325 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz
1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umsatzsteuergesetz 1994,
BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch
liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen)
tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder
nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht
für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen,
welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur,
wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben;
b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen)
tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den
Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2
Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit,
als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen
Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
2006 ausgeführt werden;“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Einer Lieferung gegen Entgelt
gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus
seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens
liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung,
ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des
Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann,
wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben.“
3. Dem § 3a Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a angefügt:
„(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt
werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens
liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen
sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens
liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen.“
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder
bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24
(Differenzbesteuerung) zu beachten.“
5. § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem
Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den
Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1
und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2
lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);
d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2
lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).“
6. Im § 6 Abs. 1 lautet der
Einleitungssatz:
„Von den unter § 1 Abs. 1
Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:“
7. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d
lautet:
„d)
- die Lieferung von Kraftfahrzeugen an
Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für
ihren amtlichen Gebrauch,
- die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,
- die Vermietung von Grundstücken an
Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für
ihren amtlichen Gebrauch und
- die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke
an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so
weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
§ 1
Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.
Die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck
ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen
werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere
Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.“
8. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i
lautet:
„i) die Leistungen im Rahmen des
Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des
Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und
Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen,
die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die
Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß
§ 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I
Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des
Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer für
derartige Unternehmen,“
9. § 6 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten,
die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der
Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von
Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anzusehen. Nicht befreit sind:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken für Wohnzwecke;
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen
und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
-
die Beherbergung
in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
- die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen aller Art;
- die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;“
10. § 6 Abs. 1 Z 26 lautet:
„26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der
Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und
die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25
steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;“
11. § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz
lautet:
„Der Unternehmer kann eine gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der
er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung
kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig
behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit
Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei
ist, als steuerpflichtig behandeln.“
12. Im § 6 Abs. 4 Z 7 tritt
an die Stelle der Zitierung „Artikel 680 lit. a und b der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 (ABl. Nr. L 253/1)“
die Zitierung „Artikel 572 Abs. 1 der Verordnung (EWG) mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften, Nr. 2454/93, ABl.
Nr. L 253 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1335/2003, ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 16“.
13. § 10 Abs. 2 Z 1
lit. a lautet:
„1.
a) die Lieferungen und die Einfuhr
-
der
in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und
- von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn
die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH
des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne
Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
Nomenklatur);“
14. § 10 Abs. 2 Z 1
lit. c lautet:
c) die Lieferungen der in der Anlage Z 44
aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen
- vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
bewirkt werden oder
- von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein
Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat,
ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den
Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;“
15. § 10 Abs. 2 Z 4
lit. e entfällt.
16. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die
Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21
und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken
aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen
Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen
seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die
Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische,
Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich
der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe
eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an
Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt
auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung
übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung
dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“
17. § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz
lautet:
„Führt der Unternehmer Umsätze im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen
auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist,
aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.“
18. § 11 Abs. 1a lautet:
„(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne
des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b
aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den
Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
findet keine Anwendung.“
19. Im § 11 Abs. 6 lautet der
Einleitungssatz:
„Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende
Angaben:“
20. § 11 Abs. 9 lautet:
„(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im
Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des
Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
und
3. den Steuersatz.“
22. § 12 Abs. 1 Z 3 erster
Satz lautet:
„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz,
§ 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind.“
23. § 12 Abs. 10 vierter
Unterabsatz lautet:
„Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr
der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem
Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten
auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer
auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen
Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.“
24. § 12 Abs. 15 lautet:
„(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2
oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt,
dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in
Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt
für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine
entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in
Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag
aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine
nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu
behandeln.“
25. § 14 Abs. 1 Z 1
lit. a lautet:
„a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren
Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von
Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen
entsprechen;“
26. § 17 Abs. 5 lautet:
(5) Hängt die Anwendung einer
Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von
den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung
von den vereinnahmten Entgelten und
den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a
auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der
nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die
Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der
Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der
Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche
Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.“
27. § 18 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a
aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;“
28. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4.
- die nach § 11 Abs. 12 und 14
sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
-
die
Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die
Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und
Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;“
29. § 18 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2)
und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1
Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a,
mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.“
31. Dem § 19 Abs. 1a wird
folgender Abs. 1b angefügt:
„(1b) Bei der Lieferung
a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,
b) des Vorbehaltskäufers an den
Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen
Eigentums
c) und bei der Lieferung von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher
wird die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist.
Der leistende Unternehmer haftet für
diese Steuer.“
32. § 19 Abs. 2 Z 1
lit. b lautet:
„b) in den Fällen der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und
Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im
Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf
des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“
33. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1
Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem
die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden
sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten
Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a
ausgeführt worden sind.“
34. § 20 Abs. 1 zweiter Satz
lautet:
„Dem ermittelten Betrag sind die nach
§ 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten
Beträge hinzuzurechnen.“
35. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in
jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des
§ 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in
jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die
Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der
Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.“
36. § 21 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus
Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die
Ermittlung der Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a
Abs. 1a Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese
Umsätze entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten
Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist
auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze innerhalb der Gruppe von
Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu
nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die
Höhe dieser Umsätze nicht durch
ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.“
37. Im § 22 Abs. 2 entfallen die
Worte „
und den Eigenverbrauch“.
38. Im § 22 Abs. 7 erster Satz
lautet:
„Die Bestimmungen der Abs. 1 bis
6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der
dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht
überstiegen haben.“
39. § 24 Abs. 1 erster Satz
lautet:
„Für die Lieferungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder
Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen
körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103
der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110
und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:“
40. § 24 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. bei den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2
nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den
Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;“
41. § 26 Abs. 5 lit. a
lautet:
„a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des
Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt,
frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld
entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.“
42. Im § 26 Abs. 5 wird folgende
lit. e angefügt:
„e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der
Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein
schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des
Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung
unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.“
43. Dem Art. 11 Abs. 4 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für
Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.“
44. Art. 24 Abs. 1 lit. a
lautet:
„a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der
Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des
Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet
worden ist,“
45. Dem § 28 Abs. 22 wird
folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2003 treten in Kraft:
1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 1 Abs. 1 Z 2,
§ 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4
Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 6
lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1
Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2 erster
Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10
Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1
erster Unterabsatz, § 11 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9,
§ 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14
Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2
Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8,
§ 22 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster
Satz, § 24 Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24
Abs. 1 lit. a.
2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 6 Abs. 4 Z 7.
3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26
Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die
Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entstanden ist.
4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1
Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1b,
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 1 zweiter Satz
sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der
Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art. 27 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.“