5 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt „Salzach“, in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:

           1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Salzburg hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich der §§ 3 bis 5, Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 und 6) und der Bundesrepublik Deutschland.

           2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“.

           3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.

§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)

Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 3 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 4 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 5 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.

(2) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 6 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 7 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)

Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000).

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Salzburg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.