils durch die Zitierung „VBG“
ersetzt.
11. Im § 62 Abs. 5 wird die
Zitierung „Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl.
Nr. 54,“ ersetzt.
12. Im § 62 Abs. 6 und 12 wird die
Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956“ jeweils
durch die Zitierung „GehG“ ersetzt.
13. § 65 samt Überschrift entfällt.
Artikel 2
Änderung des
Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das
Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, wird wie folgt
geändert:
1. § 79 Abs. 3 lautet:
„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind
nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“
2. § 86 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten
noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind
anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes
die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und
3. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige
des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.“
3. § 86 Abs. 3 letzter Satz
entfällt.
4. Im § 92 erhält der bisherige Text
die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden
folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001,
BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die
Überschrift zu § 53 durch das Wort „entfällt“
ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2 Z 5
wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994),
BGBl. Nr. 522,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002
(HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“
ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 3 wird die
Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG),
BGBl. Nr. 54,“ ersetzt.
4. Im § 7 Abs. 1 Z 3,
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 Z 3
wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch die Zitierung „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
5. § 10 lautet:
„§ 10. (1)
Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer
Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1
lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung
des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I
Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem
Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2
Abs. 3 AZHG zukommt.
(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die
§§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen
Vorschuss anzuwenden.“
6. Im § 17 Abs. 1 wird die
Zitierung „des Gehaltsgesetzes 1956“ durch die
Zitierung „GehG“ ersetzt.
7. Dem § 18 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Die Inanspruchnahme heereseigener
Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach
§ 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001,
2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der
Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei
einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des
Wehrgesetzes 2001 und
4. sonstigen Personen, wenn deren ärztliche
Behandlung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung
einer Aufgabe des Bundesheeres steht.“
8. Im § 48 Abs. 2 Z 6
wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002“ ersetzt.
9. § 53 samt Überschrift entfällt.
10. Im § 54 Abs. 2 werden die
Worte „ein
Dreißigstel“ durch die Worte „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt.
11. § 54 Abs. 3 lautet:
„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind
nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“
12. Im § 55 Abs. 3 entfallen
die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.
13. Im § 60 werden nach Abs. 2a
folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2
Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2,
§ 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18
Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003,
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
14. Im § 60 wird nach Abs. 4a
folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 werden die Worte
„Bundesministerium
für Landesverteidigung“ durch das Wort
„Heerespersonalamt“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestätigung einer Feststellung der
Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich
des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.“
3. Im § 4 Abs. 3 wird die
Zitierung „Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch die Zitierung „Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl.
Nr. 54,“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter
Anwendung des Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der
Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe
1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.“
5. Im § 5 Abs. 2 werden die Worte
„ein
Dreißigstel“ durch die Worte „der verhältnismäßige
Teil“ ersetzt.
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind
nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“
7. Im § 5 Abs. 5 wird die
Zitierung „Auslandszulagengesetz“ durch die
Zitierung „Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz“ ersetzt.
8. Im § 6 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 1994
(HDG 1994), BGBl. Nr. 522,“ durch
die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002),
BGBl. I Nr. 167,“ ersetzt.
9. Im § 6 Z 1 werden die Zitierung
„Heeresdisziplinargesetzes 1994“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetzes 2002“, die Zitierung „§ 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 5 Z 6
HDG 2002“, die Zitierung „§ 84
Abs. 5 HDG 1994“ durch die Zitierung „§ 85
Abs. 5 HDG 2002“ und die Zitierung „§ 84
Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 85
Abs. 6 HDG 2002“ ersetzt.
10. Im § 6 Z 3 wird die Zitierung
„HDG 1994“ jeweils durch die Zitierung „HDG 2002“ ersetzt.
11. Im § 7 Abs. 1 entfallen nach
dem Wort „obliegt“ der Beistrich und die Worte „sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist,“.
12. Im § 11 werden nach Abs. 2a
folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) § 2 Abs. 3, § 3
Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie
§ 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz,
BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 1 Z 3 werden
nach den Worten „ausländischen öffentlichen Dienststellen“ die Worte „oder internationalen Organisationen oder sonstigen
zwischenstaatlichen Einrichtungen“ eingefügt.
2. Im § 57 Abs. 1 werden die Worte
„zwei
Jahren“ durch die Worte „drei Jahren“ ersetzt.
3. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine
Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der
Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung
aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein,
in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung
ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete
außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im
Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein
Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu
ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.“
4. Im § 61 wird nach Abs. 1b
folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57
Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 103/2002 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a
eingefügt:
„§ 6a. Auf
Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 6a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Munitionslagergesetzes
2003
Das Munitionslagergesetz 2003,
BGBl. I Nr. 9/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Vor
der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister
für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses
Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere
Bedacht zu nehmen auf
1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
2. die Art und die Menge der zu lagernden
militärischen Munition und
3. die Geländeverhältnisse.
(2) Die Verordnung
nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt
für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für
Landesverteidigung und
2. an der Amtstafel der Ämter der
Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den
Gefährdungsbereich berührt wird.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind
die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden.
Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf
Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher
dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung
und
2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den
Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den
Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich
jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese
Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im
Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist
aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist
abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen
Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese
Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.“
2. Im § 18
erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
3. § 19
lautet:
„§ 19. (1)
Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967
über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des
Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Verordnungen über die Bestimmung von
Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden,
bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.“
Artikel 8
Änderung des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991
Das
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 27
des Wehrgesetzes 1990 ‑ WG, BGBl. Nr. 305.“ durch den Ausdruck „§ 19 des
Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck
㤤 46a
bis 46c WG“ durch den Ausdruck „§§ 37
und 38 WG 2001“ ersetzt.
3. Im § 5 Abs. 1 und im § 6
Abs. 1 Z 3 werden jeweils die Worte „Zustellung des Einberufungsbefehls“ durch die Worte „Erlassung des Einberufungsbefehles“ ersetzt.
4. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck
„§ 32
des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 23
WG 2001“ ersetzt.
5. § 8 Z 1 und 2 lautet:
„1. des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1
Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG 2001,
2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19
Abs. 1 Z 5 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,“
6. § 9 Abs. 2 letzter Satz
entfällt.
7. Im § 11 Abs. 1 wird der
Ausdruck „§ 32
des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 23
WG 2001“ ersetzt.
8. Im § 12 Abs. 1 werden die Worte
„Zustellung
des Einberufungsbefehles“ durch die Worte „Erlassung des
Einberufungsbefehles“ ersetzt.
9. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die
bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Erlassung des Einberufungsbefehles
oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des
Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese
rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht (§ 5)
binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist
der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 über
die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die
Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich
nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des Einberufungsbefehles
oder der Beurkundung eines mündlich erlassenen Einberufungsbefehles oder des
Zuweisungsbescheides oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine
Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht nachkommt.“
10. Im § 12 Abs. 7 wird der
Ausdruck „§ 6
des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“ durch den
Ausdruck „§ 7
des Väter-Karenzgesetzes“ ersetzt.
11. Im § 13 Abs. 1 Z 2 wird
der Ausdruck „§ 32 Wehrgesetz“ durch den Ausdruck
„§ 23
WG 2001“ ersetzt.
12. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe,
dass anstelle des Zitates 㤤 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 210 bis 212 des
Landarbeitsgesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122
des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 223 bis 225 des
Landarbeitsgesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat
„§§ 102 und 103 des Landarbeitsgesetzes 1984“ und anstelle des
Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das
Zitat „§ 26f des Landarbeitsgesetzes 1984“ treten.“
13. Nach § 29 Abs. 1a wird
folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5
Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12
Abs. 1, 2 und 7, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 3, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003, treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 9
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 57/2001, außer Kraft.