313 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung
(FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das
Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem
Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des
Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden
(Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz
und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die
vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der
Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums-
und Standortgesetz 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Bundesgesetz
über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung
(FTE-Nationalstiftungsgesetz)
2 Änderung
des Einkommensteuergesetzes 1988
3 Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2003
4 Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2004
5 Bundesgesetz,
mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des
Bundesfi-nanzgesetzes 2003 bewilligt werden
(Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)
6 Änderung
des ERP-Fonds-Gesetzes
7 Änderung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
8 Bundesgesetz
über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der
Bundesmuseen
9 Änderung
des ASFINAG-Gesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Nationalstiftung
für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz)
Errichtung
der Stiftung
§ 1. (1) Zur Förderung von Forschung,
Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem
Namen ,,Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“
(nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer
Million Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat
eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und
alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung gilt
mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
Stiftungszweck
und Aufgaben der Stiftung
§ 2. Die Stiftung dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung,
Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig
verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
Begünstigte
§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach
Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1
an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
Stiftungsvermögen
und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital
von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als
Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des
§ 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die
Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist
jährlich mit
1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung
gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden
sowie
2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds
gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl.
Nr. 207/1962,
zu
dotieren.
(3) Die Stiftung kann
darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mitteln dotiert werden.
(4) Das
Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß
Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank
und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5) Die
Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie
der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und
direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen
Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und
Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung
auszuschütten.
Organe
§ 5. Organe der Stiftung sind der
Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
Stiftungsvorstand
§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands
ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei
grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von diesem,
der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern
des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom
Stiftungsrat festzusetzen ist.
Aufgaben
des Stiftungsvorstands
§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die
Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des
Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11
Abs. 1 Z 1 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen.
(2) Beschlüsse des
Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.
(3) Der Stiftungsvorstand
hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und
in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
(4) Der
Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni
des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im
abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.
Zeichnung
und Vertretung der Stiftung
§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands
haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre
Unterschrift beifügen.
(2) Sämtliche
Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von
Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine
Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu
regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
Stiftungsrat
§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben
Mitgliedern. Je ein Mitglied ist
1. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur,
2. vom Bundesminister für Finanzen,
3. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie,
4. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
5. von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils
auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist
zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit
beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für
Forschung und Technologieentwicklung an.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur
geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der
Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung
begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des
Stiftungsrats endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist
vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die
Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu
bestellen.
(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten
Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte
Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine
Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion
eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5) Den Mitgliedern
des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist.
§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom
Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des
Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter
Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie
bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen.
Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der
Stiftungsvorstand sowie der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit können aus wichtigem Anlass die unverzügliche
Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des
Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der
anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der
Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates
ist von den vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam
einzuberufen.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich
durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der
Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten
Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig.
Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung
ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist
ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in
§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministern zu übermitteln
ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben.
Aufgaben
des Stiftungsrats
§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat
1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für
Forschungs- und Technologieentwicklung, welche auf einer mittelfristigen
österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung
basiert, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und
technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu
überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 - AktG,
BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende
Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands
gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4
Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder
insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von
10 000 Euro übersteigen.
(3) Der
Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß
§ 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6
Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des
Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses
gemäß § 15 Abs. 4.
Haftung
§ 12. Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des
Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften
Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Verwaltung
und interne Revision
§ 13. (1) Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist
vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten
einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind
aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus
der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen
sind.
(2) Der Stiftungsvorstand
hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen
Revision des ERP-Fonds bedienen.
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und
Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen
vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf
Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese
Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch
nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen
Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Rechnungslegung
§ 15. (1) Der
Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in
Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen
Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im
Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB,
DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des
Stiftungszwecks einzugehen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als
Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu
bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte
Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat
innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur
Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die
Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres
übermitteln kann.
(4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des
Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht
genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils
ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen
Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht.
(5) Das Geschäftsjahr
der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt
mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben
Jahres.
(6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und
vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu
veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse
der Stiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten
Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des
nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16. Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und
Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche
Stiftung.
Auflösung
der Stiftung
§ 17. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz
aufgelöst werden.
Andere
Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 20. § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in
Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember
2003 in Kraft.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2
Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist der Bundesminister für
Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen
und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 Z 4a wird in
§ 4 Abs. 4 Z 4 umbenannt und es tritt an die Stelle des
Prozentsatzes „15%“ der Prozentsatz „25%“.
2. § 4 Abs. 4 Z 4a lautet:
„4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist
durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung
bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch
außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich
bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der
Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine
Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen
Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null
angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang
Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.“
3. In § 10c tritt jeweils an die Stelle
des Datums „1. Jänner 2004“ das Datum „1. Jänner 2005“ und an die Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2004“.
4. In § 108c Abs. 2 lautet die
Z 1:
„1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von
jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;“
5. In § 108e Abs. 3 lautet der
erste Satz:
„Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter
der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1.
Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.“
6. In
§ 124b wird folgende Z 93 angefügt:
„93. § 4 Abs. 4 Z 4, § 4
Abs. 4 Z 4a, § 10c, § 108c Abs. 2 Z 1 und
§ 108e Abs. 3 jeweils in der Fassung des Wachstums- und
Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2003
Das Bundesfinanzgesetz 2003,
BGBl. I Nr. 41, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2003):
1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 20 bis
22 angefügt:
„20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt
3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des
Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im
Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an die
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden
kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem
Betrag von 0,750 Millionen Euro für Förderungen privater
Institutionen im Zusammenhang mit dem „Jahr des Wassers 2003“, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60
sichergestellt werden kann.“
2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26 bis
28 angefügt:
„26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und
1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für
Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem
Betrag von 3,6 Millionen Euro für steigende Kosten der
Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem
Betrag von 5,9 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an
Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel X Abs.1 Z 2 entfällt der
Voranschlagsansatz „1/14308 samt Klammerausdruck“ und wird nach dem Voranschlagsansatz 1/11528 der Voranschlagsansatz
„1/11548“ eingefügt.
4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden
eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341:
„2/19350/22 Rückzahlung
von Zuschüssen“
b) nach dem Paragraf 2/5040:
„2/50400/43 Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/60804:
„2/60805/34 Sonstige
erfolgswirksame Einnahmen“
Artikel 4
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2004
Das Bundesfinanzgesetz 2004,
BGBl. I Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2004):
Artikel I
1. Im Artikel I lauten die Schlusssummen:
|
„Allgemeiner Haushalt |
Ausgleichs- haushalt |
Gesamt- Haushalt |
|
(Beträge
in Millionen Euro) |
||
|
|
|
|
Ausgaben |
62 666,997 |
50 992,779 |
113 659,776 |
Einnahmen |
59 236,861 |
54 422,915 |
113 659,776 |
Abgang |
3 430,136 |
– |
– |
Überschuss |
– |
3 430,136 |
–“ |
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19 bis
21 angefügt:
„19. beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem
Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung des Österreichischen
Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden
kann;
20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt
3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des
Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im
Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem
Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung von Spezialforschungsbereichen
im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65
sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 11
lautet der Betrag „70 Millionen Euro“.
4. Im Artikel VI Abs. 1 Z 12 lautet der
Prozentsatz „3 vH“.
5. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 24 bis
42 angefügt:
„24. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des
Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten
der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des
Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;
25. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt
0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige
Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
26. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und
1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für
Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem
Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf von
Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem
Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von
Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem
Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem
Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem
Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der persönlichen Assistenz am
Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit
der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem
Betrag 5 Millionen Euro zur Förderung von Biomassenanlagen
(Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der
Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
34. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für forcierte Nachwuchsarbeit im Hinblick auf die
Fußballeuropameisterschaft 2008, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem
Betrag von 1,6 Millionen Euro für Zahlungen zur Durchführung des Spielbetriebes
der Wörthersee-Bühne, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für Förderungen im Zusammenhang mit der
Lehrlingsausbildungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
38. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 des Titels 110 und 117 bis zu einem Betrag von
insgesamt 36 Millionen Euro für Maßnahmen der verstärkten
Kriminalität- und Terrorismusbekämpfung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem
Betrag von 5 Millionen Euro für steigende Kosten der
Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem
Betrag von 5,6 Millionen Euro für die Errichtung von
Haftraumkapazitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem
Betrag von 7 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an
Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem
Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand aus der Gemeinsamen
Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der
Verlängerung des Assistenzeinsatzes an der Grenze, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
6. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 8
angefügt:
„8. die Haftung für Schäden an Objekten, die von
Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des
Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu
übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro
und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“
7. Artikel IX Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1,
2, 4 und 8 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß
Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG
nicht anzuwenden.“
8. Artikel X Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für
eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr
2004 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe
1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage
zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“
9. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten
der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1174 jeweils „Sicherheitsakademie“ sowie der Voranschlagsansatz 2/20009 „Darlehensrückzahlungen“.
10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden
eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341:
„2/19350/22 Rückzahlung
von Zuschüssen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/20004:
„2/20005/43 Sonstige
Erfolgswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/20074:
„2/2009 Österr.
Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):
2/20094/43 Erfolgswirksame
Einnahmen“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/20078:
„1/2009 Österr.
Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):
1/20093/43 Anlagen
1/20096/43 Förderungen
1/20097/43 Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)“
e) nach dem Paragraf 2/5040:
„2/50400/43 Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen“
f) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 1010,
1174 sowie 1249 jeweils die Anmerkung „Anwendung der
Flexibilisierungsklausel“.
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/12488:
„1/1249 Bundesinstitut
für Erwachsenenbildung: *)
1/12490/11 Personalausgaben
1/12493/11 Anlagen
1/12497/11 Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)
1/12498/11 Aufwendungen
h) nach dem Voranschlagsansatz 2/12480:
2/1249 Bundesinstitut
für Erwachsenenbildung: *)
2/12494/11 Erfolgswirksame
Einnahmen
2/12497/11 Bestandswirksame
Einnahmen“
11. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten
bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge
sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
|
|
|
Millionen Euro |
„Ausgaben |
|
|
|
Kapitel 11 |
|
Inneres |
|
1/1100 |
|
Zentralleitung: |
|
1/11003 |
43 |
Anlagen |
12,263 |
1/11006 |
|
Förderungen |
0,198 |
|
43 |
|
0,194 |
1/11008 |
43 |
Aufwendungen |
44,783 |
|
|
Summe
1100… |
135,115 |
|
|
|
|
1/11073 |
|
Zivilschutz; Anlagen |
0,046 |
|
41 |
|
0,045 |
|
|
Summe
1107… |
5,914 |
|
|
Summe
110… |
253,333 |
|
|
|
|
1/1170 |
|
Sicherheitsexekutive: |
|
1/11700 |
42 |
Personalausgaben |
1.057,602 |
1/11703 |
42 |
Anlagen |
20,625 |
1/11707 |
|
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
23,130 |
|
22 |
|
22,158 |
1/11708 |
42 |
Aufwendungen |
200,368 |
|
|
Summe
1170… |
1.301,725 |
|
|
|
|
1/11728 |
42 |
Bundeskriminalamt; Aufwendungen |
7,703 |
|
|
Summe
1172… |
34,581 |
|
|
|
|
1/11738 |
42 |
Einsatzkommando; Aufwendungen |
2,958 |
|
|
Summe
1173… |
16,428 |
|
|
|
|
1/1174 |
|
Sicherheitsakademie:*) |
|
1/11740 |
42 |
Personalausgaben |
13,363 |
1/11743 |
42 |
Anlagen |
0,272 |
1/11746 |
42 |
Förderungen |
0,100 |
1/11747 |
|
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
0,308 |
|
22 |
|
0,286 |
1/11748 |
42 |
Aufwendungen |
6,603 |
|
|
Summe
1174… |
20,646 |
|
|
Summe
117… |
1.406,307 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapitel 20 |
|
Äußeres |
|
1/2000 |
|
Zentralleitung |
|
1/20000 |
43 |
Personalausgaben |
25,502 |
1/20007 |
|
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
0,484 |
|
22 |
|
0,475 |
1/20008 |
43 |
Aufwendungen |
24,441 |
|
|
Summe
2000… |
56,200 |
|
|
|
|
1/2007 |
|
Ostförderprogramme für MOEL und NUS: |
|
1/20076 |
|
Förderungen |
– |
|
38 |
|
– |
|
43 |
|
– |
1/20078 |
43 |
Aufwendungen |
– |
|
|
Summe
2007… |
– |
|
|
|
|
1/2009 |
|
Österr. Gesellschaft f.
Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA): |
|
1/20093 |
43 |
Anlagen |
0,070 |
1/20096 |
43 |
Förderungen |
88,762 |
1/20097 |
43 |
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
0,910 |
|
|
Summe
2009… |
89,742 |
|
|
Summe
200… |
198,944 |
|
|
|
|
1/201 |
|
Vertretungsbehörden: |
|
1/20107 |
|
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
2,188 |
|
43 |
|
0,216 |
1/20108 |
|
Aufwendungen |
84,328 |
|
43 |
|
83,855 |
|
|
Summe
201… |
137,088 |
|
|
|
|
1/205 |
|
Entwicklungszusammenarbeit: |
|
1/20506 |
|
Förderungen |
– |
|
11 |
|
– |
|
12 |
|
– |
|
21 |
|
– |
|
22 |
|
– |
|
33 |
|
– |
|
34 |
|
– |
|
35 |
|
– |
|
36 |
|
– |
|
38 |
|
– |
|
43 |
|
– |
1/20508 |
43 |
Aufwendungen |
– |
|
|
Summe
205… |
– |
|
|
Summe
20… |
340,928 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1/60563 |
12 |
Bundesanstalt für Bergbauernfragen;
Anlagen |
0,025 |
|
|
Summe
6056… |
0,759 |
|
|
|
|
|
|
|
Millionen Euro |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
Einnahmen: |
|
|
|
|
||||
Kapitel 11 |
|
Inneres |
|
|
||||
2/11704 |
42 |
Sicherheitsexekutive; Erfolgswirksame
Einnahmen |
41,580 |
|
||||
|
|
Summe
1170… |
69,436 |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
2/1174 |
|
Sicherheitsakademie: *) |
|
|
||||
2/11744 |
42 |
Erfolgswirksame Einnahmen |
0,245 |
|
||||
|
|
Summe
1174… |
0,250 |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
Kapitel 20 |
|
Äußeres |
|
|
||||
2/2000 |
|
Zentralleitung |
|
|
||||
2/20005 |
43 |
Sonstige erfolgwirksame Einnahmen |
0,928 |
|
||||
2/20009 |
|
Darlehensrückzahlungen |
2,177 |
|
||||
|
43 |
|
2,166 |
|
||||
|
|
Summe
2000… |
4,271 |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
2/20074 |
43 |
Ost-Förderprogramme für MOEL und NUS;
Erfolgwirksame Einnahmen |
- |
|
||||
2/2009 |
|
Österr. Gesellschaft f.
Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA): |
|
|
||||
2/20094 |
43 |
Erfolgswirksame Einnahmen |
0,407 |
|
||||
|
|
Summe
2009… |
0,407 |
|
||||
|
|
Summe
200… |
4,678 |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
2/205 |
|
Entwicklungszusammenarbeit: |
|
|
||||
2/20504 |
|
Erfolgwirksame Einnahmen |
– |
|
||||
|
38 |
|
– |
|
||||
|
43 |
|
– |
|
||||
2/20509 |
43 |
Darlehensrückzahlungen |
– |
|
||||
|
|
Summe
205… |
– |
|
||||
|
|
Summe
20… |
8,456 |
|
||||
|
|
|
|
|
||||
|
Kapitel 12 |
|
Bildung und Kultur |
|
||||
|
1/1243 |
|
Bundesstaatliche Einrichtungen der
Erwachsenenbildung: |
|
||||
|
1/12430 |
11 |
Personalausgaben............................................................................................ |
0,680 |
||||
|
1/12433 |
11 |
Anlagen............................................................................................................. |
0,001 |
||||
|
1/12437 |
|
Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)................................................. |
0,007 |
||||
|
|
11 |
|
0,004 |
||||
|
1/12438 |
11 |
Aufwendungen................................................................................................ |
1,018 |
||||
|
|
|
Summe 1243… |
1,706 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
1/1249 |
|
Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: *) |
|
||||
|
1/12490 |
11 |
Personalausgaben............................................................................................ |
0,963 |
||||
|
1/12493 |
11 |
Anlagen............................................................................................................. |
0,054 |
||||
|
1/12497 |
11 |
Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)................................................. |
0,001 |
||||
|
1/12498 |
11 |
Aufwendungen................................................................................................ |
0,931 |
||||
|
|
|
Summe 1249… |
1,949 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
Kapitel 60 |
|
Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft |
|
||||
|
1/6000 |
|
Zentralleitung;
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft |
|
||||
|
1/60000 |
43 |
Zentralleitung;
Personalausgaben................................................................ |
57,936 |
||||
|
1/60003 |
43 |
Zentralleitung;
Anlagen.................................................................................. |
0,096 |
||||
|
1/60007 |
|
Aufwendungen (Gesetzl.
Verpflichtungen)............................................ |
4,141 |
||||
|
|
43 |
|
3,476 |
||||
|
1/60008 |
43 |
Aufwendungen........................................................................................ |
21,106 |
||||
|
|
|
Summe 6000… |
83,633 |
||||
|
|
|
Summe 600… |
189,582 |
||||
|
1/6058 |
|
Bundesamt für Wasserwirtschaft: *) |
|
||||
|
1/60580 |
12 |
Personalausgaben............................................................................................ |
4,050 |
||||
|
1/60583 |
12 |
Anlagen............................................................................................................. |
0,109 |
||||
|
1/60587 |
12 |
Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)................................................. |
0,030 |
||||
|
1/60588 |
12 |
Aufwendungen................................................................................................ |
0,775 |
||||
|
|
|
Summe 6058… |
4,964 |
||||
|
|
|
Summe 605… |
71,365 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
Kapitel 12 |
|
Bildung und Kultur |
|
||||
|
2/1243 |
|
Bundesstaatliche Einrichtungen der
Erwachsenenbildung: |
|
||||
|
2/12434 |
11 |
Erfolgswirksame
Einnahmen........................................................................... |
0,001 |
||||
|
2/12437 |
11 |
Bestandswirksame
Einnahmen....................................................................... |
0,001 |
||||
|
|
|
Summe 1243... |
0,002 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
2/1249 |
|
Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: *) |
|
||||
|
2/12494 |
11 |
Erfolgswirksame
Einnahmen........................................................................... |
0,943 |
||||
|
2/12497 |
11 |
Bestandswirksame
Einnahmen....................................................................... |
0,002 |
||||
|
|
|
Summe 1249… |
0,945 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
Kapitel 60 |
|
Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft |
|
||||
|
2/60004 |
|
Zentralleitung;
Erfolgswirksame Einnahmen............................................... |
76,306 |
||||
|
|
43 |
|
29,039 |
||||
|
|
|
Summe 6000… |
76,726 |
||||
|
|
|
Summe 600… |
83,166 |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
2/60584 |
12 |
Bundesamt
für Wasserwirtschaft; Erfolgswirksame |
|
||||
|
|
|
Einnahmen......................................................................................................... |
0,350 |
||||
|
|
|
Summe 6058… |
0,354 |
||||
|
|
|
Summe 605… |
10,798“ |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
12. Die Zusammenfassung der Einnahmen und
Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln
(Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der
Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage Ib)
sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen
und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden gemäß der
Anlage A abgeändert.
13. Die Kapitel 11 und 30 im Teil II.A des
Stellenplanes für das Jahr 2004 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr
2004) erhalten jeweils die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.
Artikel Il
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in
Kraft.
Artikel 5
Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen
von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003
bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender
Ausgabenansätze der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003,
BGBl. I Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2003, genehmigt:
VA-Ansatz |
Betreffend |
Millionen Euro |
1/10606 |
Bundeskanzleramt; Sportangelegenheiten;
Förderungen |
0,500 |
1/12216 |
Erwachsenenbildung; Förderungen |
0,100 |
1/12256 |
Allgemeinbildendes Schulwesen;
Förderungen |
0,472 |
1/12276 |
Lehrer- und Erzieherbildung; Förderungen |
0,060 |
1/12428 |
Sonstige Einrichtungen für
Jugenderziehung; Aufwendungen |
0,027 |
1/12446 |
Museen; Förderungen |
1,000 |
1/13006 |
Bildende Kunst, Architektur, Design,
Mode; Förderungen |
0,600 |
1/13026 |
Literatur- und Verlagswesen; Förderungen |
0,070 |
1/13046 |
Film- und Medienkunst, Fotografie;
Förderungen |
0,847 |
1/14606 |
Fachhochschulen; Förderungen |
2,000 |
1/19386 |
Sonstige familienpolitische Maßnahmen;
Förderungen |
0,090 |
1/40103 |
Heer und Heeresverwaltung;
Liegenschaftsankäufe; Anlagen |
0,170 |
1/60558 |
Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft; Aufwendungen |
0,243 |
1/63088 |
Bundesvergabeamt; Aufwendungen |
1,385 |
1/63233 |
Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung;
Kulturbauten; Anlagen |
0,621 |
1/63253 |
Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung;
Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen); Anlagen |
0,031 |
1/65198 |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie; (Zweckaufwand); Zahlungen für luftfahrtbehördliche
Tätigkeiten; Aufwendungen |
2,000 |
1/65306 |
Mittel des Innovations- und
Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Förderungen |
0,546 |
1/65326 |
Technologie- und Forschungsförderung
(gewerbliche) / FWF; Förderungen |
1,000 |
1/65356 |
Forschungsunternehmungen; Förderungen |
1,300 |
|
Insgesamt |
13,062 |
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie
folgt sicherzustellen:
VA-Ansatz |
Betreffend |
Millionen Euro |
|
||||
|
a)
Ausgabeneinsparungen |
|
|
||||
1/10006 |
Bundeskanzleramt; Zentralleitung;
Förderungen |
0,125 |
|
||||
1/11048 |
KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen
Memorial); Aufwendungen |
0,652 |
|
||||
1/12008 |
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur; Zentralleitung (Verwaltungsbereich Bildung);
Aufwendungen |
1,632 |
|
||||
1/13008 |
Bildende Kunst, Architektur, Design,
Mode; Aufwendungen |
0,100 |
|
||||
1/13028 |
Literatur- und Verlagswesen; Aufwendungen |
0,070 |
|
||||
1/13043 |
Film- und Medienkunst, Fotografie;
Anlagen |
0,060 |
|
||||
1/13048 |
Film- und Medienkunst, Fotografie;
Aufwendungen |
0,100 |
|
||||
1/13056 |
Kulturelle Schwerpunktprogramme;
Förderungen |
1,562 |
|
||||
1/19388 |
Sonstige familienpolitische Maßnahmen;
Aufwendungen |
0,090 |
|
||||
1/60186 |
Land- und forstwirtschaftliche Kredite;
Aufwendungen |
0,243 |
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1/63156 |
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit; Bundesministerium (Förderungsmaßnahmen); Förderungen |
1,385 |
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1/65007 |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
2,000 |
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1/65308 |
Mittel des Innovations- und
Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Aufwendungen |
0,546 |
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1/65337 |
Forschungs- und Technologietransfer;
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) |
2,300 |
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Summe a) (Ausgabeneinsparungen) |
10,865 |
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b) Mehreinnahmen |
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2/54608 |
Unbewegliches Bundesvermögen;
Veräußerungen (sonstige) |
0,170 |
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c) Rücklagenauflösung |
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2/51297 |
Kassenverwaltung; Rücklagen; Auflösung
von Rücklagen. |
2,027 |
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Insgesamt |
13,062 |
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§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der
Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 6
Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes
Das
ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:
§ 10
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für
das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des
Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen
Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage
der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen“.
Artikel 7
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 160/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der
lit. e folgende lit. f eingefügt:
„f) besondere
Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten
und Kinder (lit. l) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit
mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur
besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung
der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft
erforderlich ist;“
2. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender
Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Als besondere Führungskräfte gelten
Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder
Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen
innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung
der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der
Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und
die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.“
3. Nach § 4 Abs. 6 Z 4 wird
folgende Z 4a eingefügt:
„4a. der Ausländer Ehegatte oder Kind einer
Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 ist oder“
4. Dem § 34 wird folgender Abs. 24
angefügt:
„(24) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 2
Abs. 5a und 4 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes
BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und
sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003
ereignen.“
Artikel 8
Bundesgesetz über die vorübergehende
sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen
§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der
Bundesmuseen, die im bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet
der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem
Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes
rechtsverbindlich zusagen.
§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und
unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie
kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
§ 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine
Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend
machen.
§ 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf
Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahme jeglicher Art unzulässig.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
Artikel 9
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl.
Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel II lautet § 7:
„§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).“