5 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland im Grenzabschnitt „Salzach“, in den Sektionen I und II des
Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Salzburg hinsichtlich des § 2, Land Tirol
hinsichtlich der §§ 3 bis 5, Land Oberösterreich hinsichtlich der
§§ 2 und 6) und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den
Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen
des Grenzabschnitts „Innwinkel“.
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2
genannten Vertrag.
§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Salzach“
durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze
mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab
1 : 5 000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt
„Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom
Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar
Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser
bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die „Mitte
des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom
29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion I des
Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 3 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 4 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 5 (Grenzkarte im Maßstab
1 : 5 000).
§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des
Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum
Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.
(2) Für den Fall, dass als Folge natürlicher
oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im
Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein
Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt
wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen
Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten
Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am
Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört
ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen
Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die
Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion II des Grenzabschnitts
„Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 6 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 7 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab
1 : 5 000).
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“
zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den
Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze
mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab
1 : 1 000).
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur
Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetzes seitens des Landes Salzburg, vorbehaltlich des zur
Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit
seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des
Landes Oberösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.