7 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des
Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik
Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und
regulierte Strem).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im
Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn.
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung
der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der
Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2
genannten Vertrag.
Grundsatz der Unbeweglichkeit
§ 2. Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der
Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem
keinen Einfluss.
Änderungen der Staatsgrenze im
Unterabschnitt C II
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II
zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka)
bestimmt durch:
Anlage 1 (Beschreibung und Plan der
Staatsgrenze)
Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)
§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II
zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben)
bestimmt durch :
Anlage 4 (Beschreibung und Plan der
Staatsgrenze)
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)
Änderungen der Staatsgrenze im
Unterabschnitt C IV
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV
zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M
sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M
(regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M
(regulierte Strem) bestimmt durch:
Anlage 7 (Beschreibung und Plan der
Staatsgrenze)
Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)
§ 6. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zur
Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie
der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.